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Betriebsstilllegung – Betriebsbedingte Kündigung – Massenentlassungsanzeige

ArbG Cottbus, Az.: 2 Ca 223/15, Urteil vom 20.01.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird in der Höhe eines Betrages von 78.299,36 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Feststellung der Nichtauflösung des zwischen ihnen vereinbarten Arbeitsverhältnisses aus Anlass und infolge zweier ordentlicher, fristgemäßer und betriebsbedingt erklärter arbeitgeberseitiger Kündigungen und hieran anknüpfend um die Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses, um einen Anspruch der Klägerin auf ihre, auf den rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits befristete Weiterbeschäftigung sowie um einen Anspruch auf Nachteilsausgleich.

Die am …1971 geborene, verheiratete und einem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtete Klägerin steht mit einer anerkannten Betriebszugehörigkeit seit Beginn des 01.01.1992 als Fluggastabfertigerin im Check-in-Bereich in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten, die in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft eine wirtschaftliche Unternehmung eines Luftfahrtservicebetriebes mit ihren Standorten in Berlin-Tegel und Schönefeld in Brandenburg führt. Die Beklagte hat ihren Sitz in Schönefeld in Brandenburg. Sie beschäftigt in ihrem Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer, ausschließlich solcher, zu ihrer Berufsbildung Beschäftigter. Es amtiert ein von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beklagten gewählter Betriebsrat, der durch seine Vorsitzende, Frau H., vertreten wird.

In Erbringung ihrer arbeitsvertraglichen Leistungsverpflichtung erzielte die Klägerin zuletzt ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in der Höhe eines Betrages von 2.622,56 €.

In ihrer Betriebstätigkeit als luftfahrttechnisches Serviceunternehmen erbrachte die Beklagte zuletzt im Auftrag der Firma G. sogenannte Bodendienstleistungen, die sich vornehmlich im Bereich des Check-in der Fluggäste verhielten.

Mit Schreiben vom 9. September 2014, diesem folgend mit Schreiben vom 22. September 2014, kündigte die Firma G. sämtliche der Beklagten erteilten Aufträge über die Erbringung von Servicedienstleistungen zu Gunsten der beauftragenden Airlines.

Hieraufhin fassten die Gesellschafter der Beklagten noch am 22. September 2014 den Beschluss, den Betrieb der Beklagten stillzulegen und per 31. März 2015 zu schließen, mit dessen Durchführung der Geschäftsführer der Beklagten beauftragt wurde.

Ebenfalls forderte die Beklagte den in ihrem Betrieb amtierenden Betriebsrat schon bereits mit Schreiben vom 22. September 2014 auf, mit ihr in Interessenausgleichsverhandlungen einzutreten, im Hinblick derer die Beklagte dem Betriebsrat Termine für den 25., 26., 29. und 30. September wie auch für den 2. Oktober 2014 vorschlug.

Auf die Interessenausgleichsverhandlungen im Termin vom 26. September 2014 hin, schlug die Beklagte dem Betriebsrat weitere Verhandlungsrunden für den 7., den 13., den 14. und den 28. Oktober 2014 schon unter Beifügung eines Entwurfs eines abzuschließenden Interessenausgleichs vor.

Nachdem sich die Betriebsparteien jedoch über die Vereinbarung eines Interessenausgleichs nicht einigen konnten, schlossen diese auf ein entsprechendes Einigungsstelleneinsetzungs-verfahren hin vor dem Arbeitsgericht Berlin am 28. Oktober 2014 einen Vergleich über die Einsetzung einer Einigungsstelle zum Thema: „Geplante Betriebsschließung Interessenausgleich und Sozialplan“.

Bereits unter dem 4. November 2014 stellte die Beklagte einen Teil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei.

Die Einigungsstelle nahm mit einer ersten Sitzung am 28. November 2014 ihre Beratungen auf, welcher weitere Sitzungen folgten am 2. Dezember, am 4. Dezember und am 18. Dezember 2014, ohne dass die Betriebsparteien bis dahin eine Einigung über die Durchführung der Betriebsänderung gefunden hätten. Mit Schreiben vom 2. Januar 2014 hörte nunmehr die Beklagte den in ihrem Betrieb amtierenden Betriebsrat zu ihrer Absicht an, eine Massenentlassungsanzeige gegenüber der Bundesagentur für Arbeit abzugeben, im Hinblick derer der Betriebsrat mit eigenem Schreiben vom 14. Januar 2015 Stellung nahm, mit der Bitte, vorerst von einer Massenentlassungsanzeige abzusehen. Dem Schreiben des Betriebsrats vom 14. Januar 2015 war in Fotokopie eine schriftsätzliche Stellungnahme des den Betriebsrat vertretenden Rechtsanwalt K. vom 15.12.2014 beigefügt, die dieser gegenüber dem Einigungsstellenvorsitzenden formuliert hatte.

Nachdem die Einigungsstelle auch in ihren Sitzungen vom 13. und vom 16. Januar 2015 über einen Interessenausgleich immer noch keine Einigung erzielt hatte, erklärte die Beklagte ihrerseits mit Schreiben vom 20. Januar 2015 die Verhandlungen über einen Interessenausgleich für gescheitert und hörte mit Anhörungsschreiben vom 20. Januar 2015 den Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung aller Arbeitsverhältnisse an.

Am 21. Januar 2015 entschied die Einigungsstelle durch Mehrheitsentscheidung über das Zustandekommen eines Sozialplanes.

Mit Stellungnahme des Betriebsrats vom 27. Januar 2015 widersprach der Betriebsrat unisono sämtlicher auszusprechender Kündigungen aller Arbeitsverhältnisse der Beklagten, woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 28. Januar 2015 gegenüber der Bundesagentur für Arbeit Cottbus die Massenentlassungsanzeige erstattete. Ihrer Massenentlassungsanzeige war das Schreiben des Betriebsrats vom 14. Januar 2015 nebst der diesen beigefügten Stellungnahme von Rechtsanwalt K. vom 15. Dezember 2014 nicht beigefügt.

Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 kündigte die Beklagte die Arbeitsverhältnisse aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beklagten, so auch das Arbeitsverhältnis zur Klägerin.

Die Beklagte stellte ab Beginn des 1. Februar 2015 widerruflich alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Check-in frei. Mit Schreiben vom 10. Februar 2015 bestätigte die Bundesagentur für Arbeit gegenüber der Beklagten die ordnungsgemäße Einreichung der Massenentlassungsanzeige.

Mit Ablauf des 31.03.2015 stellte die Beklagte sämtliche Arbeitnehmer von ihrer Arbeitsleistungsverpflichtung unwiderruflich frei.

Nachdem einzelne Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht Berlin im Hinblick ihrer Kündigungsschutzklagen gegen die ihnen am 29. Januar 2015 zugegangenen Kündigungen der Beklagten obsiegt hatten, sprach die Beklagte nach erneuter Unterrichtung des Betriebsrats über eine neuerliche Massenentlassungsanzeige, nach erneuter Betriebsratsanhörung und erneuter Massenentlassungsanzeige allen nun noch im Klageverfahren befindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gegenüber unter dem Datum des 27. Juni 2015 die erneute, vorsorgliche Kündigung ihrer Arbeitsverhältnisse aus.

Mit ihrer am 18. Februar 2015 beim Arbeitsgericht Cottbus eingegangenen Kündigungs-schutzklage vom 10. Februar 2015, die der Beklagten am 24. Februar 2015 zugestellt und durch Schriftsätze vom 04.06.2015 und vom 17.07.2015 erweitert worden ist, verfolgt die Klägerin der Beklagten gegenüber die Feststellung der Nichtauflösung ihres Arbeitsverhältnisses weder durch die Kündigung vom 29. Januar 2015 noch durch die Kündigung vom 27.06.2015, die Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses, ihre auf den rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits befristete Weiterbeschäftigung und einen Anspruch auf Nachteilsausgleich aus § 113 III BetrVG.

Die Klägerin bestreitet insofern, dass die Beklagte sich werde auf hinreichende Kündigungsgründe berufen können, die es ihr erlaubten, das Arbeitsverhältnis sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 II KSchG in Auflösung zu bringen. Sie fordert die Beklagte zur Offenlegung der sozialen Auswahl im Sinne von § 1 III KSchG auf und bestreitet die Ordnungsgemäßheit der Betriebsratsanhörung und der der Kündigung vorausgehenden Massenentlassungsanzeige.

Hierbei verweist die Klägerin insbesondere darauf, dass die Rechtsunwirksamkeit der Kündigungsentscheidungen vom 29. Januar 2015 und vom 27. Juni 2015 aus der Rechtsmissbräuchlichkeit der unternehmerischen Entscheidung zur Betriebsschließung folge.

Denn die Beklagte habe mit der zuvor bereits gesellschaftsrechtlich geschaffenen Organisationsstruktur der Beklagten in Abhängigkeit von der Firma G. eine Struktur geschaffen, die es ihr nunmehr erlaubte, infolge der Betriebsschließung die einfachste Variante der sozial gerechtfertigten Kündigung zu wählen und damit die Arbeitsplätze zu vernichten, nur weil infolge der Besitzstände der bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer ihr, der Beklagten, die Betriebsführung zu teuer käme.

Die Massenentlassungsanzeige vor Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung vom 29. Januar 2015 erweise sich deshalb als rechtsunwirksam, weil dieser die Stellungnahme des Betriebsrates vom 14. Januar 2015 nicht beigefügt war. Auch sei die Betriebsrats-anhörung rechtsfehlerhaft, weil der Zeitpunkt des tatsächlichen Ausscheidens der Klägerin dem Betriebsrat konkret nicht mitgeteilt worden ist.

Die Klägerin begründet ihren Nachteilsausgleichsanspruch unter Hinweis dessen, dass die Beklagte mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich nicht ausreichend versucht habe.

Die Klägerin beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht infolge der Kündigung der Beklagten vom 29. Januar 2015 aufgelöst worden ist.

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht infolge der vorsorglich erklärten Kündigung vom 27. Juni 2015 aufgelöst worden ist.

3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch weitere Beendigungstatbestände aufgelöst ist, sondern zu ungekündigten Bedingungen sowohl über den 31.08.2015 als auch über den 31.01.2016 hinaus fortbesteht.

4. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu den bisherigen Bedingungen als Fluggastabfertigerin über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus weiter zu beschäftigen.

5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Nachteilsausgleich zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 57.318,88 € beträgt.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Klage sieht die streitgegenständlichen Kündigungen wegen der Stilllegung ihres Betriebes als sozial gerechtfertigt an. Mit der Kündigung aller Arbeitsverhältnisse der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bedurfte es keiner sozialen Auswahl mehr.

Im Hinblick der Ordnungsgemäßheit der Betriebsratsanhörung und der Massenentlassungsanzeige verweist die Beklagte darauf, dass mit der konkreten Bezeichnung der Kündigungsfrist im Anhörungsschreiben der Betriebsrat den Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin seinerseits sich hat errechnen können, die Stellungnahme des Betriebsrats vom 14. Januar 2015 indessen der Massenentlassungsanzeige deshalb nicht beizufügen war, weil es sich hierbei nicht um eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats gehandelt habe.

Die Beklagte tritt dem Nachteilsausgleichsanspruch der Klägerin unter Hinweis dessen entgegen, dass sie den Betriebsrat unverzüglich zur Aufnahme von Interessenausgleichs-verhandlungen aufgefordert hatte, und nach diversen und vielfältigen Verhandlungsrunden ihrerseits das Scheitern der Interessenausgleichsverhandlungen hat festgestellt werden müssen.

Die Parteien haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2016 ihre gegenseitigen Rechtsstandpunkte ergänzt und vertieft.

Im Hinblick der diesbezüglich abgegebenen Erklärungen sowie hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2016 als auch auf die zur Gerichtsakte gereichten, gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst den jeweils beigefügten Anlagen ergänzend und insoweit vollinhaltlich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

A)

Die Klage war abzuweisen. Denn zur Überzeugung der erkennenden Kammer steht im Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2016 fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien infolge der Kündigungserklärung der Beklagten vom 29. Januar 2015 mit Ablauf des 31. August 2015 aufgelöst worden ist. Denn die Kündigung der Beklagten vom 29. Januar 2015 ist nicht unwirksam. Demgemäß war auch nicht zu erkennen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31. August 2015 hinaus fortbesteht und die Beklagte zur Weiterbeschäftigung der Klägerin zu verurteilen wäre, wie auch schließlich der mit der Klage verfolgte Nachteilsausgleichsanspruch der Klägerin nicht besteht.

I. Die Klage ist zulässig.

Die Klägerin hat mit ihrer am 18. Februar 2015 beim Arbeitsgericht Cottbus eingegangenen Kündigungsschutzklage vom 10. Februar 2015 eine gemäß § 4 KSchG in Verbindung mit den §§ 253 II, 256 ZPO zulässige Feststellungsklage erhoben, durch welche die Nichtauflösung eines Arbeitsverhältnisses und damit das Fortbestehen eines zwischen den Parteien streitigen Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll.

Die Klageschrift ist der Beklagten am 24. Februar 2015 zugestellt worden.

In objektiver Klagehäufung, § 260 ZPO, verfolgt die Klägerin über die Feststellungsklage auf Bestandsschutz hinaus auch die Feststellung des Fortbestehens ihres Arbeitsverhältnisses, als auch im Wege der Leistungsklage die Verurteilung der Beklagten zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung im Sinne des § 888 ZPO und zur Zahlung.

II. Die Klage ist aber nicht begründet.

Sie war abzuweisen, denn das Arbeitsverhältnis der Parteien ist infolge der streitgegenständlichen Kündigung vom 29. Januar 2015 aufgelöst worden.

1. Hierbei gilt die Kündigung der Beklagten vom 29. Januar 2015 nicht bereits gemäß den §§ 4, 7 KSchG als sozial gerechtfertigt. Sie steht vielmehr hinsichtlich ihrer Wirksamkeit gemäß den § 1 II, III; 13 KSchG in Verbindung mit § 102 BetrVG in Verbindung mit § 17 KSchG zur Entscheidung der erkennenden Kammer.

Denn ausweislich der Anzahl der bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sowie unter Berücksichtigung der über sechsmonatigen Betriebszugehörigkeit der Klägerin, ist das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden, da entsprechend den §§ 1 I, 23 KSchG sowohl der persönliche als auch der betriebliche Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes eröffnet ist.

Auch hat die Klägerin innerhalb der sich aus § 4 des Kündigungsschutzgesetzes ergebenden dreiwöchigen Klagefrist jeweils nach Zugang der streitgegenständlichen Kündigungen vom 29. Januar 2015 und vom 27. Juni 2015 jeweils rechtzeitig am 18. Februar 2015 und am 17. Juli 2015 Klage auf Feststellung der Nichtauflösung des Arbeitsverhältnisses erhoben.

2. Gleichwohl erweist sich bereits die streitgegenständliche Kündigung vom 29. Januar 2015 aber als wirksam. Sie hat das Arbeitsverhältnis der Klägerin zur Beklagen im Zeitpunkt des Ablaufs des letzten Tages der Kündigungsfrist und damit zum Ende des 31. August 2015 beendet, denn die Kündigung vom 29. Januar 2015 ist sozial gerechtfertigt. Sie ist durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der Klägerin im Beschäftigungs-betrieb der Beklagten entgegenstehen, bedingt, §§ 1 I, II, III KSchG, und ist auch nicht aus anderen Gründen rechtsunwirksam.

a) Mit der sich aus § 1 II KSchG ergebenden Voraussetzung des Vorhandenseins dringender betrieblicher Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, hat der Gesetzgeber einen unbestimmten, ausfüllungsbedürftigen Rechtsbegriff in das Gesetz aufgenommen, der dann als gegeben anzusehen ist, wenn aufgrund außerbetrieblicher Ursachen oder einer innerbetrieblichen unternehmerischen Entscheidung eine Beschäftigungsmöglichkeit für einen oder mehrere Arbeitnehmer entfallen ist. Dabei ist im Kündigungsschutzprozess der Arbeitgeber für das Vorhandensein der von ihm in Bezug genommenen Ursachen darlegungs- und beweisbelastet, lediglich eine etwaige unternehmerische Entscheidung ist nur auf deren Treuwidrigkeit oder Willkür bzw. offenbare Unsachlichkeit hin von den Gerichten zu überprüfen (KR-Etzel, 6. Auflage 2002, § 1 KSchG Rz. 522 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Insofern ist anerkannt, dass dann von dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des § 1 II 1 KSchG auszugehen ist, wenn der Arbeitgeber sich entschließt, seinen Betrieb stillzulegen oder aufzugeben. Dies stellt eine Unternehmerentscheidung dar, die nicht auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen ist (BAG vom 22.05.1986, EzA § 1 KSchG soziale Auswahl Nr. 23). Die Betriebsstilllegung setzt jedoch den ernstlichen und endgültigen Entschluss des Unternehmers voraus, die Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf einen seiner Dauer nach unbestimmten wirtschaftlich nicht unerheblichen Zeitraum hin aufzuheben (BAG vom 27.09.1984, EzA § 613 a BGB Nr. 40; BAG vom 26.02.1997, EzA § 613 a BGB Nr. 57; BAG vom 21.06.2001, 2 AZR 137/00, NZA 2002, 212 ff.).

Eine demzufolge wegen Betriebsstilllegung erklärte ordentliche Kündigung ist allerdings nur dann als sozial gerechtfertigt anzusehen, wenn die auf eine Betriebsstilllegung gerichtete unternehmerische Entscheidung im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen hat und eine vernünftige betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertigt, dass bis zum Ablauf der Kündigungsfrist der Arbeitnehmer entbehrt werden könne (BAG vom 19.06.1991, EzA § 1 KSchG betriebsbedingte Kündigung Nr. 70 mit zustimmender Anmerkung von Kraft/Raab; BAG vom 18.01.2001, 2 AZR 514/99, EzA § 1 KSchG betriebsbedingte Kündigung Nr. 109; BAG vom 05.04.2001, 2 AZR 696/99, NJW 2001 3356 ff.; BAG vom 21.06.2001, 2 AZR 137/00, a.a.O; BAG vom 07.03.2002, 2 AZR 147/01, NZA 2002, 1111).

Unter Beachtung der Schutzbereiche der Artikel 12 und 14 Grundgesetz, wonach kein privater Unternehmer gezwungen werden kann, seinen Betrieb fortzuführen, findet keine Prüfung der Stilllegungsentscheidung an sich statt, wenn der Arbeitgeber – aus welchen Gründen auch immer – seinen einzigen Betrieb aufgeben will (LAG Thüringen vom 16.10.2000, NZA-RR 2001, 643; LAG Berlin vom 11.01.1999, NZA-RR 1999,473; BAG vom 27.02.1987, AP KSchG 1969 § 1 betriebsbedingte Kündigung Nr.:41; Kiel in Großkommentar zum Kündigungsrecht, 2. Auflage, § 1 KSchG Rz. 487 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Die unternehmerische Entscheidung muss allerdings im Kündigungszeitpunkt zumindest durch die konkrete Planung der zur Durchführung der Betriebsstilllegung erforderlichen Maßnahmen bereits greifbare Formen angenommen haben (BAG vom 07.03.2002, a.a.O.).

b) Der vorliegende Sachverhalt trägt danach die Annahme der sozialen Rechtfertigung der streitgegenständlichen Kündigung vom 29. Januar 2015 im Sinne dringender betrieblicher Erfordernisse durch die Absicht der Beklagten, ihren Betrieb mit Ablauf des 31. März 2015 einzustellen und diesen schließlich zum Ende der ablaufenden Kündigungsfristen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am 31.08.2015 zu beenden.

Denn die Beklagte hat auf ihren Betriebsstilllegungsentschluss vom 22. September 2015 hin unverzüglich mit dem Betriebsrat Interessenausgleichsverhandlungen aufgenommen, nach diversen Verhandlungen schließlich auch in der hierfür gebildeten Einigungsstelle die Interessenausgleichsverhandlungen für gescheitert erklärt, den Betriebsrat zur beab-sichtigten Kündigung aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angehört und eine Massenentlassungsanzeige abgegeben. Die Beklagte hat mit dem 31. März 2015 alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unwiderruflich von ihrer Arbeitsleistungsverpflichtung freigestellt und damit auch den Betrieb tatsächlich geschlossen. Anderes ist weder ersichtlich, noch von der Klägerin behauptet worden.

Hiernach besteht die tatsächliche Vermutung, dass die unternehmerische Entscheidung im Zeitpunkt des Zugangs der streitgegenständlichen Kündigung bereits greifbare Formen angenommen hat, indem die zur Durchführung der Betriebsstilllegung erforderlichen Maßnahmen ergriffen und die Betriebsstilllegung vollzogen worden ist. Denn es ist von einer Betriebsstilllegung auszugehen, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmiss-verständlich äußert, dokumentiert, der Bundesagentur für Arbeit gegenüber die Massenentlassung im Hinblick aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anzeigt, allen Arbeitnehmern hieraufhin kündigt und die Betriebstätigkeit schließlich eingestellt hat (BAG vom 24.08.2006, 8 AZR 317/05, EzA § 613 a BGB 2002 Nr. 60 unter Verweis auf BAG vom 22.05.1997, 8 AZR 101/96, EzA BGB § 613 a Nr. 149).

Denn steht nämlich im Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2016 zur Überzeugung der erkennenden Kammer fest, dass der Betrieb der Beklagten zum Ablauf des 31. März 2015 mit der unwiderruflichen Freistellung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingestellt ist, so folgt hieraus im Umkehrschluss, dass zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die unternehmerische Entscheidung hinsichtlich der zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen zumindest ein konkretes Planungsstadium erreicht haben muss.

c) Entgegen der klägerseitigen Rechtsansicht war in diesem Zusammenhang auch nicht eine Rechtsmissbräuchlichkeit der unternehmerischen Entscheidung zur Betriebsstilllegung zu erkennen.

Denn insoweit ist festzustellen, dass die Beklagte seit ihrer Gründung bis hin zu der Entscheidung über ihre Stilllegung stets defizitär gearbeitet hat, und damit die Gesellschafter der Beklagten veranlasst waren, den jeweiligen Verlustausgleich zu bewirken.

Die unternehmerische Entscheidung zur Betriebsschließung ist daher objektiv nachvollziehbar und durch das wirtschaftliche Betriebsergebnis bedingt. Soweit die Klägerin diesbezüglich einwendet, dass die Gesellschafter der Beklagten mit der Gründung der Beklagten eine Betriebsstruktur geschaffen hätten, unter der es ihr ermöglicht sei, die leichteste Variante der sozial gerechtfertigten Kündigung zu wählen, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Betriebsstilllegung als Kündigungsgrund unter denselben gesetzlichen Voraussetzungen die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sozial gerechtfertigt bedingen kann, wie solches in anderen kündigungsrechtlichen Fallkonstellationen ermöglicht ist. Die Beklagte als Arbeitgeberin ist nicht etwa gehalten, zur Vermeidung eines späteren Einwandes der Rechtsmissbräuchlichkeit ihrer Stilllegungsentscheidung ihr unternehme-risches Handeln des Inhalts so zu gestalten, dass die Beendigung der Arbeitsverhältnisse nur unter vermeintlich rechtlich schwierigeren Parametern durchgeführt werden kann.

d) Hat die Beklage in Umsetzung ihrer unternehmerischen Entscheidung am 29. Januar 2015 alle im Betrieb vorhandenen Arbeitsverhältnisse der Kündigung unterzogen, war eine Sozialauswahl nicht durchzuführen, da über den 31. August 2015 hinaus keine Arbeitnehmer im Betrieb der Beklagten ungekündigt verblieben sind.

3. Die streitgegenständliche Kündigung erweist sich jedoch auch nicht aus anderen Gründen als rechtsunwirksam. Soweit die Klägerin in Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 29. Januar 2015 die mangelnde Ordnungsgemäßheit der Betriebsratsanhörung und der Massenentlassungsanzeige rügt, gehen ihre Angriffe fehl.

a) Denn die Kündigungserklärung der Beklagten ist nicht gemäß § 102 BetrVG rechts-unwirksam.

Soweit nämlich die Klägerin rügt, dass dem Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung mit dem Anhörungsschreiben vom 20. Januar 2015 nicht der konkrete Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis mitgeteilt worden ist, so ist indessen festzustellen, dass in dem Anhörungsschreiben vom 20. Januar 2015 die einzuhaltende Kündigungsfrist von 7 Monaten zum Monatsende verzeichnet ist und die Beklagte dem Betriebsrat mitgeteilt hat, dass die Kündigungen zum nächstmöglichen und zulässigen Zeitpunkt erfolgten sollten.

Solches beinhaltete zwangsläufig, dass die Beklagte beabsichtigte, die streitgegen-ständlichen Kündigungen noch vor Ablauf des Monats Januar 2015 ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zuzustellen, so dass unter Berücksichtigung der siebenmonatigen Kündigungsfrist im Arbeitsverhältnis zur Klägerin eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühestens und insoweit auch nur per 31. August 2015 ermöglicht war, ermöglicht werden sollte.

b) Die Kündigung vom 29. Januar 2015 ist aber auch nicht etwa infolge einer nicht ordnungsgemäßen Massenentlassungsanzeige der Beklagten unwirksam, wie die Klägerin meint.

Denn entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin war dieser die Stellungnahme des Betriebsrats vom 14. Januar 2015 nicht beizufügen, weil es sich bei der Stellungnahme des Betriebsrats vom 14. Januar 2015 ausdrücklich nicht um eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrates gehandelt hat.

Diesbezüglich schließt sich die erkennende Kammer den überzeugenden Darlegungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 7. August 2015 zu IV. Ziffer 1. (Bl. 201 ff. der Gerichtsakte) an. Die Beklagte hat im Ergebnis der bei ihr eingegangenen nur vorläufigen Stellungnahme des Betriebsrats vom 14. Januar 2015 weitere zwei Wochen abgewartet, bevor sie unter dem 28. Januar 2015 der Bundesagentur für Arbeit gegenüber die Massenentlassungsanzeige erstattete. Schließlich hat auch die Bundesagentur für Arbeit mit eigenem Schreiben vom 10. Februar 2015 die Ordnungsgemäßheit der Massenentlassungsanzeige bestätigt, so dass im Hinblick derer Rechtswirksamkeit keine gerichtlichen Zweifel verblieben sind.

4. Im Ergebnis dessen die Rechtsunwirksamkeit der Kündigungserklärung vom 29. Januar 2015 nicht festzustellen war, war die Klage damit auch insoweit abzuweisen, wie mit dieser die Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses über den 31. August 2015 hinaus geltend gemacht worden ist und die Klägerin ihre Weiterbeschäftigung zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen verfolgt.

Hierüber hinaus war die Klage auch insoweit abzuweisen, wie die Klägerin die Nichtauflösung des Arbeitsverhältnisses infolge der Kündigungserklärung vom 27. Juni 2015 beantragt hat. Denn mit Ablauf des 31. August 2015 ist das Arbeitsverhältnis beendet. Über die Rechtswirksamkeit der Kündigungserklärung vom 27. Juni 2015 kann demgemäß eine Entscheidung nicht mehr ergehen.

5. Die Klage war schließlich auch insoweit abzuweisen, wie die Klägerin mit dieser der Beklagten gegenüber einen Nachteilsausgleich im Sinne des § 113 III BetrVG in der Höhe eines Gesamtbetrages von 57.318,88 € verfolgt.

Gemäß § 113 Abs. 1 BetrVG können die Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht Klage erheben, mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen, wenn dieser von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund abweicht und die Arbeitnehmer infolge dieser Abweichung entlassen werden, § 113 I BetrVG.

Absatz 1 des § 113 BetrVG gilt entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden, § 113 As. 3 BetrVG.

Zwar hat die Beklagte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Klägerin ausgesprochen, ohne dass zwischen den Parteien ein Interessenausgleich vereinbart ist. Die Beklagte hat nämlich mit Beschluss vom 20. Januar 2015 die Interessenausgleichsverhandlungen mit dem Betriebsrat für gescheitert erklärt und hieraufhin das Verfahren zur Kündigung aller Arbeitsverhältnisse aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beklagten eingeleitet.

Insoweit ist zwischen den Parteien streitig geblieben, ob die Beklagte das Zustandekommen eines Interessenausgleichs im Sinne des § 103 Abs. 3 BetrVG versucht hat.

Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Beklagte bereits mit der Unterrichtung des Betriebsrates über den Betriebsstilllegungsbeschluss vom 22. September 2014 am 22. September 2014 aufgefordert hat in Interessenausgleichsverhandlungen einzutreten und bereits mit Schreiben vom 26. September 2014 den Entwurf eines Interessenausgleichs vorgelegt hat. In Anbetracht der für den 25., 26., 29., 30. September und 2. Oktober, der für den 7., 13., 14. und 28. Oktober 2014 vorgesehenen Interessenausgleichsverhandlungen wie auch in Anbetracht der Einigungsstellen-verhandlungen vom 4. und 28.11., vom 2., 4. und 18.12. wie auch schließlich vom 13. und 16. Januar 2015 steht zur Überzeugung der erkennenden Kammer im Ergebnis dessen fest, dass der Beklagten nicht der Vorwurf gemacht werden kann, sie habe einen Interessenausgleich mit dem in ihrem Betrieb amtierenden Betriebsrat nicht versucht. Im Gegenteil. Aus den insoweit vorgelegten Einigungsstellenprotokollen ergibt sich, dass der Betriebsrat die Beklagte mit immer neuen Forderungen und spekulativen Ansätzen zu den Hintergründen der unternehmerischen Entscheidung konfrontiert und die Vorlage von entsprechendem Material gefordert hat. Der Beklagten als Arbeitgeberin ist es aber nicht zuzumuten auf ungewisse Dauer hin ihre unternehmerische Entscheidung nicht durchführen zu können, weil der Betriebsrat von Verhandlungsrunde zu Verhandlungsrunde erklärt, einen Interessenausgleich noch nicht abschließen zu können.

III. Da weitere Rechts- bzw. Anspruchsgrundlagen, auf die die Klägerin ihre Klagebegehren erfolgreich stützen könnte, weder ersichtlich noch von der Klägerin schließlich geltend gemacht worden sind, war hiernach die Entscheidungsreife des Rechtsstreits festzustellen, ohne dass die weiteren zwischen den Parteien streitigen Sach- und Rechtsfragen noch einer gerichtlichen Bewertung oder Entscheidung bedurft hätten.

B)

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO. Die Klägerin hat als im Rechtsstreit unterlegene Prozesspartei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert war gemäß den §§ 61 I ArbGG in Verbindung mit den §§ 39, 40, 42 III GKG in Verbindung mit § 3 ZPO entsprechend der Klagebegehren festzusetzen.

Hierbei waren die Anträge auf Feststellung der Nichtauflösung des Arbeitsverhältnisses im Hinblick der jeweiligen Kündigungserklärung jeweils mit drei Monatsbruttoarbeitsentgelten, die Weiterbeschäftigungsanträge jeweils mit einem jeweils weiteren Monatsbruttoarbeits-entgelt zu bewerten. Der Nachteilsausgleichsanspruch ist in der Höhe des geltend gemachten Betrages in den Streitwert eingegangen.

 

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