Skip to content

Schmiergeld: Auskunftspflicht vor Schadensersatzforderung

Ein Konzern verklagte seine entlassene Top-Managerin wegen des Verdachts auf Schmiergeld im Arbeitsverhältnis auf umfassende Auskunft und Schadensersatz. Obwohl die erste Instanz bereits über den Schaden urteilte, steht der gesamte Prozess wegen eines formalen Fehlers nun wieder am Anfang.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 18 Sa 967/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
  • Datum: 15.02.2023
  • Aktenzeichen: 18 Sa 967/22
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Zivilprozessrecht, Schadensersatz

  • Das Problem: Ein ehemaliger Arbeitgeber forderte von seiner Managerin die Rückgabe von mutmaßlich angenommenen Schmiergeldern und Vorteilen (z. B. kostenlose Reisen) von Lieferanten. Der Arbeitgeber nutzte dafür eine mehrstufige Klage, um zuerst Auskünfte zu erhalten und dann den Schaden feststellen zu lassen.
  • Die Rechtsfrage: Durfte das Arbeitsgericht bereits über die endgültige Schadensersatzpflicht der Beklagten entscheiden, obwohl die notwendigen Auskünfte (die erste Stufe der Klage) noch nicht endgültig vorlagen?
  • Die Antwort: Nein. Das Landesarbeitsgericht hob das erstinstanzliche Urteil in diesem Punkt teilweise auf. Das Arbeitsgericht hatte die notwendige prozessuale Reihenfolge einer Stufenklage nicht beachtet und vorzeitig über die dritte Stufe entschieden.
  • Die Bedeutung: Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht zurückverwiesen. Das Gericht muss die Klage in der gesetzlich vorgeschriebenen Abfolge der einzelnen Schritte (Auskunft, Versicherung, dann erst Schadenersatz) erneut prüfen.

Was passiert bei Verdacht auf Schmiergeld im Job?

Im Zentrum dieses Rechtsstreits steht eine klassische Vertrauenskrise: Eine langjährige Führungskraft soll die Hand aufgehalten haben. Die Beklagte, tätig als „Shopper Based Design Managerin“ bei einer Konzerngesellschaft der A-Gruppe, verdiente zuletzt über 7.000 Euro monatlich. Ihre Aufgabe war es, mit Lieferanten und Agenturen zusammenzuarbeiten, um Instore-Elemente zu gestalten. Doch im Jahr 2020 kündigte ihr der Arbeitgeber fristlos, gefolgt von einer ordentlichen Kündigung. Der Vorwurf wog schwer: Die Managerin soll systematisch Vorteile und sogenannte „Kickbacks“ von Geschäftspartnern angenommen haben.

Diskret übergibt ein Geschäftspartner einer Managerin auf einem Konferenztisch einen dicken, unbeschrifteten Umschlag.
Kündigung wegen Schmiergeldverdachts: Streit um Kickbacks landete vor dem Landesarbeitsgericht. | Symbolbild: KI

Der Streitwert ist beträchtlich und setzt sich aus diversen Positionen zusammen. Konkret forderte das Unternehmen in erster Instanz rund 45.000 Euro direkt zurück. Doch das war nur die Spitze des Eisbergs. Viel wichtiger waren dem Arbeitgeber die Informationen über das gesamte Ausmaß der mutmaßlichen Korruption. Die Klägerin legte eine Fülle von Indizien vor: E-Mails über Hotelübernachtungen in Dubai, Paris und Zürich, die angeblich von Lieferanten wie der E GmbH bezahlt wurden, sowie Flugtickets der Singapore Airlines, beglichen über Kreditkarten aus Hongkong. Auch private Handwerkerrechnungen und Mietwagenkosten sollen von Geschäftspartnern übernommen worden sein. Um an das Geld und die Wahrheit zu kommen, wählte der Arbeitgeber den juristischen Weg einer sogenannten Stufenklage vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main, die schließlich vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht (Az. 18 Sa 967/22, Urteil vom 15.02.2023) landete.

Was ist eine Stufenklage im Arbeitsrecht?

Um das Urteil zu verstehen, muss man zunächst das Instrument der Stufenklage nach § 254 der Zivilprozessordnung (ZPO) begreifen. Sie ist das schärfste Schwert des Zivilrechts, wenn ein Kläger weiß, dass ihm etwas zusteht, aber nicht genau beziffern kann, wie viel. Stellen Sie sich vor, jemand hat heimlich in Ihre Kasse gegriffen, aber Sie wissen nicht, wie oft. Sie können nicht einfach „10.000 Euro“ fordern, wenn Sie die Summe nicht beweisen können.

Die Stufenklage löst dieses Dilemma in drei logischen Schritten. Auf der ersten Stufe verlangt der Kläger Auskunft: „Sag mir, was du alles genommen hast.“ Erst wenn diese Auskunft erteilt ist, folgt oft als zweite Stufe die eidesstattliche Versicherung, dass die Liste vollständig ist. Erst auf der dritten Stufe, wenn alle Karten auf dem Tisch liegen, wird die eigentliche Leistung – also die Zahlung oder Herausgabe – gefordert. Diese Reihenfolge ist zwingend. Man kann nicht die Rechnung präsentieren, bevor die Bestandsaufnahme abgeschlossen ist. Genau hier lag der juristische Sprengstoff dieses Falles.

Wann ist ein Arbeitsgerichtsurteil fehlerhaft?

Das Hessische Landesarbeitsgericht musste im Berufungsverfahren gleich zwei komplexe Problemfelder entwirren: einen vermeintlich banalen Formfehler bei der Einreichung von Dokumenten und einen gravierenden logischen Fehler in der Struktur des erstinstanzlichen Urteils.

Ist ein Brief per Post vor Gericht noch gültig?

Ein kurioser Aspekt dieses Falls betraf die Art und Weise, wie die Anwälte mit dem Gericht kommunizierten. Seit geraumer Zeit gilt für Anwälte die Pflicht, Schriftsätze elektronisch einzureichen (§ 46g ArbGG). Der Anwalt des Arbeitgebers hatte jedoch einen entscheidenden Schriftsatz vom 25. Mai 2022 ganz klassisch auf Papier eingereicht und nicht über das spezielle elektronische Anwaltspostfach (beA). Formal betrachtet existierte dieser Schriftsatz für das Gericht also gar nicht. Nach § 297 ZPO müssen Anträge aus vorbereitenden Schriftsätzen verlesen werden. Wenn der Schriftsatz formunwirksam ist, könnte man meinen, der ganze Prozess platzt.

Das Landesarbeitsgericht rettete die Situation jedoch mit einem pragmatischen Blick ins Gesetz. Zwar lag ein Verstoß gegen die elektronische Form vor, doch das Gericht prüfte, ob dieser Fehler „geheilt“ wurde. Hier griff § 295 ZPO: Die Gegenseite, also die beklagte Managerin, hatte in der mündlichen Verhandlung den Mangel nicht gerügt. Sie verhandelte zur Sache, als sei alles in Ordnung. Wer im Prozess einen Verfahrensfehler bemerkt und trotzdem weitermacht, ohne sofort „Halt!“ zu rufen, verliert das Recht, sich später darauf zu berufen. Das Gericht entschied also: Der Inhalt des Papier-Schriftsatzes galt, weil sich alle Beteiligten darauf eingelassen hatten.

Darf das Gericht Schadensersatz zusprechen, bevor Auskunft erteilt wurde?

Der eigentliche Knackpunkt, der zur Aufhebung des Urteils führte, lag in der Missachtung der Stufenfolge. Das erstinstanzliche Arbeitsgericht Frankfurt hatte es zu gut gemeint und wollte den Prozess beschleunigen. Es verurteilte die Managerin nicht nur zur Auskunft (Stufe 1), sondern gab gleichzeitig schon den Feststellungsanträgen auf Schadensersatz (Stufe 3) statt. Die Richter der ersten Instanz hatten die Logik „Wer auskunftspflichtig ist, muss auch haften“ angewandt und alles in einem sogenannten Teil-Urteil zusammengefasst.

Das Hessische Landesarbeitsgericht kassierte diese Entscheidung rigoros ein. Die Begründung ist logisch zwingend: Bei einer Stufenklage hängen die Anträge der höheren Stufen (Zahlung/Feststellung) existenziell von den Ergebnissen der unteren Stufe (Auskunft) ab. Der Arbeitgeber hatte seine Feststellungsanträge (Ziffer 9 bis 12 der Klage) ausdrücklich so formuliert, dass sie sich auf die noch zu erteilenden Auskünfte bezogen. Indem das Arbeitsgericht schon über die Haftung dem Grunde nach entschied, bevor überhaupt klar war, welche konkreten Handlungen die Managerin in der Auskunftsstufe offenbaren würde, nahm es das Ergebnis unzulässig vorweg. Man kann nicht jemanden verurteilen, den Schaden zu ersetzen, der sich aus einer Auskunft ergibt, die noch gar nicht erteilt wurde. Das Gericht betonte unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass über die dritte Stufe erst verhandelt werden darf, wenn die erste Stufe rechtskräftig erledigt ist.

Reichen E-Mails als Beweis für Bestechlichkeit?

Auch inhaltlich ließ das Gericht durchblicken, dass die Arbeit noch nicht getan ist. Die Klägerin hatte zwar massive Indizien vorgelegt – etwa die Kostenübernahmeerklärung der E GmbH für Hotelaufenthalte oder die Excel-Tabelle „Belege“ mit Ausgaben von über 16.000 Euro. Die Managerin verteidigte sich jedoch damit, dass viele Reisen privat bezahlt worden seien oder es in der Branche üblich sei, dass Kunden Reisekosten übernähmen. Zudem bestritt sie, überhaupt die Befugnis gehabt zu haben, den angeblichen „Gönnern“ im Gegenzug Aufträge zuzuschanzen.

Das Landesarbeitsgericht stellte klar: Ob die vorgelegten Belege tatsächlich Schmiergeldzahlungen beweisen oder harmlose Freundschaftsdienste darstellen, muss das Arbeitsgericht nun in der korrekten Reihenfolge prüfen. Auch die Frage, ob die Klägerin überhaupt die richtige Anspruchsinhaberin ist (Stichwort: Aktivlegitimation durch Abtretung von Konzernschwesterfirmen), wurde noch nicht abschließend geklärt.

Was bedeutet die Zurückverweisung an das Arbeitsgericht?

Das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts bedeutet für die Parteien: Zurück auf Los, zumindest teilweise. Die Entscheidung der ersten Instanz über die Feststellungsanträge zum Schadensersatz wurde aufgehoben. Der Fall geht zurück an das Arbeitsgericht Frankfurt am Main (§ 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO).

Dort muss der Prozess nun strikt chronologisch geführt werden. Zuerst muss geklärt werden, welche Auskünfte die Managerin schuldet. Erst wenn diese Auskünfte erteilt sind (oder die Verpflichtung dazu rechtskräftig feststeht), darf das Gericht prüfen, ob sich daraus eine Schadensersatzpflicht ergibt. Für die Praxis heißt das: Arbeitgeber müssen bei Korruptionsverdacht geduldig die prozessualen Stufen erklimmen. Abkürzungen, selbst wenn sie vom Gericht erster Instanz gut gemeint sind, führen im Zweifel nur zu Ehrenrunden in der nächsten Instanz. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen, womit der formelle Fahrplan für diesen Fall nun feststeht.

Die Urteilslogik

Gerichte dürfen die logische Struktur einer Stufenklage nicht übergehen, um ein Verfahren abzukürzen, sondern müssen die strikte Abfolge der Prozessstufen zwingend beachten.

  • Prozessuale Abfolge ist zwingend: Das Gericht darf Feststellungs- oder Leistungsanträge (Stufe 3) nicht gleichzeitig mit der Verpflichtung zur Auskunftserteilung (Stufe 1) verbinden, da die Entscheidung über den Schadensersatz vom noch zu ermittelnden Inhalt der Auskunft abhängt.
  • Auskunft schafft Anspruchsgrundlage: Arbeitgeber leiten ihre Forderung auf Wertersatz oder Herausgabe unrechtmäßig angenommener Vorteilszuwendungen erst schlüssig her, nachdem der Arbeitnehmer im Rahmen des Auskunftsanspruchs das gesamte Ausmaß der Pflichtverletzung offengelegt hat.
  • Verfahrensmängel heilen durch Verzicht: Verfahrensfehler im Schriftsatzverkehr, wie die fehlerhafte Einreichung per Post statt auf elektronischem Weg, werden geheilt und sind unbeachtlich, wenn die Gegenpartei diesen Mangel in der mündlichen Verhandlung nicht rügt und sich stattdessen auf die Sachdiskussion einlässt.

Wer in einem Verfahren wegen des Verdachts auf Schmiergeld im Arbeitsverhältnis zu seinem Recht kommen will, muss die komplexen prozessualen Werkzeuge präzise und geduldig in der vorgeschriebenen Reihenfolge anwenden.


Benötigen Sie Hilfe?


Haben Sie Fragen zum Auskunftsanspruch oder zur Stufenklage in Ihrem Arbeitsstreit? Kontaktieren Sie uns für eine vertrauliche erste rechtliche Einschätzung Ihres Sachverhalts.


Experten Kommentar

Die Stufenklage ist das schärfste Schwert gegen Korruption und zur Geltendmachung der Herausgabe von Vorteilszuwendungen, wenn der Arbeitgeber das genaue Ausmaß der Pflichtverletzungen noch nicht kennt. Wer dieses Instrument jedoch nutzt, muss die zwingende prozessuale Logik strikt einhalten. Dieses Urteil zeigt konsequent auf: Man kann nicht über die Schadensersatzpflicht entscheiden, solange die nötige Auskunft über die tatsächlichen Kickbacks und Zahlungen noch nicht final erteilt wurde. Für Arbeitgeber heißt das: Selbst in klaren Fällen ist Geduld gefragt; der Versuch, die dritte Stufe vorzuziehen, führt in der Praxis nur zu zeitaufwändigen Ehrenrunden vor dem Landesarbeitsgericht.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich wegen der Annahme von Geschenken oder Kickbacks fristlos gekündigt werden?

Ja, die Annahme von systematischen Vorteilen oder sogenannten Kickbacks von Geschäftspartnern rechtfertigt in der Regel eine fristlose Kündigung. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber die genaue Höhe des entstandenen Schadens noch nicht beziffern kann. Die bloße Annahme unzulässiger Zuwendungen stellt bereits eine massive Vertrauensverletzung dar, welche die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht.

Arbeitnehmer schulden ihrem Arbeitgeber uneingeschränkte Loyalität und haben Interessenkonflikte strikt zu vermeiden. Führt die Annahme von Geschenken dazu, dass die Entscheidungsfreiheit oder das Urteilsvermögen beeinflusst werden könnte, liegt eine schwere Pflichtverletzung vor. Führungskräfte tragen eine besondere Verantwortung; ihre Position, die Zusammenarbeit mit Lieferanten und das hohe Gehalt von beispielsweise 7.000 Euro monatlich verschärfen die Situation signifikant. Relevant ist die juristische Abgrenzung, ob es sich um harmlose Freundschaftsdienste oder um Schmiergeldzahlungen handelt.

Konkret gelten die Übernahme privater Rechnungen, Hotelübernachtungen in Luxusstädten oder Flugtickets durch Geschäftspartner als systematische Vorteile. Die Verteidigung, keine direkte Entscheidungsbefugnis zur Auftragsvergabe gehabt zu haben, mildert die Schwere des Vorwurfs kaum. Allein der Anschein von Bestechlichkeit durch unzulässige Kickbacks kann die Vertrauenskrise auslösen. Der Arbeitgeber muss dabei nicht die strafrechtlich relevante Korruption beweisen, sondern die Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten.

Prüfen Sie sofort die internen Compliance-Richtlinien Ihres Unternehmens, um die genauen Wertgrenzen für die Annahme von Geschenken festzustellen.


zurück zur FAQ Übersicht

Reichen E-Mails oder Hotelrechnungen als Beweis für Schmiergeld im Arbeitsrecht aus?

Der Arbeitgeber benötigt in Korruptionsfällen nur selten einen direkten Nachweis der Geldübergabe wie beispielsweise einen Kontoauszug. Eine lückenlose Kette aus indirekten Beweismitteln ist in der Regel ausreichend. Indizienbeweise wie E-Mails, Hotelrechnungen oder Flugtickets genügen, wenn die Belege schlüssig auf eine Pflichtverletzung hindeuten.

Arbeitgeber müssen vor Gericht eine Fülle von Indizien vorlegen, da Schmiergeldgeschäfte naturgemäß im Verborgenen stattfinden. Gerichte prüfen, ob die Gesamtheit der Belege – etwa Kostenübernahmeerklärungen oder Excel-Listen über Ausgaben – nicht mehr als harmlose Freundschaftsdienste interpretiert werden kann. Die zentrale Frage ist, ob diese Zuwendungen die Unabhängigkeit des Arbeitnehmers bei der Auftragsvergabe tatsächlich beeinflusst oder nur den Anschein erzeugt haben. Die Beweiskraft steigt signifikant, je systematischer die Vorteile angenommen wurden.

Konkret gelten die Übernahme privater Handwerkerrechnungen oder luxuriöser Hotelübernachtungen als starke Indizien. Nehmen wir an, ein Lieferant begleicht private Kosten oder bezahlt mehrmalige Hotelaufenthalte in Dubai, Paris und Zürich. Solche Zuwendungen sind Indizien, die nur schwer mit rein betrieblicher Notwendigkeit zu rechtfertigen sind. Der Arbeitnehmer muss deshalb für jede einzelne Zuwendung eine plausible, nicht-korruptive Erklärung liefern, um die Indizienkette zu durchbrechen und die Vorwürfe zu entkräften.

Dokumentieren Sie sofort chronologisch alle vom Arbeitgeber vorgelegten Indizien und belegen Sie präzise deren private Bezahlung oder den exakten geschäftlichen Hintergrund.


zurück zur FAQ Übersicht

Wann muss ich meinem Arbeitgeber über erhaltene Vorteile Auskunft erteilen?

Die Regel ist eindeutig: Sie müssen Ihrem Arbeitgeber nicht sofort umfassende Auskunft über alle vermuteten Vorteile erteilen, nur weil ein vager Verdacht besteht. Die Auskunftspflicht entsteht erst, wenn das Arbeitsgericht diese Pflicht in der ersten Stufe der Stufenklage nach § 254 ZPO rechtskräftig festgestellt hat. Bis dahin können Sie die Notwendigkeit dieser Offenlegung im Prozess bestreiten.

Der Grund für diese Abfolge liegt in der zwingenden Logik der Stufenklage. Diese Klageart hilft dem Arbeitgeber, einen Schadensersatzanspruch (Stufe 3) überhaupt erst zu beziffern, da ihm die genaue Höhe des Schadens noch unbekannt ist. Die Auskunftserteilung (Stufe 1) dient somit ausschließlich der Vorbereitung der späteren Zahlungsklage. Das Gericht entscheidet zunächst nur darüber, ob Sie überhaupt zur Offenlegung verpflichtet sind. Solange diese Feststellung nicht rechtskräftig getroffen wurde, müssen Sie keine Daten offenlegen.

Diese strikte Reihenfolge ist prozessual zwingend. Versucht das Gericht oder der Arbeitgeber, die logische Abfolge abzukürzen – beispielsweise indem über die dritte Stufe (Zahlung oder Schadensersatz) entschieden wird, bevor die Auskunft vorliegt – führt das zur Aufhebung des Urteils. Nehmen wir an, das Gericht hat die Pflicht festgestellt, Sie verweigern aber die Auskunft. In diesem Fall kann der Arbeitgeber die zweite Stufe, eine eidesstattliche Versicherung über die Vollständigkeit der Auskünfte, verlangen, was die Beweislage weiter verschärft.

Konzentrieren Sie Ihre Verteidigungsstrategie in der Stufenklage darauf, die Notwendigkeit der Auskunftserteilung selbst anzufechten, um die Eröffnung der Leistungsstufe zu verhindern.


zurück zur FAQ Übersicht

Wie läuft die Rückforderung von Schmiergeld durch den Arbeitgeber mit einer Stufenklage ab?

Die Rückforderung von unrechtmäßig angenommenen Vorteilen erfolgt durch eine Stufenklage nach § 254 der Zivilprozessordnung (ZPO). Dieses juristische Instrument ist zwingend notwendig, wenn dem Arbeitgeber zwar die Existenz von Schmiergeldzahlungen bekannt ist, die genaue Höhe des Schadens jedoch noch fehlt. Die Klage gliedert sich streng in eine dreistufige logische Abfolge. Ziel ist es, zuerst die Informationen zu erlangen, bevor der tatsächliche Zahlungsanspruch beziffert werden kann.

Der Prozess beginnt mit der Auskunftspflicht in Stufe 1. Der Arbeitgeber fordert den Mitarbeiter gerichtlich zur Offenlegung aller erhaltenen Vorteile auf, wie beispielsweise übernommene Rechnungen, Flüge oder Hotelaufenthalte. Erst wenn diese Auskunft vollständig erteilt wurde, ist der Weg zur nächsten Stufe frei. Optional kann danach (Stufe 2) eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft verlangt werden, um die Beweislage weiter zu sichern.

Auf der letzten Stufe (Stufe 3) folgt der eigentliche Leistungsanspruch. Erst jetzt, mit den bezifferten Beträgen aus der Auskunft, kann der Arbeitgeber Schadensersatz oder die Herausgabe der unrechtmäßig erworbenen Vorteile einklagen. Ein gravierender Verfahrensfehler liegt vor, wenn das Gericht versucht, über den Schadensersatz zu entscheiden, bevor die Auskunft rechtskräftig erteilt wurde. Diese Missachtung der Chronologie führt regelmäßig zur Aufhebung des Urteils durch das Landesarbeitsgericht.

Um prozessuale Fehler zu vermeiden, müssen Arbeitgeber die Klageanträge strikt nach der Chronologie des § 254 ZPO formulieren.


zurück zur FAQ Übersicht

Welche Fehler muss mein Arbeitgeber bei der Stufenklage zur Schadensersatzforderung vermeiden?

Der gravierendste Fehler, der zur Aufhebung eines Urteils führen kann, ist die Missachtung der logischen Stufenfolge. Ein Gericht darf nicht über die Schadensersatzpflicht entscheiden, bevor die Auskunft über die genaue Schadenshöhe rechtskräftig erteilt wurde. Diese unzulässige Vorwegnahme der dritten Stufe macht das Urteil angreifbar und erzwingt eine aufwendige Ehrenrunde in der nächsten Instanz. Vermeiden Sie außerdem formelle Mängel bei der Übermittlung von Schriftsätzen.

Die Stufenklage ist nach § 254 ZPO zwingend chronologisch aufgebaut. Die Auskunft (Stufe 1) dient der Vorbereitung und Bezifferung des Leistungsanspruchs (Stufe 3). Das Landesarbeitsgericht hat klargestellt, dass ein Gericht die Frage der Haftung dem Grunde nach nicht per Teil-Urteil vorwegnehmen darf. Geschieht dies, entzieht das Gericht den späteren Entscheidungen die notwendige Faktenbasis, die erst die Auskunft liefern soll. Das Verfahrensrecht verlangt, dass die erste Stufe zwingend rechtskräftig abgeschlossen sein muss, bevor die Leistungsstufe verhandelt wird.

Ein weiterer wichtiger prozessualer Fehler betrifft die korrekte Übermittlungsform. Achten Sie strikt auf die Einhaltung der elektronischen Form gemäß § 46g ArbGG. Schriftsätze, die klassisch auf Papier beim Gericht eingereicht werden, gelten formal als nicht existent. Zwar kann dieser Mangel geheilt werden, wenn die Gegenseite ihn nicht sofort in der mündlichen Verhandlung rügt (§ 295 ZPO). Verlassen Sie sich aber nicht auf diesen Zufall, da eine rechtzeitige Rüge des Gegners den Antrag ungültig machen und den gesamten Prozess unnötig verzögern kann.

Versenden Sie daher alle vorbereitenden Schriftsätze ausschließlich über das Elektronische Anwaltspostfach (beA), um formelle Unwirksamkeit von vornherein auszuschließen.


zurück zur FAQ Übersicht

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Aktivlegitimation

Aktivlegitimation beschreibt die rechtliche Befugnis, einen bestimmten Anspruch vor Gericht geltend machen zu dürfen. Juristen prüfen damit, ob der Kläger tatsächlich der Inhaber des eingeklagten Rechts ist. Das Gesetz verhindert so, dass Unbeteiligte fremde Ansprüche einklagen.

Beispiel: Im vorliegenden Fall musste das Gericht prüfen, ob die Klägerin die Aktivlegitimation besaß, da die mutmaßlichen Schäden auch bei Konzerngesellschaften der A-Gruppe entstanden sein könnten.

Zurück zur Glossar Übersicht

Heilung (eines Verfahrensfehlers)

Eine Heilung ist die juristische Reparatur eines Formfehlers im Prozess, wodurch ein Antrag oder eine Handlung trotz des Mangels gültig wird. Dieses Prinzip nach § 295 ZPO sorgt für Prozessökonomie, indem es verhindert, dass ein Verfahren platzt, wenn die Gegenseite den Fehler kennt, aber stillschweigend weitermacht. Wer nicht rechtzeitig rügt, verliert sein Recht dazu.

Beispiel: Obwohl der Anwalt des Arbeitgebers den Schriftsatz fälschlicherweise auf Papier einreichte, trat eine Heilung des Fehlers ein, weil die beklagte Managerin in der Verhandlung nicht sofort widersprach.

Zurück zur Glossar Übersicht

Kickbacks

Kickbacks sind verdeckte Rückvergütungen oder Schmiergelder, die ein Geschäftspartner an einen Mitarbeiter zahlt, um sich rechtswidrig Aufträge zu sichern oder Vorteile zu verschaffen. Solche Zahlungen untergraben den fairen Wettbewerb und stellen eine massive Verletzung der Loyalitätspflicht des Arbeitnehmers dar. Das Gesetz schützt den Arbeitgeber vor solchen heimlichen und schädigenden Absprachen.

Beispiel: Der Arbeitgeber warf der Managerin vor, systematisch Kickbacks in Form von bezahlten Hotelübernachtungen und Flugtickets von Lieferanten wie der E GmbH angenommen zu haben.

Zurück zur Glossar Übersicht

Stufenklage

Eine Stufenklage ist ein spezielles Klageverfahren, das einem Kläger hilft, einen Anspruch in mehreren Schritten durchzusetzen, wenn er dessen genaue Höhe noch nicht kennt. Dieses Vorgehen nach § 254 ZPO löst ein Dilemma: Auf der ersten Stufe wird Auskunft über den Schaden verlangt, und erst danach, auf der letzten Stufe, die konkrete Zahlung. Die zwingende Reihenfolge schafft eine klare Informationsgrundlage für die endgültige Forderung.

Beispiel: Der Arbeitgeber nutzte eine Stufenklage, um von der Managerin erst Auskunft über alle angenommenen Vorteile zu verlangen, bevor er im nächsten Schritt Schadensersatz beziffern konnte.

Zurück zur Glossar Übersicht

Teil-Urteil

Ein Teil-Urteil ist eine gerichtliche Entscheidung, die nur über einen abgrenzbaren Teil einer Klage entscheidet, während der Rest des Verfahrens noch weiterläuft. Gerichte nutzen es, um einen Prozess zu beschleunigen, indem sie bereits entscheidungsreife Punkte vorab klären. Bei einer Stufenklage ist dies jedoch unzulässig, wenn es die zwingende Reihenfolge der Anträge durchbricht.

Beispiel: Das Arbeitsgericht Frankfurt erließ ein fehlerhaftes Teil-Urteil, indem es bereits über den Schadensersatz entschied, obwohl die vorgeschaltete Auskunftsstufe noch gar nicht abgeschlossen war.

Zurück zur Glossar Übersicht

Zurückverweisung

Eine Zurückverweisung bedeutet, dass ein höheres Gericht einen Fall nach Aufhebung eines Urteils zur neuen Verhandlung an die vorherige Instanz zurückgibt. Anstatt den Fall selbst komplett neu zu entscheiden, gibt die Berufungsinstanz der unteren Instanz die Chance, den von ihr begangenen schweren Verfahrensfehler zu korrigieren. Grundlage hierfür ist oft § 538 ZPO.

Beispiel: Das Hessische Landesarbeitsgericht ordnete die Zurückverweisung an das Arbeitsgericht Frankfurt an, damit dieses den Prozess nun in der korrekten Stufenfolge führen kann.

Zurück zur Glossar Übersicht



Das vorliegende Urteil


Hessisches Landesarbeitsgericht – Az.: 18 Sa 967/22 – Teilurteil vom 15.02.2023


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.