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Arbeitgeber im Telefonat als „*.............*“ bezeichnet – fristlose Kündigung?
Arbeitgeber im Telefonat als „*.............*“ bezeichnet – fristlose Kündigung?Arbeitgeber im Telefonat als „*.............*“ bezeichnet – fristlose Kündigung? Bezeichnet ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber in einem persönlichen Telefonat als „*.............*“ und mit der Formulierung: „…wichsen Sie mich nicht von der Seite an.“ und äußert er anschließend gegenüber Arbeitskollegen: „Der *.............*, er hat sie doch nicht mehr alle!“ und „Dann sollen die *.............*löcher mich doch rauswerfen!“, so rechtfertigt dieses Verhalten des Arbeitnehmers noch keine fristlose Kündigung, sondern bei einer 18jährigen Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers lediglich eine Abmahnung (Landarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 18.08.2011, Az.: 2 Sa 232/11).
20.12.2011, 22:38 von RAKotz |
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