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Arbeitszeugnis: Gerichtsvergleich blockiert Datum-Änderung?

Eine ehemalige tiermedizinische Fachangestellte forderte die nachträgliche Korrektur ihres Arbeitszeugnisses, obwohl dessen Wortlaut zuvor in einem gerichtlichen Vergleich detailliert vereinbart wurde. Streitpunkt war das Enddatum der Beschäftigung: Das Zeugnis nannte das Datum der tatsächlichen Arbeitsniederlegung, die Mitarbeiterin verlangte jedoch die Angabe des rechtlichen Beendigungsdatums des Arbeitsverhältnisses. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz musste schließlich klären, ob eine solche gerichtlich protokollierte Vereinbarung über ein Arbeitszeugnis nachträglich anfechtbar oder korrigierbar ist.

Zum vorliegenden Urteil Az. 5 Sa 183/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Eine Tierarztpraxis und eine Mitarbeiterin einigten sich vor Gericht auf ein Arbeitszeugnis. Später wollte die Mitarbeiterin ein Datum im Zeugnis ändern lassen, weil es nicht dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses entsprach.
  • Die Rechtsfrage: Kann ein gerichtlich vereinbarter Zeugnistext nachträglich geändert werden, weil ein Datum darin von der gesamten Beschäftigungsdauer abweicht?
  • Die Antwort: Nein. Ein Landesarbeitsgericht entschied, dass ein gerichtlich vereinbarter Zeugnistext verbindlich ist. Eine nachträgliche Änderung ist nicht möglich, wenn der Text so beschlossen und genehmigt wurde.
  • Die Bedeutung: Gerichtliche Einigungen sind sehr verbindlich und können nur schwer nachträglich korrigiert werden. Parteien sollten den vereinbarten Wortlaut sorgfältig prüfen, bevor sie zustimmen.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
  • Datum: 07.03.2024
  • Aktenzeichen: 5 Sa 183/23
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Zivilprozessrecht, Vertragsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine ehemalige tiermedizinische Fachangestellte. Sie wollte eine Änderung des Enddatums ihrer Beschäftigung in einem Arbeitszeugnis.
  • Beklagte: Eine Tierarztpraxis. Sie weigerte sich, das vereinbarte Zeugnisdatum zu ändern.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Eine ehemalige Mitarbeiterin klagte auf Änderung des Datums ihrer tatsächlichen Beschäftigung in einem Arbeitszeugnis. Das Zeugnis wurde in einem gerichtlich protokollierten Vergleich vereinbart, enthielt aber ein früheres Enddatum der tatsächlichen Beschäftigung als das rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Durfte das Arbeitszeugnis nachträglich geändert werden, obwohl der Wortlaut bereits in einem gerichtlichen Vergleich festgelegt und von beiden Parteien genehmigt wurde?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Klage der Klägerin wurde vollständig abgewiesen.
  • Zentrale Begründung: Das Gericht entschied, dass der in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarte Wortlaut des Arbeitszeugnisses, der bewusst ein früheres Enddatum der tatsächlichen Beschäftigung enthielt, nicht nachträglich geändert werden musste.
  • Konsequenzen für die Parteien: Die Klägerin erhielt keine Änderung des Zeugnisses und muss die gesamten Prozesskosten tragen.

Der Fall vor Gericht


Wie eine Gerichtsvereinbarung über das Arbeitszeugnis zur erneuten Klage führte

Manchmal enden Arbeitsverhältnisse nicht einfach so, wie sie begonnen haben, sondern mit einem Paukenschlag und einem Gerichtstermin. So geschah es auch in einer Tierarztpraxis, in der eine tiermedizinische Fachangestellte ihre Tätigkeit beendete. Was zunächst wie eine einvernehmliche Lösung vor Gericht aussah, entwickelte sich später zu einem neuen Streit um ein einziges, aber entscheidendes Detail: das Datum im Arbeitszeugnis. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz musste schließlich klären, ob ein bereits gerichtlich vereinbarter Zeugniswortlaut nachträglich geändert werden muss, nur weil das Ende der tatsächlichen Beschäftigung vom rechtlichen Beendigungsdatum abweicht.

Wie kam es zum Streit um das Arbeitszeugnis-Datum?

Eine ehemalige tiermedizinische Fachangestellte prüft besorgt ihr Arbeitszeugnis, dessen Beendigungsdatum sie trotz eines gerichtlich vereinbarten Vergleichs korrigieren lassen will.
Gerichtlicher Vergleich zum Arbeitszeugnis führte zu neuem Streit über das Ausstellungsdatum. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Die Geschichte beginnt mit einer ehemaligen Auszubildenden, die anschließend als tiermedizinische Fachangestellte in einer Tierarztpraxis angestellt war. Ihre Ausbildung lief vom 1. September 2018 bis zum 30. Juni 2021. Danach wechselte sie direkt in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis, das am 1. Juli 2021 begann. Sie kündigte ihr Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß zum 30. Juni 2022. Doch die Praxisinhaberin sprach ihrerseits am 6. Mai 2022 eine sogenannte außerordentliche, fristlose Kündigung aus – also eine Kündigung, die sofort und ohne Einhaltung einer Frist wirken soll.

Solche fristlosen Kündigungen führen oft zu einem Gerichtsverfahren, einem sogenannten Kündigungsschutzprozess. In diesem Fall landete der Streit vor dem Arbeitsgericht Koblenz. Ziel eines solchen Prozesses ist es, die Wirksamkeit der Kündigung zu überprüfen oder eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Und genau das geschah auch hier: Am 15. September 2022 schlossen die Parteien einen sogenannten Prozessvergleich. Ein Prozessvergleich ist eine gerichtliche Einigung, die den Rechtsstreit beendet und die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils hat. Er wird im Gerichtsverfahren protokoliert.

Was genau wurde im gerichtlich vereinbarten Arbeitszeugnis festgelegt?

Im gerichtlichen Vergleich einigten sich die ehemalige Mitarbeiterin und die Praxisinhaberin auf mehrere Punkte. Der wichtigste war, dass das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterin tatsächlich durch ihre eigene Kündigung am 30. Juni 2022 endete und die fristlose Kündigung der Praxisinhaberin keine Wirkung hatte. Sie vereinbarten auch, dass die Mitarbeiterin noch Gehalt für Mai und Juni 2022 erhalten sollte.

Ein zentraler Punkt des Vergleichs war das Arbeitszeugnis. Die Praxisinhaberin verpflichtete sich, der ehemaligen Mitarbeiterin ein Zeugnis auszustellen, das das Ausstellungsdatum 30. Juni 2022 tragen sollte. Der genaue Wortlaut des Zeugnisses wurde im Gerichtssaal diktiert und in das Sitzungsprotokoll aufgenommen. Das Besondere daran war, dass der Text den Parteien anschließend vom Tonaufnahmegerät vorgespielt wurde und beide Seiten diesen Wortlaut ausdrücklich genehmigten.

Der vereinbarte Zeugnistext enthielt zwei wichtige, aber unterschiedliche Daten:

  • Es hieß, die Mitarbeiterin sei „… vom 01.07.2021 bis zum 06.05.2022 ununterbrochen als tiermedizinische Fachangestellte bei uns beschäftigt“ gewesen. Dieses Datum entsprach dem Tag, an dem die Praxisinhaberin die fristlose Kündigung ausgesprochen hatte. Ab diesem Zeitpunkt hatte die Mitarbeiterin dann auch nicht mehr in der Praxis gearbeitet.
  • Im nächsten Satz stand jedoch: „Frau A. beendete das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch fristgemäß zum 30.06.2022.“ Dieses Datum war das rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses, da die Kündigung der Mitarbeiterin erst dann wirksam wurde.

Es gab also einen Unterschied zwischen dem Datum der tatsächlichen Beschäftigung (bis zum 6. Mai 2022) und dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses (30. Juni 2022), der so im Zeugnis festgehalten und von beiden Seiten genehmigt wurde.

Warum wollte die ehemalige Mitarbeiterin das Arbeitszeugnis-Datum ändern lassen?

Nachdem der Vergleich geschlossen und der Zeugnistext so protokolliert worden war, meldete sich die ehemalige Mitarbeiterin am 10. Oktober 2022, also etwa drei Wochen später, bei der Praxisinhaberin. Sie wollte das Arbeitszeugnis geändert haben. Ihrer Ansicht nach müsse der Satz „war … bis zum 06.05.2022 … beschäftigt“ richtigerweise „bis zum 30.06.2022“ lauten. Ihr Argument: Das Arbeitsverhältnis habe ja erst am 30. Juni 2022 geendet, daher müsse dieses Datum als Ende der Beschäftigungsdauer im Zeugnis stehen. Auch nach dem Gesetz, konkret § 109 Absatz 1 Satz 2 der Gewerbeordnung (GewO), müsse ein Arbeitszeugnis Angaben zur Dauer der Tätigkeit enthalten, und dies sei das kalendermäßige Austrittsdatum.

Die Praxisinhaberin weigerte sich jedoch, das Datum zu ändern. Sie bestand darauf, dass der im Vergleich vereinbarte Wortlaut korrekt sei, da er genau dem entspreche, was sie erklären wollte. Sie hatte bewusst zwischen der tatsächlichen Beschäftigung und dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses unterschieden. Da die Mitarbeiterin seit dem 6. Mai 2022 nicht mehr gearbeitet hatte, sollte dies auch so im Zeugnis vermerkt werden. Weil sich die Praxisinhaberin weigerte, reichte die ehemalige Mitarbeiterin am 19. Dezember 2022 eine neue Klage ein, um die Änderung des Zeugnisses gerichtlich durchzusetzen.

Wie entschied das Arbeitsgericht Koblenz im Streit um die Arbeitszeugnis-Korrektur?

In der ersten Runde vor dem Arbeitsgericht Koblenz (Az. 2 Ca 2992/22) beantragte die ehemalige Mitarbeiterin zunächst, die Praxisinhaberin direkt zur Berichtigung des Zeugnisses zu verurteilen. Hilfsweise wollte sie festgestellt wissen, dass die Praxisinhaberin aufgrund des gerichtlichen Vergleichs verpflichtet sei, ihr ein Zeugnis auszustellen, das die Beschäftigungsdauer bis zum 30. Juni 2022 angibt.

Das Arbeitsgericht wies den Hauptantrag ab, gab aber dem hilfsweise gestellten Antrag statt. Das Gericht war der Meinung, das protokollierte Arbeitszeugnis müsse so verstanden werden, dass es sich durchgängig und einheitlich auf das unstreitige Ende des Arbeitsverhältnisses, den 30. Juni 2022, beziehe. Das Datum „06.05.2022“ sei demnach versehentlich eingefügt worden und müsse ignoriert werden. Die Richter gingen davon aus, dass der erkennbare Wille der Parteien im Vergleich darauf abzielte, das Zeugnis einheitlich auf das Ende des Arbeitsverhältnisses zu beziehen.

Warum legte die Arbeitgeberin gegen das Urteil Berufung ein?

Die Praxisinhaberin war mit dieser Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht einverstanden und legte fristgerecht Berufung ein. Eine Berufung ist ein Rechtsmittel, das es einer unterlegenen Partei ermöglicht, ein Urteil von einer höheren Instanz überprüfen zu lassen. Im Arbeitsrecht wird ein Urteil des Arbeitsgerichts von einem Landesarbeitsgericht überprüft.

Die Praxisinhaberin beantragte in der Berufungsinstanz, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz abzuändern und die Klage der ehemaligen Mitarbeiterin vollständig abzuweisen. Sie argumentierte erneut, der protokollierte Vergleichstext entspreche genau dem, was im Gerichtstermin diktiert, vorgespielt und von beiden Seiten genehmigt worden sei. Die Formulierung „bis zum 06.05.2022 beschäftigt“ sei eindeutig und spiegele ihren eigenen Willen wider, zwischen der tatsächlichen Beschäftigung und dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses zu unterscheiden. Sie habe sich hierbei nicht geirrt, und das Gerichtsprotokoll sei korrekt.

Die ehemalige Mitarbeiterin beantragte ihrerseits, die Berufung der Praxisinhaberin zurückzuweisen. Sie verteidigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts und betonte, ihr und ihrem Anwalt sei der Fehler beim Diktat nicht aufgefallen. Erst später hatte sie sich auf einen Inhalts- oder Erklärungsirrtum berufen. Ein Irrtum liegt vor, wenn jemand etwas erklärt, aber eigentlich etwas anderes meint (Inhaltsirrtum) oder sich beim Ausformulieren vertut (Erklärungsirrtum). Nach dem § 119 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann eine Willenserklärung – und damit auch ein Vergleich – angefochten werden, wenn ein solcher Irrtum vorliegt.

Warum hob das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil zum Arbeitszeugnis auf?

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 5 Sa 183/23) gab der Berufung der Praxisinhaberin statt und wies die Klage der ehemaligen Mitarbeiterin vollständig ab. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Praxisinhaberin nicht verpflichtet sei, den Wortlaut des Prozessvergleichs vom 15. September 2022 abzuändern. Dafür gab es mehrere Gründe:

Durfte das Protokoll nachträglich berichtigt werden?

Das Gericht stellte fest, dass die gesetzlichen Anforderungen an die Protokollierung des Vergleichs erfüllt waren. Das Datum „06.05.2022“ wurde vom Vorsitzenden Richter diktiert, vom Tonaufnahmegerät vorgespielt und von beiden Parteien genehmigt. Es lag also keine fehlerhafte Protokollierung vor, die im Nachhinein hätte berichtigt werden müssen, zum Beispiel nach § 164 der Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Vorschrift erlaubt eine Berichtigung des Protokolls nur, wenn es unrichtig oder unvollständig ist. Hier war es jedoch korrekt.

Kann ein Prozessvergleich wie ein Urteil korrigiert werden?

Das Landesarbeitsgericht erklärte, dass Prozessvergleiche grundsätzlich nicht einfach wie gerichtliche Urteile korrigiert werden können. Die Vorschrift § 319 ZPO, die die Berichtigung von Schreibfehlern oder Rechenfehlern in Urteilen erlaubt, findet auf Vergleiche keine entsprechende Anwendung. Wenn den Parteien bei der Einigung ein Fehler unterlaufen ist, müssen sie andere rechtliche Wege nutzen, zum Beispiel die Anfechtung nach den Regeln des materiellen Rechts – also den Gesetzen, die das Recht selbst regeln, wie etwa das BGB.

Lag ein offensichtlicher Fehler vor, der geändert werden musste?

Das Gericht prüfte auch, ob eine offenbare Unrichtigkeit vorlag, die hätte berichtigt werden können, ähnlich wie es § 44a Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) für notarielle Urkunden vorsieht. Es ließ offen, ob diese Vorschrift überhaupt auf Prozessvergleiche anwendbar wäre. Aber selbst wenn, lag im vorliegenden Fall keine solche offensichtliche Unrichtigkeit vor. Die Praxisinhaberin hatte ausdrücklich erklärt, dass ihr kein Versehen unterlaufen sei. Sie wollte im Zeugnistext bewusst zwischen dem Ende der tatsächlichen Beschäftigung der Mitarbeiterin am 6. Mai 2022 und dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. Juni 2022 unterscheiden. Diese klare Absicht der Praxisinhaberin schloss die Annahme aus, es handele sich um einen offensichtlichen Fehler.

Konnte der Vergleichstext anders ausgelegt werden als vereinbart?

Das Landesarbeitsgericht stellte klar, dass der Wortlaut des Prozessvergleichs eindeutig war. Danach sollte eine tatsächliche Beschäftigungszeit der Mitarbeiterin bis zum 6. Mai 2022 und eine Vertragsdauer bis zum 30. Juni 2022 bescheinigt werden. Es gab keinen Hinweis darauf, dass die Praxisinhaberin etwas anderes gewollt hatte, als das, was im Zeugnis stand. Nach den Regeln zur Auslegung von Verträgen, insbesondere den §§ 133 und 157 BGB, wird der wirkliche Wille der Parteien gesucht. Eine Vertragsauslegung kann zwar zu einem vom Wortlaut abweichenden Ergebnis gelangen, aber nur, wenn ein übereinstimmender Wille beider Vertragspartner feststellbar ist, der vom geschriebenen Text abweicht. Hier wollte die Praxisinhaberin aber genau das bescheinigen, was im Vergleich stand – nämlich nur die tatsächliche Beschäftigungszeit bis zum 6. Mai 2022. Auch wenn unwesentliche Ausfallzeiten normalerweise nicht im Arbeitszeugnis erwähnt werden dürfen, konnte das Gericht den Vergleich nicht gegen den vom Gericht protokollierten und von beiden Parteien genehmigten Wortlaut auslegen.

War die Anfechtung des Vergleichs rechtzeitig und im richtigen Verfahren?

Die ehemalige Mitarbeiterin hatte erst auf Nachfrage des Arbeitsgerichts im April 2023 erklärt, dass ihre Ausführungen als Anfechtung des Prozessvergleichs wegen eines Irrtums zu verstehen seien. Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass die gesetzliche Anfechtungsfrist, die nach § 121 Absatz 1 BGB „unverzüglich“ nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes beginnt, bereits abgelaufen war. Die ehemalige Mitarbeiterin hatte Kenntnis vom Vergleichstext, als sie die Sitzungsniederschrift vom 15. September 2022 erhielt. Ihre Erklärung zur Anfechtung erfolgte erst Monate später. Unabhängig davon hätte die Anfechtung in dem ursprünglichen Kündigungsschutzverfahren erfolgen müssen, in dem der Vergleich geschlossen wurde, und nicht in einem neuen, separaten Prozess.

Aus all diesen Gründen hob das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz auf und wies die Klage der ehemaligen Mitarbeiterin vollständig ab. Die Kosten des Rechtsstreits musste die Klägerin tragen. Eine Revision, also eine weitere Überprüfung des Urteils durch eine noch höhere Instanz (hier das Bundesarbeitsgericht), wurde nicht zugelassen.

Die Urteilslogik

Ein gerichtlicher Vergleich schafft zwischen den Parteien eine verbindliche Rechtslage, die einer Urteilsentscheidung gleichkommt.

  • Beständigkeit des Vergleichs: Ein gerichtlich protokollierter und von beiden Seiten genehmigter Vergleichstext legt die getroffene Vereinbarung fest und bindet die Parteien an den vereinbarten Wortlaut.
  • Begrenzte Korrekturmöglichkeiten: Ein Prozessvergleich lässt sich nicht nachträglich wie ein Urteil wegen vermeintlicher Schreib- oder Rechenfehler korrigieren; seine Auslegung muss den tatsächlich erklärten Willen der Parteien berücksichtigen, selbst wenn dieser von üblichen Standards abweicht.
  • Fristen und Form der Anfechtung: Wer einen gerichtlichen Vergleich wegen eines Irrtums aufheben möchte, muss dies unverzüglich nach Kenntnis des Fehlers und im ursprünglichen Gerichtsverfahren tun, da sonst das Recht zur Anfechtung verfällt.

Deshalb erfordert die Einigung vor Gericht höchste Sorgfalt und Präzision, denn einmal festgelegte Vereinbarungen sind nur schwer zu revidieren.


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Das Urteil in der Praxis

Was auf den ersten Blick wie ein kleiner Fall aus der Tierarztpraxis wirkt, ist in Wahrheit ein prägnantes Lehrstück über die unerbittliche Bindungskraft von gerichtlichen Vergleichen. Dieses Urteil unterstreicht gnadenlos, dass einmal protokollierte und genehmigte Vereinbarungen im Prozess die gleiche Rechtskraft zukommt wie einem Urteil – mit allen Konsequenzen. Wer einen Zeugniswortlaut vor Gericht diktiert und abnickt, sollte sich seiner genauen Tragweite bewusst sein, denn nachträgliche Änderungsversuche sind kaum je von Erfolg gekrönt. Es zeigt eindringlich: Die Anfechtung eines Vergleichs wegen Irrtums ist ein extrem hohes Hürdenrennen, das selten gewonnen wird, wenn der Wortlaut klar gewollt und im Protokoll festgehalten wurde.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist ein Prozessvergleich und welche rechtliche Wirkung hat er?

Ein Prozessvergleich ist eine gerichtliche Einigung zwischen Streitparteien, die einen Rechtsstreit vor Gericht beendet. Er hat die gleiche rechtliche Wirkung wie ein rechtskräftiges Urteil.

Stellen Sie sich einen Fußballtrainer vor, dessen Team sich mit dem Gegner und dem Schiedsrichter auf eine bestimmte Regel während des Spiels einigt. Sobald diese Einigung vom Schiedsrichter protokolliert wird, ist sie für alle bindend und das Spiel läuft nach dieser Regel weiter, egal ob jemand später seine Meinung ändert. Genauso ist ein Prozessvergleich im Gerichtssaal: Einmal vereinbart und protokolliert, steht die Entscheidung fest.

Diese gerichtliche Einigung wird im Gerichtsverfahren protokolliert. Da ein Prozessvergleich die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils besitzt, ist er für alle beteiligten Parteien sofort vollstreckbar und verbindlich. Das bedeutet, man kann die vereinbarten Punkte nicht einfach einseitig ändern oder ignorieren. Eine nachträgliche Korrektur oder Abänderung ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich, zum Beispiel wenn ein wesentlicher Irrtum bei der Vereinbarung vorlag. Allerdings muss ein solcher Irrtum unverzüglich geltend gemacht und in einem spezifischen rechtlichen Verfahren geklärt werden, nicht in einem neuen Prozess.

Diese starke Bindung sichert das Vertrauen in gerichtliche Einigungen und schafft eine endgültige und verlässliche Lösung für Rechtsstreitigkeiten.


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Unter welchen Voraussetzungen kann ein gerichtlich vereinbarter Text, z.B. in einem Vergleich, nachträglich geändert werden?

Eine nachträgliche Änderung eines gerichtlich vereinbarten Textes, wie er in einem Prozessvergleich festgehalten und von den Parteien genehmigt wurde, ist nur unter sehr hohen Hürden und in engen Ausnahmefällen möglich. Stellen Sie sich das wie das offizielle Protokoll eines Sportspiels vor: Sobald es geprüft und freigegeben wurde, lässt es sich nicht einfach nachträglich ändern. Eine Protokollberichtigung ist nur zulässig, wenn ein Fehler bei der ursprünglichen Aufzeichnung nachweisbar ist, etwa weil etwas falsch diktiert oder unvollständig erfasst wurde. Sie ist nicht möglich, wenn der Inhalt von den Parteien so gewollt und genehmigt wurde.

Gerichtliche Vergleiche korrigiert man nicht einfach wie Urteile. Wenn den Parteien bei der Einigung ein inhaltlicher Fehler unterlaufen ist, kann als letzter Weg eine Anfechtung des Vergleichs in Betracht kommen, etwa wegen eines Irrtums. Dafür gelten jedoch strenge Voraussetzungen: Ein solcher Irrtum muss tatsächlich vorliegen, und die Anfechtung muss „unverzüglich“ – also ohne schuldhaftes Zögern, typischerweise innerhalb weniger Wochen – nach Kenntnis des Irrtums erfolgen. Eine Anfechtung in einem neuen Verfahren ist zudem nicht möglich; sie muss im ursprünglichen Prozess erfolgen.

Der vereinbarte Wortlaut ist bindend. Er gilt, wenn er dem Willen einer Partei entsprach, selbst wenn er für die andere Partei nachträglich ungünstig erscheint. Ein Gericht kann einen Vergleichstext nicht anders auslegen, wenn der im Protokoll festgehaltene Wortlaut eindeutig ist und dem Willen einer der Parteien entsprach.

Diese strenge Handhabung soll die Verbindlichkeit und das Vertrauen in gerichtliche Einigungen gewährleisten. Sie verhindert, dass einmal getroffene Vereinbarungen leichtfertig in Frage gestellt werden.


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Welche Bedeutung hat das Datum in einem Arbeitszeugnis und welche Informationen muss es enthalten?

Ein Arbeitszeugnis muss gemäß Gesetz wichtige Datumsangaben enthalten, um den beruflichen Werdegang lückenlos abzubilden. Dazu gehören das Ausstellungsdatum und die genaue Dauer der Tätigkeit. Man kann die Bedeutung dieser Daten mit der genauen Zeiterfassung eines Schiedsrichters bei einem wichtigen Sportspiel vergleichen: Nur wenn Beginn und Ende exakt festgehalten sind, lässt sich der genaue Verlauf nachvollziehen.

Gemäß § 109 Absatz 1 Satz 2 der Gewerbeordnung (GewO) muss ein Arbeitszeugnis die Dauer der Tätigkeit, also den Zeitraum „vom… bis zum…“, angeben. Dieses Datum entspricht in der Regel dem kalendermäßigen Ende des Arbeitsverhältnisses. Das Ausstellungsdatum wiederum ist der Tag, an dem das Zeugnis erstellt wurde, und sollte idealerweise nicht weit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses liegen.

In Ausnahmefällen, zum Beispiel bei einer Freistellung nach Kündigung, kann das Zeugnis auch eine Unterscheidung zwischen dem Ende der tatsächlichen Beschäftigung und dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses enthalten. Solche Formulierungen müssen jedoch präzise sein, um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen.

Diese genauen Datumsangaben sind entscheidend, damit zukünftige Arbeitgeber den beruflichen Werdegang vollständig und nachvollziehbar prüfen können.


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Was sollte man bei der Unterzeichnung eines gerichtlichen Vergleichs oder einer anderen rechtlichen Vereinbarung unbedingt beachten?

Bevor man einen gerichtlichen Vergleich oder eine andere rechtliche Vereinbarung unterzeichnet, ist es entscheidend, den Text genau zu prüfen und die weitreichenden Konsequenzen vollständig zu verstehen. Eine solche Einigung ist bindend und nachträgliche Änderungen sind extrem schwierig.

Stellen Sie sich vor, man genehmigt als Schiedsrichter einen Spielbericht, der dann als verbindlich gilt. Jedes Wort muss sitzen, denn nachträgliche Änderungen sind nicht vorgesehen, selbst wenn man sich im Eifer des Gefechts versehen hat. Genauso wirkt ein gerichtlicher Vergleich.

Das Beispiel aus der Tierarztpraxis zeigt deutlich, wie wichtig es ist, jede Formulierung einer Vereinbarung genau zu prüfen und vollständig zu verstehen, bevor man zustimmt. Selbst wenn ein Text im Gerichtssaal diktiert und vorgespielt wird, gilt die explizite Genehmigung als Anerkennung des Inhalts. Erkennt man einen Fehler oder ist unsicher, sollte man sofort präzise nachfragen und gegebenenfalls um Bedenkzeit bitten. Eine solche Sorgfalt ist entscheidend, da Gerichte einen Vergleich nicht einfach wie ein Urteil nachträglich korrigieren können, selbst wenn ein Irrtum vorlag. Es ist ratsam, sich im Zweifel anwaltlich beraten zu lassen und den Entwurf mit dem eigenen Anwalt gründlich zu besprechen. Eine Anfechtung ist nur unter sehr engen Voraussetzungen und innerhalb kurzer Fristen möglich.

Diese strikte Handhabung schützt die Rechtssicherheit und das Vertrauen in die Endgültigkeit von Gerichtsentscheidungen.


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Welche Rolle spielen Fristen, insbesondere bei der Anfechtung von Erklärungen oder Vereinbarungen im Rechtsverkehr?

Fristen spielen im Rechtsverkehr eine entscheidende Rolle, da die verspätete Geltendmachung eines Rechts oder einer Einwendung in der Regel zum Verlust dieses Rechts führt. Man kann sich die Bedeutung von Fristen wie das Ablaufen eines Tickets für eine Veranstaltung vorstellen: Hat man den angegebenen Termin verpasst, verliert das Ticket seine Gültigkeit, selbst wenn man es ordnungsgemäß erworben hat.

Ein entscheidendes Beispiel hierfür ist die Anfechtung von Erklärungen oder Vereinbarungen, wie sie im Fall des Prozessvergleichs um das Arbeitszeugnis relevant war. Das Gesetz sieht vor, dass eine solche Anfechtung wegen eines Irrtums „unverzüglich“ erfolgen muss, sobald der Betroffene den Anfechtungsgrund kennt. Im konkreten Fall hatte die ehemalige Mitarbeiterin Kenntnis vom Vergleichstext.

Da ihre Anfechtung jedoch erst Monate später erfolgte, stellte das Gericht fest, dass die gesetzliche Frist für die Anfechtung bereits abgelaufen war. Dies führte dazu, dass die ehemalige Mitarbeiterin ihr Recht auf Änderung des Vergleichs verlor. Die Einhaltung solcher Fristen ist wichtig, um Rechtsstreitigkeiten zu einem abschließenden Ergebnis zu führen und die Verbindlichkeit getroffener Vereinbarungen zu gewährleisten.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Anfechtung

Anfechtung ist das rechtliche Mittel, um eine Willenserklärung – wie einen Vertrag oder einen Prozessvergleich – rückwirkend für unwirksam zu erklären, wenn ein bestimmter Mangel (z.B. ein Irrtum oder Täuschung) vorliegt. Sie dient dazu, die freie und unbeeinflusste Willensbildung einer Person zu schützen, wenn diese ihre Erklärung aufgrund eines Fehlers oder unlauteren Verhaltens abgab. Eine Anfechtung muss jedoch fristgerecht erfolgen und im richtigen Verfahren geltend gemacht werden.
Beispiel: Die ehemalige mitarbeiterin erklärte erst auf nachfrage des gerichts, dass ihre ausführungen als anfechtung des prozessvergleichs wegen eines irrtums zu verstehen seien, was das gericht jedoch als verspätet ansah.

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Auslegung von Verträgen

Die Auslegung von Verträgen ist der rechtliche Prozess, den wahren Sinn und Inhalt einer vertraglichen Vereinbarung zu ermitteln, insbesondere wenn der Wortlaut unklar ist oder nicht dem mutmaßlichen Willen der Parteien entspricht. Gerichte versuchen dabei, den wirklichen Willen der Vertragspartner zu ergründen, nicht nur den reinen Wortlaut. Dies dient dazu, die Absicht der Parteien gerecht abzubilden und einen Vertrag so zu verstehen, wie er von den Beteiligten gemeint war.
Beispiel: Das landesarbeitsgericht stellte klar, dass der wortlaut des prozessvergleichs eindeutig war und eine vertragsauslegung, die zu einem vom wortlaut abweichenden ergebnis führt, nur bei einem übereinstimmenden willen beider parteien möglich gewesen wäre.

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Inhalts- oder Erklärungsirrtum

Ein Inhalts- oder Erklärungsirrtum liegt vor, wenn jemand etwas erklärt, aber eigentlich etwas anderes meint (Inhaltsirrtum) oder sich beim Ausformulieren vertut (Erklärungsirrtum). Solche Irrtümer können dazu führen, dass eine Willenserklärung, wie ein Vertrag oder Vergleich, angefochten werden kann. Das Gesetz schützt so Parteien, die sich unbewusst falsch ausgedrückt haben.
Beispiel: Die ehemalige mitarbeiterin berief sich auf einen inhalts- oder erklärungsirrtum, weil ihr der fehler im zeugnistext beim diktat nicht aufgefallen sei und sie eigentlich ein anderes datum im zeugnis wollte.

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Offenbare Unrichtigkeit

Eine offenbare Unrichtigkeit bezeichnet einen Fehler in einem Dokument (z.B. einem Protokoll oder Urteil), der so offensichtlich ist, dass er ohne weitere Prüfung sofort erkennbar ist und lediglich auf einem Versehen beruht. Solche Fehler können unter bestimmten Umständen berichtigt werden, ohne dass ein aufwendiges neues Verfahren nötig wäre. Es handelt sich typischerweise um Schreib- oder Rechenfehler, die nicht den eigentlichen Inhalt oder Willen der Beteiligten betreffen.
Beispiel: Das gericht prüfte, ob eine offenbare unrichtigkeit im protokoll vorlag, verneinte dies aber, da die praxisinhaberin ausdrücklich erklärt hatte, dass ihr kein versehen unterlaufen sei und sie bewusst zwischen den daten unterscheiden wollte.

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Prozessvergleich

Ein Prozessvergleich ist eine gerichtliche Einigung zwischen Streitparteien, die einen Rechtsstreit vor Gericht beendet und die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils hat. Er wird im Gerichtsverfahren protokollert und ist für alle Beteiligten bindend. Sein Zweck ist es, Rechtsstreitigkeiten final zu lösen und Sicherheit zu schaffen.
Beispiel: Im vorliegenden fall schlossen die parteien einen prozessvergleich vor dem arbeitsgericht koblenz, um den streit um die kündigung beizulegen und die weiteren punkte zu regeln.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Prozessvergleich als gerichtliche Einigung
    Ein Prozessvergleich ist eine vor Gericht geschlossene Einigung zwischen den Parteien, die einen Rechtsstreit beendet und die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils hat.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Parteien hatten im Kündigungsschutzprozess einen Prozessvergleich geschlossen, der auch den genauen Wortlaut des Arbeitszeugnisses festlegte, was diesen Wortlaut grundsätzlich bindend und schwer abänderbar machte.
  • Anfechtung von Willenserklärungen wegen Irrtums (§ 119 BGB) in Verbindung mit § 121 BGB
    Eine Partei kann eine Willenserklärung, wie die Zustimmung zu einem Vergleich, anfechten, wenn sie sich über deren Inhalt geirrt hat, muss dies aber unverzüglich nach Kenntnis des Irrtums tun.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die ehemalige Mitarbeiterin berief sich auf einen Irrtum hinsichtlich des Zeugnisdatums; ihre Anfechtung wurde jedoch abgewiesen, weil sie nicht rechtzeitig und nicht im ursprünglichen Verfahren erfolgte.
  • Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen (§ 133 BGB), § 157 BGB
    Bei der Auslegung von Erklärungen oder Verträgen ist der tatsächliche Wille der Parteien zu erforschen, wobei bei eindeutigem Wortlaut kein abweichender, übereinstimmender Wille vermutet werden kann.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte fest, dass der Zeugniswortlaut im Vergleich eindeutig war und die Praxisinhaberin die Unterscheidung zwischen tatsächlicher Beschäftigung und rechtlichem Ende des Arbeitsverhältnisses bewusst treffen wollte, weshalb eine vom Wortlaut abweichende Auslegung nicht möglich war.
  • Berichtigung von Prozessvergleichen (Keine Anwendung von § 319 ZPO)
    Ein Prozessvergleich kann nicht einfach wie ein gerichtliches Urteil nachträglich korrigiert werden, wenn den Parteien ein Fehler unterlaufen ist, da die Regelungen zur Urteilskorrektur nicht auf Vergleiche anwendbar sind.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Landesarbeitsgericht stellte klar, dass der vereinbarte Zeugnistext nicht nachträglich wie ein Urteil berichtigt werden konnte, da der Vergleich korrekt protokolliert und von beiden Seiten genehmigt wurde und somit keine Berichtigungsgrundlage bestand.

Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 5 Sa 183/23 – Urteil vom 07.03.2024


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