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Frist der Kündigungsschutzklage: Warum Urlaub nicht vor dem Fristablauf schützt

Ein weißer Umschlag wird in einen überfüllten Briefkastenschlitz neben einem Reisekoffer und Sonnenhut geschoben.
Arbeitnehmer tragen das Risiko für den Zugang von Kündigungsschreiben auch während einer Urlaubsabwesenheit. | Symbolbild: KI

Eine langjährige Pflegehelferin aus Baden-Württemberg fand nach ihrem mehrwöchigen Auslandsurlaub die Kündigung im Briefkasten und verpasste die gesetzliche Frist der Kündigungsschutzklage. Trotz der Zustellung durch die eigene Schwägerin wirft der Zugang einer Kündigung während der Abwesenheit im Urlaub die Frage nach den strengen Regeln des neuen Nachweisgesetzes auf.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 10 Sa 78/22

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
  • Datum: 12.07.2023
  • Aktenzeichen: 10 Sa 78/22
  • Verfahren: Berufung im Kündigungsschutzprozess
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Prozessrecht

Arbeitnehmerin verliert Kündigungsschutzklage wegen verspäteter Einreichung trotz Briefzustellung während ihres Urlaubs.

  • Hausmeister beweist durch glaubwürdige Aussage den rechtzeitigen Einwurf der Kündigung
  • Klagefrist startet bereits mit dem Einwurf des Schreibens in den Briefkasten
  • Richter lassen verspätete Klage nicht zu bei ausreichender Zeit nach Rückkehr
  • Arbeitgeber müssen Angestellte nicht ungefragt über geltende Klagefristen informieren

Wer trägt das Risiko bei einer Kündigung im Urlaub?

Für viele Arbeitnehmer ist der Jahresurlaub die schönste Zeit des Jahres. Fernab vom Arbeitsstress erholen sie sich am Strand oder in den Bergen. Doch was passiert, wenn genau in dieser Zeit ein Kündigungsschreiben im heimischen Briefkasten landet? Beginnt die Frist zur Klage erst nach der Rückkehr, oder tickt die Uhr bereits, während der Betroffene noch am Pool liegt?

Genau diese existenzielle Frage musste das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in einem Fall klären, der exemplarisch für die Tücken des deutschen Kündigungsschutzrechts steht. Eine langjährige Mitarbeiterin kehrte aus dem Urlaub zurück und fand ihre Kündigung vor. Sie klagte – doch zu spät. Der Fall zeigt eindrücklich, wie gnadenlos die Drei-Wochen-Frist des Kündigungsschutzgesetzes sein kann und welche hohen Anforderungen Gerichte an einen Beweis des Zugangs stellen.

Im Zentrum des Rechtsstreits standen eine Pflegehelferin und ihr Arbeitgeber, ein Pflegebetrieb mit rund 200 Mitarbeitern. Die Frau war seit dem Jahr 2008 in dem Unternehmen beschäftigt. Brisant war auch die familiäre Konstellation: Die Geschäftsführerin des Betriebs war die Schwägerin der Angestellten. Doch die familiären Bande schützten nicht vor dem Rauswurf. Während die Mitarbeiterin im Ausland weilte, ließ das Unternehmen ihr die fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung zustellen. Der Streit entbrannte darüber, wann genau der Brief als „zugegangen“ galt und ob die anschließende Klage noch rechtzeitig eingereicht wurde.

Welche Fristen gelten für die Kündigungsschutzklage?

Das deutsche Arbeitsrecht kennt eine der striktesten Fristen überhaupt: Wer sich gegen eine Kündigung wehren will, muss dies innerhalb von drei Wochen tun. Geregelt ist dies in § 4 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Versäumt ein Arbeitnehmer diese Frist, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam – egal, ob sie inhaltlich gerechtfertigt war oder nicht (§ 7 KSchG). Das Arbeitsverhältnis ist dann unwiderruflich beendet.

Entscheidend für den Fristbeginn ist der sogenannte „Zugang“ der Kündigung. Doch was bedeutet Zugang juristisch? Nach § 130 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geht eine Willenserklärung unter Abwesenden zu, sobald sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und unter gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.

Der heimische Briefkasten gehört zweifelsfrei zum Machtbereich. Ein Brief, der dort eingeworfen wird, gilt zu dem Zeitpunkt als zugegangen, an dem üblicherweise die Post entnommen wird. Wer also im Urlaub ist, trägt das Risiko. Der Gesetzgeber mutet dem Bürger zu, Vorkehrungen für seine Post zu treffen oder mit den Konsequenzen zu leben.

Es gibt jedoch einen Rettungsanker: Die nachträgliche Zulassung der Klage nach § 5 KSchG. Wenn ein Arbeitnehmer unverschuldet verhindert war, die Klagefrist einzuhalten – etwa wegen einer schweren Erkrankung oder eben einer Urlaubsabwesenheit ohne Kenntnis –, kann das Gericht die Klage auch später noch zulassen. Allerdings muss der Antrag darauf extrem zügig gestellt werden: binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses.

Zusätzlich kompliziert wurde die Rechtslage durch das Nachweisgesetz (NachwG). Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2022 müssen Arbeitgeber ihre Angestellten über das Kündigungsverfahren informieren. Die Pflegehelferin versuchte, aus einer fehlenden Information eine Verlängerung der Klagefrist abzuleiten – eine Strategie, die das Gericht auf den Prüfstand stellen musste.

Wann gilt ein Brief als zugestellt?

Der Streit zwischen den Parteien entzündete sich an den harten Fakten des Kalenders. Die Pflegehelferin befand sich vom 18. August bis zum 13. September 2022 im Erholungsurlaub im Ausland.

Die Version des Arbeitgebers:
Das Unternehmen gab an, das Kündigungsschreiben am 29. August 2022 durch einen Boten zugestellt zu haben. Konkret soll der Hausmeister des Pflegeheims den Brief um 18:34 Uhr in den Hausbriefkasten der Mitarbeiterin eingeworfen haben. Damit wäre der Zugang spätestens am Folgetag, dem 30. August, bewirkt gewesen. Die dreiwöchige Klagefrist hätte am 20. September geendet. Da die Klage der Frau erst am 22. September beim Arbeitsgericht einging, wäre sie schlichtweg verfristet.

Zudem argumentierte der Betrieb, die Tochter der Mitarbeiterin habe den Brief bereits am 30. August gefunden, geöffnet und ihre Mutter telefonisch informiert. Die Pflegehelferin habe daraufhin sogar im Betrieb angerufen. Sie habe also schon im Urlaub von ihrem Schicksal gewusst.

Die Version der Arbeitnehmerin:
Die langjährige Angestellte bestritt vehement, dass der Brief am 29. August im Kasten lag. Sie behauptete, erst nach ihrer Rückkehr aus dem Urlaub, nämlich am 14. September 2022, Kenntnis von der Kündigung erlangt zu haben. Ihrer Ansicht nach konnte die Frist frühestens ab diesem Moment laufen.

Darüber hinaus warf sie dem Gericht einen Verfahrensfehler vor. Sie habe das Datum des Einwurfs bereits frühzeitig bestritten. Das erstinstanzliche Arbeitsgericht hatte diesen Vortrag jedoch als „verspätet“ zurückgewiesen und gar nicht erst geprüft, ob der Einwurf tatsächlich stattgefunden hatte. Die Frau fühlte sich in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt.

Zusätzlich argumentierte sie mit dem Europarecht: Der Arbeitgeber habe sie nicht über die Drei-Wochen-Frist aufgeklärt. Nach dem neuen Nachweisgesetz sei dies aber Pflicht. Da der Hinweis fehlte, dürfe die Frist nicht gegen sie laufen.

Warum scheiterte die Klage der Pflegehelferin?

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) musste den Fall komplett neu aufrollen. In einem ausführlichen Urteil zerlegten die Richter die Argumente der Pflegehelferin und bestätigten das Ergebnis der Vorinstanz: Das Arbeitsverhältnis ist beendet. Die Gründe dafür sind vielschichtig und lehrreich.

Die Beweisaufnahme: Der Hausmeister als Zünglein an der Waage

Da Aussage gegen Aussage stand, rief das Berufungsgericht Zeugen in den Stand. Entscheidend war die Aussage des Hausmeisters, den das Unternehmen als Boten eingesetzt hatte. Seine Schilderung war so detailliert und glaubhaft, dass sie das Gericht restlos überzeugte.

Der Mann erinnerte sich nicht nur daran, dass er den Brief eingeworfen hatte, sondern konnte auch den genauen Ablauf schildern. Er hatte auf einer Kopie des Kündigungsschreibens handschriftlich vermerkt: „Kündigung am 29. August um 18:34 in den Briefkasten eingeworfen“ und dies unterschrieben.

Das Gericht lobte die Qualität dieser Aussage:

„Der Zeuge B. hat detailreich, individuell und in den wesentlichen Punkten, insbesondere zum Kerngeschehen des Einwurfs des Kündigungsschreibens in den Hausbriefkasten der Klägerin, widerspruchsfrei und konstant ausgesagt.“

Besonders beeindruckte die Richter, dass der Hausmeister sich an Details erinnerte, wie etwa den Namen auf der Klappe des Briefkastens. Er konnte glaubhaft versichern, dass eine Verwechslung ausgeschlossen war. Auch eine weitere Zeugin, eine Verwaltungsmitarbeiterin, bestätigte, dass sie dem Hausmeister den Umschlag zur Zustellung übergeben hatte.

Aufgrund dieser Beweislast stand für das Gericht fest: Das Schreiben lag am Abend des 29. August im Kasten. Nach den Regeln des § 130 BGB gilt es damit spätestens am nächsten Werktag, dem 30. August, als zugegangen. Die Drei-Wochen-Frist begann zu laufen und endete am 20. September. Die Klage vom 22. September kam zwei Tage zu spät.

Der verfahrensrechtliche Krimi: Zu spät bestritten?

Ein interessantes Detail des Urteils betrifft das Verhalten des erstinstanzlichen Arbeitsgerichts. Dieses hatte das Bestreiten des Zugangsdatums durch die Pflegehelferin einfach ignoriert, weil sie es angeblich zu spät im Prozess vorgebracht hatte (sogenannte Präklusion nach § 296 ZPO).

Das Landesarbeitsgericht korrigierte diesen formalen Fehler deutlich. Die Richter stellten klar, dass ein Vortrag, der vor einer mündlichen Verhandlung schriftlich erfolgt, nicht als verspätet im Sinne der Prozessförderungspflicht (§ 282 Abs. 1 ZPO) zurückgewiesen werden kann. Das Arbeitsgericht hätte den Einwand der Frau also prüfen müssen.

Dieser Teilsieg nützte der Arbeitnehmerin jedoch nichts. Denn das Landesarbeitsgericht holte die Prüfung einfach nach – mit dem oben beschriebenen Ergebnis: Der Zugang wurde durch den Hausmeister bewiesen. Der formale Fehler der ersten Instanz änderte nichts am materiellen Ergebnis.

Kein Anspruch auf „nachträgliche Zulassung“

Der wohl tragischste Aspekt für die Pflegehelferin war die Ablehnung der nachträglichen Klagezulassung nach § 5 KSchG. Selbst wenn man zu ihren Gunsten annahm, dass sie wirklich erst am 14. September von der Kündigung erfuhr, hätte sie schneller handeln müssen.

Die Frist für die nachträgliche Zulassung ist extrem eng. Sobald das Hindernis (der Urlaub) wegfällt, muss der Arbeitnehmer so schnell wie möglich zum Gericht. Die Angestellte kehrte am 13. September zurück und fand den Brief (nach eigener Aussage) am 14. September. Die reguläre Frist lief noch bis zum 20. September.

Das Gericht argumentierte gnadenlos: Zwischen dem 14. September und dem 20. September lagen sechs Tage. In dieser Zeit wäre es der Frau zumutbar gewesen, Klage zu erheben. Sie tat dies jedoch erst am 22. September.

„Selbst bei der für die Klägerin günstigsten Annahme, sie habe erst am 14. September 2022 Kenntnis erlangt, verblieben ihr mehrere Tage, um Klage zu erheben; die Klägerin unterließ es ohne nachvollziehbaren Vortrag, innerhalb dieses Zeitraums tätig zu werden.“

Es gibt keine pauschale „Überlegungsfrist“ von zwei Wochen, wie die Anwälte der Frau argumentierten. Wer kurz vor Fristablauf aus dem Urlaub kommt, muss sofort handeln.

Die Falle im Nachweisgesetz

Zuletzt versuchte die Klägerseite, das neue Nachweisgesetz als Hebel zu nutzen. Seit dem 1. August 2022 müssen Arbeitgeber in Arbeitsverträgen auf das Kündigungsverfahren hinweisen. Die Idee der Anwälte: Weil der Hinweis fehlte, dürfe die Frist nicht laufen.

Das Gericht erteilte dieser Ansicht eine klare Absage. Es verwies auf die Übergangsregelung in § 5 Satz 1 NachwG. Für Arbeitsverhältnisse, die – wie hier – schon vor dem 1. August 2022 bestanden, muss der Arbeitgeber diese Information nur dann aushändigen, wenn der Arbeitnehmer ihn explizit dazu auffordert.

„Ein entsprechendes Verlangen ist nicht vorgetragen.“

Da die Pflegehelferin ihren Arbeitgeber nie aufgefordert hatte, ihr die neuen Nachweispapiere auszuhändigen, hatte das Unternehmen auch keine Pflicht verletzt. Auch der Verweis auf europäisches Recht (EU-Richtlinie 2019/1152) half nicht weiter, da die deutsche Übergangsregelung europarechtskonform ist. Selbst wenn eine Informationspflicht bestanden hätte, führt deren Verletzung nach Ansicht des Gerichts nicht automatisch dazu, dass die Klagefrist von drei Wochen ausgehebelt wird. Allenfalls könnten Schadensersatzansprüche entstehen, die aber nicht die Wirksamkeit der Kündigung beseitigen.

Was bedeutet das Urteil für Arbeitnehmer?

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ist eine deutliche Warnung an alle Beschäftigten: Die dreiwöchige Klagefrist nach einer Kündigung ist quasi heilig.

Das Urteil stellt drei Dinge unmissverständlich klar:

  1. Urlaub schützt nicht vor Fristablauf: Wer verreist, muss sicherstellen, dass seine Post kontrolliert wird. Eine Kündigung gilt als zugestellt, sobald sie im Briefkasten liegt, nicht erst, wenn man sie liest.
  2. Sofortiges Handeln bei Rückkehr: Wer erst kurz vor Ablauf der Frist aus dem Urlaub kommt, darf nicht zögern. Selbst wenige Tage Untätigkeit können dazu führen, dass eine nachträgliche Zulassung der Klage abgelehnt wird. Das Argument „Ich musste mich erst sortieren“ zählt vor Gericht kaum.
  3. Dokumentation ist alles: Für Arbeitgeber zeigt der Fall, wie wichtig eine saubere Zustellung ist. Hätte der Bote (der Hausmeister) keine Notiz mit Datum und Uhrzeit auf der Kopie gemacht, wäre der Beweisprozess für das Unternehmen deutlich schwieriger geworden.

Für die betroffene Pflegehelferin endet der Rechtsstreit bitter. Sie hat nicht nur ihren Arbeitsplatz verloren, sondern muss auch die Kosten für das Berufungsverfahren tragen. Das Gericht ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zu, womit das Urteil rechtskräftig ist. Der Fall demonstriert, dass im Arbeitsrecht oft nicht die Frage „Wer hat Recht?“ entscheidet, sondern die Frage „Wer hat die Frist gewahrt?“.

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Die dreiwöchige Klagefrist tickt auch während Ihrer Abwesenheit und kann existenzielle Folgen für Ihren Kündigungsschutz haben. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft umgehend die Wirksamkeit der Zustellung und unterstützt Sie dabei, die strengen Fristen einzuhalten oder eine nachträgliche Zulassung der Klage zu erwirken. Sichern Sie jetzt Ihre rechtliche Position und lassen Sie Ihre Ansprüche professionell bewerten.

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Experten Kommentar

Die Zustellung per Boten ist die schärfste Waffe der Arbeitgeber, um den Zugang rechtssicher zu zementieren. Oft schenken Gerichte der detaillierten Aussage eines Boten weit mehr Glauben als dem bloßen Bestreiten des Empfängers. Wer im Urlaub keine Postvollmacht erteilt, spielt letztlich russisches Roulette mit seinem Kündigungsschutz.

Besonders gefährlich ist der massive Zeitdruck nach der Rückkehr, da die nachträgliche Zulassung eine extrem seltene Ausnahme bleibt. Sobald der Koffer in der Wohnung steht, tickt die Uhr für die Klageerhebung gnadenlos gegen den Arbeitnehmer. Ich rate Betroffenen daher, sofort am Tag der Rückkehr aktiv zu werden, statt erst einmal in Ruhe auszupacken.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Beginnt die dreiwöchige Klagefrist auch während ich im Urlaub bin?

Ja, die dreiwöchige Frist beginnt auch dann, wenn Sie verreist sind. Entscheidend für den Fristlauf ist allein der rechtliche Zugang der Kündigung in Ihrem Briefkasten. Dieser zählt juristisch als Ihr Machtbereich. Eine Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG muss deshalb zwingend innerhalb von 21 Tagen erhoben werden.

Nach § 130 BGB gilt eine Willenserklärung als zugegangen, sobald sie in Ihren Machtbereich gelangt. Dies erfolgt durch den Einwurf in den Briefkasten während der üblichen Zustellungszeiten. Die rechtliche Fiktion des Zugangs setzt keine tatsächliche Kenntnisnahme voraus. Wer den Briefkasten nicht leert, trägt das Risiko der Unkenntnis. Die 21-tägige Frist läuft ab dem Tag nach dem Einwurf ab. Versäumen Sie diesen Termin, wird die Kündigung wirksam.

Unser Tipp: Beauftragen Sie während Reisen eine Vertrauensperson mit der Postleerung. Prüfen Sie bei Rückkehr sofort das Zustelldatum auf dem Umschlag und addieren Sie exakt drei Wochen.


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Was tun wenn ich die Kündigung erst nach Ablauf der Frist sehe?

Sie müssen unverzüglich einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung gemäß § 5 KSchG beim Arbeitsgericht stellen. Die gesetzliche Drei-Wochen-Frist gilt nach § 7 KSchG eigentlich als absolut. Danach wird die Kündigung kraft Gesetzes wirksam. Nur bei unverschuldeten Hindernissen erlaubt das Gesetz diese einzige Ausnahme.

Das Gericht lässt die Klage nachträglich zu, wenn Sie unverschuldet verhindert waren. Ein Beispiel ist ein Urlaub ohne Kenntnis vom Briefkasteninhalt. Es gilt eine strikte Zwei-Wochen-Frist ab Wegfall des Hindernisses. Sie müssen den Antrag sofort nach Rückkehr einreichen. Dabei müssen Sie die Gründe für das Versäumnis glaubhaft machen. Juristen nennen dies Wiedereinsetzung nach § 5 KSchG. Ohne diesen Antrag bleibt die Kündigung wirksam.

Unser Tipp: Kontaktieren Sie noch heute einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Warten Sie nicht bis morgen, da hier jeder Tag zählt.


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Muss ich im Urlaub jemanden beauftragen meinen Briefkasten zu leeren?

Ja, das ist dringend zu empfehlen, um Ihre rechtlichen Interessen wirksam zu schützen. Zwar existiert keine Strafe, doch handelt es sich um eine juristische Obliegenheit. Der Gesetzgeber mutet Bürgern zu, Vorkehrungen für den Empfang wichtiger Post zu treffen oder mit den Konsequenzen zu leben.

Fristen laufen im Zivil- und Arbeitsrecht auch während Ihres Urlaubs gnadenlos weiter. Ein Brief gilt als zugestellt, sobald er in Ihren Machtbereich gelangt. Werden Sie im Urlaub gekündigt, tickt die dreiwöchige Klagefrist sofort los. Verpassen Sie diese, verlieren Sie den Kündigungsschutzprozess meist unwiderruflich. Gerichte lehnen eine Wiedereinsetzung ab, wenn keine Vorsorge getroffen wurde. Ohne Kontrolle verstreichen Einspruchsfristen unbemerkt und Bescheide werden rechtskräftig.

Unser Tipp: Organisieren Sie vor jeder Reise über einer Woche eine Vertrauensperson zur Postkontrolle. Lassen Sie sich Fotos wichtiger Umschläge schicken, um Fristen sofort zu erkennen.


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Wie lange habe ich nach dem Urlaub Zeit für eine Klage?

Handeln Sie nach Ihrer Urlaubsrückkehr unmittelbar am ersten Tag, um keine Fristen zu versäumen. Es gibt entgegen weitverbreiteter Meinung keine Bedenkzeit, um Post zu sortieren oder Wäsche zu waschen. Juristisch bedeutet „sofort“ das Handeln ohne schuldhaftes Zögern. Ein einziger Tag Verzögerung gefährdet bereits Ihre rechtlichen Ansprüche massiv.

Gemäß § 5 KSchG beträgt die Frist für die nachträgliche Zulassung zwar zwei Wochen. Diese Zeitspanne ist jedoch keine garantierte Überlegungsfrist. In einem Urteil werteten Richter bereits sechs Tage Wartezeit als zu lang. Da der Kläger nicht unverzüglich handelte, wurde die Klage abgewiesen. Eine Klageerhebung direkt nach der Rückkehr wäre zumutbar gewesen. Wer erst private Post ordnet, handelt schuldhaft zögerlich. Damit erlischt Ihr Recht auf Prüfung endgültig.

Unser Tipp: Suchen Sie sofort nach der Rückkehr einen Anwalt oder die Rechtsantragstelle auf. Gehen Sie nicht erst wieder zur Arbeit.


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Darf der Chef kündigen obwohl er weiß dass ich im Urlaub bin?

JA, Ihr Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis auch während Ihres Urlaubs wirksam kündigen. Einen speziellen gesetzlichen Kündigungsschutz aufgrund von Erholungsurlaub gibt es nicht. Die Kenntnis des Chefs über Ihre Abwesenheit steht dem Kündigungsausspruch rechtlich nicht entgegen. Das Gesetz verlangt hier keine moralische Rücksichtnahme.

Juristisch entscheidend ist allein der rechtzeitige Zugang des Kündigungsschreibens in Ihrem Briefkasten. Im Beispielfall kündigte eine Geschäftsführerin ihrer Schwägerin per Boten. Die Mitarbeiterin befand sich zu diesem Zeitpunkt nachweislich im Ausland. Das Gericht erklärte die Kündigung dennoch für wirksam. Der Arbeitgeber darf Urlaubszeiten taktisch nutzen. Er weiß, dass der Arbeitnehmer die dreiwöchige Klagefrist oft versäumt. Ohne Klage wird die Kündigung nach 21 Tagen automatisch wirksam.

Unser Tipp: Lassen Sie Ihren Briefkasten im Urlaub täglich von Vertrauenspersonen leeren. Nur so können Sie innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist sofort rechtlich reagieren.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Az.: 10 Sa 78/22 – Urteil vom 12.07.2023


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