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Urlaubsabgeltung – zusätzliches Urlaubsgeld – gesetzlicher Mindesturlaub

Ein bitterer Streit um entgangene Urlaubstage und versprochenes Geld: War die Erholung des Arbeitnehmers am Ende wertlos? Ein Gericht musste klären, ob der ehemalige Chef die Zeche für die versäumte Entspannung zahlen muss.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
  • Datum: 09.11.2023
  • Aktenzeichen: 5 Sa 83/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Arbeitsrecht
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
  • Beteiligte Parteien:
  • Kläger (Arbeitnehmer): Schwerbehinderter ehemaliger Mitarbeiter, der von 21. August 2006 bis 31. Juli 2022 beim Unternehmen beschäftigt war und nun Abgeltung von Urlaub sowie Tarifliches Urlaubsgeld für die Jahre 2021 und 2022 fordert. Er war im gesamten Kalenderjahr 2021 und bis zu seinem Ausscheiden dauerhaft arbeitsunfähig.
  • Beklagter (Arbeitgeber): Das Unternehmen, das das Arbeitsverhältnis durch eine Krankheitsbedingte Kündigung zum 2. Februar 2022 beendete und im darauffolgenden Kündigungsschutzverfahren einen Vergleich mit dem Kläger schloss.
  • Um was ging es?
  • Sachverhalt: Der Kläger macht seinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung und tarifliches Urlaubsgeld für 2021 und 2022 geltend. Er war in diesem Zeitraum durchgängig krank und konnte seiner Arbeit nicht nachgehen. Das Arbeitsverhältnis endete infolge einer krankheitsbedingten Kündigung, woraufhin ein Vergleich im Kündigungsschutzverfahren getroffen wurde.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, in welchem Umfang dem Kläger trotz des geschlossenen Vergleichs ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung seiner Urlaubsansprüche zustünde und wie hoch dieser im konkreten Fall zu bemessen ist.
  • Was wurde entschieden?
  • Entscheidung: Das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern wurde abgeändert. Der Arbeitgeber wurde veranlasst, an den Kläger € 7.859,25 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Dezember 2022 zu zahlen, während der übrige Teil der Klage abgewiesen wurde. Zudem trägt der Arbeitgeber die Kosten des Rechtsstreits und die Revision wurde zugelassen.
  • Folgen: Der Arbeitgeber muss die festgelegte Zahlung sowie die Kosten des Rechtsstreits übernehmen. Das Urteil stellt klar, dass Ansprüche auf Urlaubsabgeltung und tarifliches Urlaubsgeld auch unter Berücksichtigung bereits geschlossener Vergleichsregelungen genau zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen sind, wobei die zugelassene Revision die Möglichkeit einer weiteren gerichtlichen Überprüfung eröffnet.

Der Fall vor Gericht


Urlaubsabgeltung und zusätzliches Urlaubsgeld: Ein Urteil des LAG Rheinland-Pfalz beleuchtet Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis

Arbeitgeber lehnt Urlaubswunsch des Mitarbeiters ab; gespannte Situation in modernem Büro.
Urlaubsabgeltung und zusätzliches Urlaubsgeld | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz fällte am 09.11.2023 ein Urteil (Az.: 5 Sa 83/23), das sich mit der Frage der Urlaubsabgeltung und dem Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld auseinandersetzt. Im Kern ging es um die Ansprüche eines Klägers gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber, der Beklagten, auf Abgeltung nicht genommenen Urlaubs sowie die Zahlung von tariflichem Urlaubsgeld für die Jahre 2021 und 2022. Der folgende Artikel beleuchtet die wesentlichen Aspekte dieses Urteils und erklärt die Hintergründe, damit auch Leser*innen ohne juristisches Fachwissen die Tragweite der Entscheidung verstehen können.

Der Streitfall: Hintergrund und zentrale Punkte

Der Kläger war der Auffassung, dass ihm nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses noch Urlaubsansprüche zustanden, die er nicht mehr in Urlaubszeit umwandeln konnte. Da der Urlaub nicht mehr genommen werden konnte, forderte er die Urlaubsabgeltung Arbeitsrecht, also eine finanzielle Entschädigung für die nicht genommenen Urlaubstage. Zusätzlich machte er Anspruch auf Urlaubsgeld geltend, das tarifvertraglich geregelt war. Die Beklagte hingegen weigerte sich, die geforderte Urlaubsabgeltung und das zusätzliches Urlaubsgeld zu zahlen, was schließlich zur Klage vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern führte. Das Arbeitsgericht wies die Klage zunächst ab, woraufhin der Kläger Berufung beim LAG Rheinland-Pfalz einlegte. Der genaue Tatbestand des Urteils wurde zur besseren Lesbarkeit ausgeblendet.

Die Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz: Ein Überblick

Das LAG Rheinland-Pfalz gab der Berufung des Klägers teilweise statt. Das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern wurde abgeändert, und die Beklagte wurde verurteilt, an den Kläger 7.859,25 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Dezember 2022 zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen, und die weitergehende Berufung wurde zurückgewiesen. Die Beklagte hatte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Gericht ließ die Revision zu, was bedeutet, dass die Beklagte die Möglichkeit hat, das Urteil vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) anzufechten.

Die rechtliche Begründung: Warum der Kläger teilweise Recht bekam

Das LAG Rheinland-Pfalz stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf die einschlägigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen zum Urlaubsanspruch und zur Urlaubsabgeltung. Gemäß § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Diese gesetzlicher Urlaubsanspruch ist zwingend und kann nicht durch vertragliche Vereinbarungen ausgeschlossen werden.

Das Gericht stellte fest, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses noch offene Urlaubsansprüche hatte und diese nicht mehr durch Urlaubszeit erfüllt werden konnten. Daher hatte er einen Anspruch auf Anspruch auf Abgeltung dieser Urlaubstage.

Die Rolle des Tarifvertrags beim zusätzlichen Urlaubsgeld

Ein wesentlicher Aspekt des Falls war der Anspruch des Klägers auf zusätzliches Urlaubsgeld. Dieses zusätzliches Urlaubsgeld war im Tarifvertrag geregelt, der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fand. Das Gericht prüfte, ob die Voraussetzungen für die Zahlung des tariflichen Urlaubsgeldes erfüllt waren. Hierbei spielte insbesondere die Frage eine Rolle, ob der Kläger die tariflichen Voraussetzungen für den Erhalt des Urlaubsgeldes erfüllt hatte.

Konsequenzen des Urteils für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Dieses Urteil des LAG Rheinland-Pfalz unterstreicht die Bedeutung des gesetzlicher Mindesturlaub und der Urlaubsabgeltung bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Es macht deutlich, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, nicht genommenen Urlaub finanziell abzugelten, wenn dieser nicht mehr in Freizeit umgewandelt werden kann. Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie ihre Urlaubsansprüche genau prüfen und im Falle einer Weigerung des Arbeitgebers gerichtlich geltend machen können. Auch die Bedeutung von Tarifverträgen für Urlaubsregelungen und Auszahlung Urlaubsgeld wird hier deutlich.

Die Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz zeigt, wie wichtig es ist, die eigenen Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis zu kennen.

Urlaubsansprüche für Minijobber, Teilzeitbeschäftigte und Auszubildende

Es ist wichtig zu wissen, dass die Grundsätze des Urlaubsrechts grundsätzlich auch für Urlaubsansprüche für Minijobber, Urlaubsanspruch bei Teilzeit und Urlaubsansprüche für Azubis gelten. Allerdings gibt es hier oft spezifische Berechnungsweisen, insbesondere bei Teilzeiturlaub, um den individuellen Arbeitszeitmodellen Rechnung zu tragen. Auch bei längerer Urlaub und Krankheit gibt es spezielle Regelungen zur Übertragbarkeit von Urlaub.

Ausblick: Mögliche Revision und Bedeutung für die Praxis

Da das LAG Rheinland-Pfalz die Revision zugelassen hat, bleibt abzuwarten, ob der Fall vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelt wird. Sollte das BAG das Urteil des LAG bestätigen, würde dies die Rechte von Arbeitnehmern auf Urlaubsabgeltung und zusätzliches Urlaubsgeld weiter stärken und die Pflichten der Arbeitgeber konkretisieren. In der Praxis sollten Arbeitnehmer ihre Urlaubsansprüche im Blick behalten und sich im Zweifelsfall rechtlich beraten lassen. Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass sie ihren Arbeitgeberpflichten Urlaub nachkommen, um kostspielige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Auch wenn die Änderungen im Urlaubsrecht nicht häufig sind, sollte man sich stets über die aktuelle Rechtslage informieren.

Die Berechnung von Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld

Die Urlaubsgeld berechnen und die Urlaubsanspruch berechnen kann komplex sein, besonders wenn es um anteilige Urlaubsansprüche oder Urlaubsansprüche 2023 geht. Oftmals spielt auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit eine Rolle. Es empfiehlt sich, hier professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, um die korrekte Höhe der Ansprüche zu ermitteln. Auch die Frage der Urlaubsgeld Steuer sollte beachtet werden, da Urlaubsabgeltung und Auszahlung Urlaubsgeld steuerrechtlich relevant sind.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil stärkt die Position von Arbeitnehmern bei der Urlaubsabgeltung nach längerer Krankheit. Es bestätigt, dass der Urlaubsanspruch auch bei durchgängiger Arbeitsunfähigkeit nicht verfällt und vollständig abzugelten ist. Besonders wichtig ist die Klarstellung, dass auch das tarifliche Urlaubsgeld bei der Abgeltung zu berücksichtigen ist – es steht dem Arbeitnehmer zusätzlich zum regulären Urlaubsentgelt zu.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie längere Zeit krank sind und aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, haben Sie Anspruch auf volle Abgeltung Ihres nicht genommenen Urlaubs – auch wenn Sie durchgängig arbeitsunfähig waren. Zusätzlich zum normalen Urlaubsentgelt steht Ihnen auch das tarifliche Urlaubsgeld zu, sofern dies in Ihrem Tarifvertrag vorgesehen ist. Bei der Berechnung Ihrer Ansprüche sollten Sie darauf achten, dass sowohl das reguläre Urlaubsentgelt als auch das zusätzliche Urlaubsgeld berücksichtigt werden. Lassen Sie sich im Zweifelsfall beraten, um Ihre vollen Ansprüche durchzusetzen.

Benötigen Sie Hilfe?

Klare Perspektiven bei Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld

Finden Sie sich in einer Situation wieder, in der Unklarheiten über finanzielle Ansprüche bei nicht genommenem Urlaub oder tariflich geregeltem zusätzlichen Urlaubsgeld bestehen? Gerichtliche Entscheidungen zeigen, wie wichtig eine differenzierte Betrachtung und fundierte rechtliche Analyse der individuellen Urlaubsansprüche ist. Eine sachliche Bewertung der gesetzlichen und tariflichen Regelungen kann entscheidend sein, um Ihre Rechte effektiv zu sichern.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Situation präzise zu prüfen und gemeinsam festzustellen, inwieweit Ihre Ansprüche Bestand haben. Mit einer transparenten und kompetenten Beratung tragen wir dazu bei, Ihnen mehr Klarheit und Sicherheit in Ihrem arbeitsrechtlichen Anliegen zu verschaffen.

Ersteinschätzung anfragen

Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie wird die Höhe der Urlaubsabgeltung berechnet?

Die Urlaubsabgeltung berechnet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Wert eines Urlaubstages entspricht dabei dem Wert eines normalen Arbeitstages.

Grundformel für die Berechnung

Basisformel für die Urlaubsabgeltung = (Quartalsgehalt ÷ Anzahl der Arbeitstage im Quartal) × Anzahl der offenen Urlaubstage

Bei einer 5-Tage-Woche teilen Sie das Quartalsgehalt durch 65 Arbeitstage (13 Wochen × 5 Arbeitstage), bei anderen Arbeitszeiten gilt:

  • 4-Tage-Woche: Quartalsgehalt ÷ 52 Arbeitstage
  • 3-Tage-Woche: Quartalsgehalt ÷ 39 Arbeitstage
  • 2-Tage-Woche: Quartalsgehalt ÷ 26 Arbeitstage

Berücksichtigung variabler Vergütungsbestandteile

In die Berechnung fließen neben dem Grundgehalt auch folgende Vergütungsbestandteile ein:

  • Zulagen für Arbeitsleistungen
  • Akkordlohn
  • Provisionen
  • Verkaufs- und Inkassoprämien
  • Sachbezüge

Nicht einzuberechnen sind Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Überstundenvergütungen oder Aufwandsentschädigungen.

Praktisches Berechnungsbeispiel

Wenn Sie ein monatliches Bruttogehalt von 3.000 Euro bei einer 5-Tage-Woche beziehen und noch 10 Urlaubstage offen haben, erfolgt die Berechnung so:

Quartalsgehalt = 3.000 Euro × 3 = 9.000 Euro Wert pro Urlaubstag = 9.000 Euro ÷ 65 = 138,46 Euro Gesamte Urlaubsabgeltung = 138,46 Euro × 10 = 1.384,60 Euro

Die Urlaubsabgeltung unterliegt als Arbeitsentgelt der normalen Besteuerung und Sozialversicherungspflicht.


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Welche Unterschiede bestehen zwischen Urlaubsabgeltung und zusätzlichem Urlaubsgeld?

Rechtliche Grundlage

Die Urlaubsabgeltung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Leistung nach § 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz, während das zusätzliche Urlaubsgeld eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers darstellt.

Voraussetzungen und Anspruch

Die Urlaubsabgeltung wird ausschließlich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt, wenn der Urlaub nicht mehr genommen werden kann. Sie ist während eines laufenden Arbeitsverhältnisses gesetzlich nicht zulässig.

Das zusätzliche Urlaubsgeld hingegen basiert auf einer vertraglichen Vereinbarung – entweder durch Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht.

Berechnung und Höhe

Die Urlaubsabgeltung entspricht dem regulären Arbeitsentgelt, das Sie während des Urlaubs erhalten hätten. Die Berechnung erfolgt auf Basis des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes der letzten 13 Wochen.

Das zusätzliche Urlaubsgeld kann dagegen unterschiedlich gestaltet sein:

  • Als fester jährlicher Betrag
  • Als prozentualer Anteil des Monatsgehalts
  • Als fixer Betrag pro Urlaubstag

Zweck der Leistung

Die Urlaubsabgeltung dient als finanzieller Ausgleich für nicht genommenen Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das zusätzliche Urlaubsgeld soll dagegen die urlaubsbedingten Mehraufwendungen abdecken und wird als Sonderzahlung neben dem normalen Urlaubsentgelt gewährt.


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Welche Fristen müssen bei der Geltendmachung von Urlaubsabgeltung beachtet werden?

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bei der Geltendmachung müssen Sie mehrere wichtige Fristen beachten:

Gesetzliche Verjährungsfrist

Die Urlaubsabgeltung unterliegt der regulären dreijährigen Verjährungsfrist. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Wenn Ihr Arbeitsverhältnis also am 15. Juli 2025 endet, haben Sie bis zum 31. Dezember 2028 Zeit, Ihren Anspruch geltend zu machen.

Vertragliche Ausschlussfristen

Deutlich kürzer sind die Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen. Diese betragen meist zwei bis drei Monate ab der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wenn Sie beispielsweise zum 31. Dezember ausscheiden und eine dreimonatige Ausschlussfrist gilt, müssen Sie die Urlaubsabgeltung bis zum 31. März des Folgejahres schriftlich geltend machen.

Besonderheiten bei Krankheit

Bei längerer Krankheit gelten besondere Regelungen. Urlaubsansprüche aus Krankheitszeiten verfallen erst 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres. Wenn Sie im Jahr 2024 erkrankt waren, können Sie den entsprechenden Urlaub noch bis zum 31. März 2026 geltend machen.

Fristwahrende Geltendmachung

Die Geltendmachung muss schriftlich erfolgen. Eine mündliche Anforderung der Urlaubsabgeltung reicht nicht aus. Stellen Sie sicher, dass Sie die Forderung nachweisbar einreichen, etwa per Einschreiben mit Rückschein.

Bei der Berechnung der Urlaubsabgeltung wird der durchschnittliche Verdienst der letzten 13 Wochen vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zugrunde gelegt. Die Formel lautet:

Urlaubsabgeltung = Tagesentgelt × Anzahl der offenen Urlaubstage


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Was passiert mit dem Urlaubsgeld bei längerer Krankheit?

Bei längerer Krankheit behalten Sie grundsätzlich Ihren Anspruch auf Urlaubsgeld. Arbeitgeber dürfen Ihnen das vertraglich vereinbarte Urlaubsgeld wegen einer Erkrankung weder vollständig verweigern noch eigenmächtig kürzen.

Rechtliche Grundlagen für Kürzungen

Eine Kürzung des Urlaubsgeldes ist nur dann zulässig, wenn dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt ist. Die maximale Kürzung ist dabei auf 25% des durchschnittlichen Tagesverdienstes pro Krankheitstag begrenzt.

Berechnungsbeispiel für eine mögliche Kürzung: Tagesverdienst = Jahresgehalt ÷ Arbeitstage im Jahr Maximale Kürzung pro Tag = Tagesverdienst × 25%

Besonderheiten bei Langzeiterkrankung

Wenn Sie über einen längeren Zeitraum erkrankt sind, gelten besondere Regelungen:

Der Urlaubsanspruch selbst bleibt auch bei ganzjähriger Krankheit bestehen. Können Sie aufgrund der Erkrankung Ihren Urlaub nicht nehmen, verfällt dieser erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.

Urlaubsgeld bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während oder nach einer längeren Krankheit haben Sie Anspruch auf Abgeltung der nicht genommenen Urlaubstage. Die Höhe der Abgeltung richtet sich nach dem hypothetischen Verdienst der letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dabei wird der zum Beendigungszeitpunkt geltende Mindestlohn zugrunde gelegt, wenn dieser höher ist als Ihr vorheriges Gehalt.


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Wann muss der Arbeitgeber eine Urlaubsabgeltung zahlen?

Eine Urlaubsabgeltung wird fällig, wenn das Arbeitsverhältnis endet und noch offene Urlaubsansprüche bestehen, die nicht mehr in Form von Freizeit genommen werden können.

Rechtliche Voraussetzungen

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht automatisch bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Art der Beendigung spielt dabei keine Rolle – ob durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Ablauf eines befristeten Vertrags.

Zwei zentrale Bedingungen müssen erfüllt sein:

  • Das Arbeitsverhältnis muss rechtlich beendet sein
  • Zum Zeitpunkt der Beendigung müssen noch nicht verfallene Urlaubsansprüche bestehen

Berechnung der Abgeltung

Die Höhe der Urlaubsabgeltung orientiert sich am durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Variable Vergütungsbestandteile und dauerhafte Gehaltserhöhungen werden dabei berücksichtigt.

Besondere Situationen

Bei längerer Krankheit verfällt der Urlaubsanspruch nicht automatisch. Wenn Sie aufgrund von Krankheit Ihren Urlaub nicht nehmen konnten, bleibt der Anspruch auf Urlaubsabgeltung bestehen. Der Europäische Gerichtshof hat bestätigt, dass der Anspruch auch dann gilt, wenn Sie das Arbeitsverhältnis selbst beenden.

Der Arbeitgeber kann die Zahlung der Urlaubsabgeltung grundsätzlich nicht verweigern. Eine Ausnahme besteht nur, wenn Sie während der Kündigungsfrist unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt wurden.

Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel: Urlaubsabgeltung = (Durchschnittlicher Tagesverdienst der letzten 13 Wochen) × (Anzahl der offenen Urlaubstage)


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Urlaubsabgeltung

Eine finanzielle Entschädigung für nicht genommene Urlaubstage beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber muss den Resturlaub in Geld auszahlen, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht mehr nehmen kann. Die Berechnung erfolgt auf Basis des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten 13 Wochen. Dies ist in § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz geregelt.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat bei seinem Ausscheiden noch 10 Urlaubstage übrig. Bei einem Tagessatz von 100 € erhält er eine Urlaubsabgeltung von 1.000 € brutto.


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Tarifliches Urlaubsgeld

Eine zusätzliche Leistung zum regulären Urlaubsentgelt, die in Tarifverträgen geregelt ist. Im Gegensatz zur gesetzlichen Lohnfortzahlung während des Urlaubs ist dies eine freiwillige oder tariflich vereinbarte Sonderzahlung. Der Anspruch und die Höhe ergeben sich aus dem jeweiligen Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag.

Beispiel: Ein Tarifvertrag sieht vor, dass Arbeitnehmer zusätzlich 50% eines Monatsgehalts als Urlaubsgeld erhalten.


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Krankheitsbedingte Kündigung

Eine arbeitgeberseitige Kündigung aufgrund lang andauernder oder häufiger Erkrankungen des Arbeitnehmers. Sie ist nur wirksam bei negativer Gesundheitsprognose und erheblicher Beeinträchtigung betrieblicher Interessen. Grundlage ist § 1 Kündigungsschutzgesetz. Eine Interessenabwägung zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbelangen ist zwingend erforderlich.

Beispiel: Ein Mitarbeiter ist über 12 Monate durchgehend arbeitsunfähig ohne Aussicht auf Besserung.


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Kündigungsschutzverfahren

Ein arbeitsgerichtliches Verfahren, in dem die Rechtmäßigkeit einer Kündigung überprüft wird. Der Arbeitnehmer muss binnen 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung Klage erheben (§ 4 KSchG). Das Gericht prüft, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist und den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Beispiel: Ein gekündigter Arbeitnehmer klagt gegen seine Entlassung und erreicht einen Vergleich mit einer Abfindung.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG): Wird der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt, ist er abzugelten. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber den Urlaub finanziell auszahlen muss, statt ihn in Freizeit zu gewähren. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da der Kläger bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31. Juli 2022 arbeitsunfähig war und seinen Urlaub nicht nehmen konnte, hat er Anspruch auf Urlaubsabgeltung für die nicht genommenen Urlaubstage.
  • § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG): Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Umfang des Urlaubs richtet sich nach den gearbeiteten Tagen in der Woche, wobei bei einer Fünf-Tage-Woche ein Urlaubsanspruch von 20 Tagen pro Kalenderjahr besteht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub für die Jahre 2021 und 2022, unabhängig davon, ob er arbeitsunfähig war.
  • § 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG): Der Urlaubsanspruch entsteht erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit). Dies bedeutet, dass ein Arbeitnehmer erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit den vollen Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr erwirbt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da der Kläger bereits seit 2006 bei der Beklagten beschäftigt war, ist die Wartezeit irrelevant; er hatte uneingeschränkten Urlaubsanspruch für die streitgegenständlichen Jahre.
  • § 15 Manteltarifvertrag (MTV) der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz: Dieser Tarifvertrag regelt den Urlaubsanspruch der Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie in Rheinland-Pfalz. Er konkretisiert die gesetzlichen Bestimmungen und kann zusätzliche Leistungen oder Regelungen zum Urlaubsanspruch enthalten, beispielsweise bezüglich der Urlaubsplanung oder der Übertragung von Urlaubsansprüchen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Tarifvertrag ist relevant, da er die Grundlage für den Urlaubsanspruch des Klägers bildet und möglicherweise zusätzliche Ansprüche auf tarifliches Urlaubsgeld begründet, wie im Urteil angesprochen.
  • § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG): Erkrankt ein Arbeitnehmer, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Dauer von bis zu sechs Wochen. Dies gilt auch während des Urlaubs, wobei die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet werden dürfen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Auch wenn der Kläger durchgehend arbeitsunfähig war, berührt dies grundsätzlich nicht seinen Urlaubsanspruch oder den Anspruch auf Urlaubsabgeltung, da Krankheitstage während des Urlaubs nicht auf den Urlaub angerechnet werden.
  • § 611a Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (in der Fassung vor dem 31. März 2017, relevant für den Zeitraum vor Inkrafttreten des EFZG): Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Hierzu gehört auch die Urlaubsabgeltung, wenn der Urlaub aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger hat einen Anspruch auf Vergütung seines Urlaubs in Form der Urlaubsabgeltung, da das Arbeitsverhältnis beendet wurde und der Urlaub nicht mehr gewährt werden konnte.

Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 5 Sa 83/23 – Urteil vom 09.11.2023


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