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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – Monokausalität

Was passiert, wenn ein Lkw-Fahrer krank ist, aber gleichzeitig keinen gültigen Führerschein besitzt? Diese Frage stellte sich in einem aktuellen Fall, der vor Gericht landete. Denn Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gibt es nur, wenn die Krankheit der einzige Grund für den Arbeitsausfall ist. Ein fehlendes Dokument kann da schnell alles ändern.

Übersicht:

Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 SLa 74/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
  • Verfahrensart: Berufung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Entgeltfortzahlungsrecht

Beteiligte Parteien:

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein als Lkw-Fahrer beschäftigter Arbeitnehmer wurde krank, nachdem seine Fahrerlaubnis abgelaufen war. Er erhielt die Fahrerlaubnis später während seiner Krankheit zurück. Es wurde gestritten, ob Entgeltfortzahlung für die Zeit der Krankheit zusteht, insbesondere für den Zeitraum ohne gültige Fahrerlaubnis, und wie regelmäßig geleistete Mehrarbeit bei der Berechnung berücksichtigt wird.
  • Kern des Rechtsstreits: Kann ein Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung beanspruchen, wenn er krank ist, aber auch eine für seine Tätigkeit notwendige Fahrerlaubnis fehlt? Wie ist das Entgelt zu berechnen, wenn regelmäßig über die Regelarbeitszeit hinaus gearbeitet wurde?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht gab der Berufung des Klägers teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung weiterer Entgeltfortzahlung abzüglich erhaltenen Krankengeldes. Für die Zeit, in der die Fahrerlaubnis fehlte, wurde kein Anspruch zuerkannt. Für die Zeit nach Wiedererlangung der Fahrerlaubnis wurde der Anspruch zugesprochen.
  • Begründung: Entgeltfortzahlung setzt voraus, dass die Krankheit die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall ist. Solange die Fahrerlaubnis fehlte, lag eine weitere Ursache vor. Nach Wiedererlangung der Fahrerlaubnis war die Krankheit alleinige Ursache. Bei der Berechnung ist das regelmäßige Arbeitsentgelt maßgeblich, wozu auch ständig geleistete Mehrarbeit zählt.
  • Folgen: Die Beklagte muss dem Kläger einen zusätzlichen Betrag an Entgeltfortzahlung zahlen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen wurden zwischen den Parteien aufgeteilt. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Der Fall vor Gericht


Krank trotz abgelaufenem Lkw-Führerschein: Wann der Chef trotzdem zahlen muss

Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz beleuchtet die komplizierte Frage, wann Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall haben, auch wenn gleichzeitig andere Gründe gegen einen Arbeitseinsatz sprechen. Im Mittelpunkt stand ein Lkw-Fahrer, dessen Führerschein zeitweise ungültig war.

Der Streitfall: Krankheit trifft auf fehlende Fahrerlaubnis

LKW-Fahrer übergibt Krankmeldung an verärgerten Speditionsleiter auf Betriebsgelände
LKW-Fahrer mit abgelaufenem Führerschein parkt, reicht Krankmeldung ein – rechtliche Folgen im Überblick. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Herr K. war als Lkw-Fahrer bei der Spedition B. angestellt. Seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit betrug acht Stunden täglich, bei einem Stundenlohn von 16,00 EUR. Zusätzlich leistete er regelmäßig Überstunden. Am 29. Juli 2023 lief jedoch sein Lkw-Führerschein ab. Trotzdem arbeitete er zunächst weiter, bis er am 2. September den Lkw auf dem Betriebsgelände abstellte. Nach einem Urlaub war Herr K. ab dem 14. September durchgehend krankgeschrieben.

Das Problem: Für einen Teil seiner Krankschreibung, nämlich vom 15. bis zum 25. September 2023, besaß er keinen gültigen Lkw-Führerschein. Erst am 26. September erhielt er eine vorläufige Fahrerlaubnis, am Folgetag den neuen Führerschein. Sein Arbeitgeber weigerte sich, ihm für den gesamten Krankheitszeitraum bis zum 25. Oktober Lohn fortzuzahlen. Der Fall von Herrn K. ist typisch für Situationen, in denen Arbeitnehmer zwar krank sind, aber gleichzeitig ein anderes Hindernis sie an der Arbeit gehindert hätte – hier der fehlende Führerschein. Es musste geklärt werden, ob und wie lange ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestand.

Der Weg durch die Instanzen

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hatte die Klage von Herrn K. auf Entgeltfortzahlung für den strittigen Zeitraum zunächst abgewiesen. Die Begründung des Gerichts stützte sich unter anderem darauf, dass der Fahrer seinen Arbeitgeber nicht über die Wiedererlangung des Führerscheins informiert habe. Herr K. legte daraufhin Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ein, um seinen Lohnanspruch doch noch durchzusetzen.

Die Kernfragen vor dem Landesarbeitsgericht

Das Landesarbeitsgericht musste zwei zentrale juristische Fragen beantworten:

  1. Besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn die Arbeitsunfähigkeit mit einem Zeitraum zusammenfällt, in dem dem Arbeitnehmer die für seine Tätigkeit erforderliche Fahrerlaubnis fehlt?
  2. Wie ist das fortzuzahlende Arbeitsentgelt zu berechnen, wenn der Arbeitnehmer regelmäßig deutlich mehr als die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit geleistet hat?

Die Entscheidung: Lohnfortzahlung nur mit gültigem Führerschein

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. nicht explizit im Text, aber das erstinstanzliche war 3 Ca 812/23) entschied teilweise zugunsten des Lkw-Fahrers. Er erhielt für den Zeitraum seiner Krankheit, in dem er wieder einen gültigen Führerschein besaß (ab dem 26. September), Entgeltfortzahlung in Höhe von 3.905,00 EUR brutto. Für die Tage, an denen er krank war und keinen Führerschein hatte (15. bis 25. September), ging er leer aus. Von dem zugesprochenen Betrag wurde das bereits erhaltene Krankengeld abgezogen.

Die Begründung: Der Grundsatz der Monokausalität

Die Richter stützten ihre Entscheidung maßgeblich auf den Grundsatz der Monokausalität. Dieser juristische Begriff bedeutet, dass die Krankheit die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall sein muss, damit ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht.

Kein Anspruch ohne Führerschein

Für den Zeitraum vom 15. bis 25. September 2023 fehlte Herrn K. unstreitig der Lkw-Führerschein. Daher hätte er auch ohne Erkrankung seine Arbeit als Lkw-Fahrer nicht ausüben können. Die Krankheit war also nicht die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall. Das Gericht betonte, dass der Arbeitgeber auch nicht verpflichtet war, Herrn K. eine andere Tätigkeit, wie zum Beispiel als Baggerfahrer, zuzuweisen, da dies nicht vertraglich vereinbart war. Dass der Arbeitgeber Herrn K. zuvor möglicherweise trotz abgelaufener Lizenz kurzzeitig weiterbeschäftigt hatte, änderte nichts an der Rechtslage für den Krankheitszeitraum.

Anspruch ab Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

Ab dem 26. September 2023, als Herr K. wieder über eine (zunächst vorläufige) Fahrerlaubnis verfügte, sah die Sache anders aus. Ab diesem Zeitpunkt war die Krankheit die alleinige Ursache für seinen Arbeitsausfall. Dass der Arbeitgeber möglicherweise nicht sofort von der neuen Fahrerlaubnis wusste, spielte laut Gericht keine Rolle, da Herr K. aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit ohnehin nicht hätte eingesetzt werden können. Die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen belegten seine Erkrankung ausreichend.

Die Bedeutung des Urteils für den Arbeitsalltag

Dieses Urteil verdeutlicht die strikte Anwendung des Monokausalitätsprinzips im Arbeitsrecht. Für Arbeitnehmer bedeutet das: Auch wenn Sie krank sind, kann der Anspruch auf Lohnfortzahlung entfallen, wenn ein anderer, von Ihnen zu vertretender Umstand Sie ebenfalls an der Arbeit gehindert hätte. Das kann neben einem fehlenden Führerschein auch eine abgelaufene Arbeitserlaubnis oder eine fehlende, zwingend erforderliche Sicherheitsüberprüfung sein.

Das Rechtsgebiet: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verstehen

Wenn Arbeitnehmer in Deutschland krank werden, sind sie durch das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geschützt. Dieses Gesetz regelt, dass der Arbeitgeber den Lohn für bis zu sechs Wochen weiterzahlen muss, so als ob der Arbeitnehmer normal gearbeitet hätte. Ziel ist die finanzielle Absicherung des Arbeitnehmers während der Genesung. Eine zentrale Voraussetzung ist jedoch, dass die Krankheit die einzige Ursache für den Arbeitsausfall ist – die sogenannte Monokausalität.

Die relevanten Gesetze: § 3 und § 4 EFZG

Die wichtigsten Vorschriften für diesen Fall finden sich im Entgeltfortzahlungsgesetz:

  • § 3 Absatz 1 EFZG begründet den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
  • § 4 EFZG regelt die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts. Es ist der Lohn zu zahlen, den der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er nicht krankheitsbedingt ausgefallen wäre. Dies schließt, wie das Urteil zeigt, auch regelmäßig geleistete Überstunden mit ein.

Was das Urteil praktisch für Sie bedeutet

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hat konkrete Auswirkungen auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Für Arbeitnehmer: Lizenzen und Erlaubnisse im Blick behalten

Dieses Urteil unterstreicht, wie wichtig es ist, dass Sie als Arbeitnehmer alle für Ihre Tätigkeit erforderlichen Voraussetzungen stets erfüllen. Achten Sie penibel darauf, dass Lizenzen, Genehmigungen oder Zertifikate, wie beispielsweise Ihr Führerschein als Berufskraftfahrer, immer gültig sind. Eine Krankheit schützt nicht vor den Konsequenzen, wenn gleichzeitig ein solches eigenes Versäumnis vorliegt. Sie riskieren sonst, trotz ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keinen Lohn zu bekommen. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber zudem umgehend, wenn ein solches Hindernis wegfällt.

Für Arbeitgeber: Genaue Prüfung der Ausfallgründe

Für Arbeitgeber bestätigt das Urteil, dass sie nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet sind, wenn neben der Krankheit ein weiterer Grund vorliegt, der die Arbeitsleistung unmöglich macht und vom Arbeitnehmer zu verantworten ist. Es ist entscheidend, die genauen Umstände eines Arbeitsausfalls zu prüfen. Liegt zwar eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, aber es ist gleichzeitig bekannt, dass dem Mitarbeiter eine zwingend erforderliche Erlaubnis fehlt, kann die Lohnfortzahlung für diesen Zeitraum berechtigterweise verweigert werden.

Die Rolle der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung), umgangssprachlich auch „gelber Schein“ genannt, hat einen hohen Beweiswert. Sie belegt normalerweise, dass der Arbeitnehmer krankheitsbedingt nicht arbeiten kann. Der Arbeitgeber kann diesen Beweiswert nur erschüttern, wenn er konkrete Tatsachen vorträgt, die ernsthafte Zweifel an der Erkrankung begründen. Ein pauschales Bestreiten der Krankheit, wie im vorliegenden Fall durch die Beklagte, genügt hierfür nicht, wie das Gericht klarstellte.

Berechnung der Lohnfortzahlung: Regelmäßige Überstunden zählen mit!

Ein sehr wichtiger Aspekt des Urteils betrifft die Höhe der Lohnfortzahlung. Wenn Arbeitnehmer regelmäßig und nicht nur ausnahmsweise Überstunden leisten, müssen diese bei der Berechnung des fortzuzahlenden Lohns berücksichtigt werden. Das Gericht stellte fest, dass die 572 Überstunden, die Herr K. in den acht Monaten vor seiner Erkrankung geleistet hatte, als regelmäßig geleistete Arbeitszeit anzusehen sind. Sie waren Ausdruck des „gelebten Rechtsverhältnisses“ und nicht nur gelegentliche Zusatzarbeit.

So wurde die tägliche Vergütung für Herrn K. ermittelt

Das Gericht berechnete die durchschnittliche tägliche Vergütung, die Herrn K. während seiner Krankheit zustand, sehr genau. Als Basis diente der Zeitraum Januar bis August 2023:

  1. Grundlohn: Für die vertraglichen acht Stunden täglich zu 16,00 EUR pro Stunde ergaben sich 128,00 EUR brutto.
  2. Durchschnittlicher Überstundenanteil: Die 572 Überstunden wurden auf die Monate verteilt (durchschnittlich 71,5 Stunden/Monat). Basierend auf einem Stundenlohn von 15,00 EUR für diese Stunden (festgestellt in einem Parallelverfahren) errechnete das Gericht einen zusätzlichen täglichen Betrag von 49,50 EUR brutto.

Somit ergab sich eine für die Entgeltfortzahlung maßgebliche tägliche Vergütung von 177,50 EUR brutto. Für die 22 Arbeitstage im Zeitraum vom 26. September bis 25. Oktober 2023 (unter Berücksichtigung eines Feiertags), an denen Herr K. krank war und seinen Führerschein wieder besaß, stand ihm also ein Betrag von 3.905,00 EUR brutto zu.

Anrechnung von bereits erhaltenem Krankengeld

Da Herr K. für einen Teil des Krankheitszeitraums bereits Krankengeld von seiner Krankenkasse erhalten hatte, musste dieses anteilig auf den Lohnfortzahlungsanspruch angerechnet werden. Das Gericht zog daher 1.442,10 EUR netto vom Bruttoanspruch ab. Dies ist ein übliches und gesetzlich vorgesehenes Verfahren, um eine Doppelleistung an den Arbeitnehmer zu vermeiden. Der Arbeitgeber muss also nur die Differenz zahlen.

Keine Revision: Das Urteil ist rechtskräftig

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat die Revision, also die Möglichkeit einer Überprüfung des Urteils durch das Bundesarbeitsgericht, nicht zugelassen. Das bedeutet, dass die Entscheidung für diesen konkreten Fall rechtskräftig und damit endgültig ist. Eine Revision wird in der Regel nur dann zugelassen, wenn ein Fall grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsentwicklung hat oder das Gericht von einer bestehenden Entscheidung einer höheren Instanz abweicht, was hier offenbar nicht der Fall war.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz zeigt, dass Arbeitnehmer bei Krankheit keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben, wenn gleichzeitig andere Hinderungsgründe (hier: fehlender Führerschein) vorliegen, die sie selbst zu verantworten haben. Erst wenn das zusätzliche Hindernis beseitigt ist, besteht wieder ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Bei der Berechnung des fortzuzahlenden Entgelts müssen regelmäßig geleistete Überstunden berücksichtigt werden, da diese zum „gelebten Arbeitsverhältnis“ gehören. Für Berufskraftfahrer und andere Arbeitnehmer mit lizenzierten Tätigkeiten bedeutet dies, dass sie unbedingt auf die Gültigkeit ihrer Berechtigungen achten sollten, um finanzielle Einbußen zu vermeiden.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet der Grundsatz der Monokausalität im Zusammenhang mit der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?

Wenn Sie als Arbeitnehmer krank werden und deshalb nicht arbeiten können, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch darauf, dass Ihr Arbeitgeber Ihr Gehalt weiterzahlt – das nennt man Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Der Begriff „Monokausalität“ beschreibt dabei ein wichtiges Prinzip, das besagt: Die Erkrankung muss der alleinige oder zumindest der entscheidende Grund dafür sein, dass Sie Ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können.

Stellen Sie sich vor, Sie können wegen einer Grippe nicht zur Arbeit gehen (Grund 1: Krankheit). Wenn dies der einzige Grund ist, warum Sie nicht arbeiten können, erfüllt dies das Prinzip der Monokausalität für die Entgeltfortzahlung.

Wenn andere Gründe hinzukommen

Problematisch wird es, wenn neben der Krankheit noch andere, unabhängige Gründe vorliegen, die Sie ebenfalls daran hindern, zu arbeiten. Das Prinzip der Monokausalität bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Krankheit die hauptsächliche und alleinige Ursache für den Arbeitsausfall sein muss, die rechtlich für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung relevant ist.

Wenn es also neben der Krankheit noch einen weiteren wichtigen Grund gibt, der Sie vom Arbeiten abhält (z. B. eine Naturkatastrophe, die den Arbeitsplatz unzugänglich macht, oder eine andere rechtliche Einschränkung), und dieser Grund ebenfalls ausreicht, um Ihre Arbeitsfähigkeit zu verhindern, dann ist die Krankheit möglicherweise nicht mehr der alleinige relevante Grund im Sinne der Entgeltfortzahlung.

In solchen Fällen, in denen mehrere Ursachen zusammenkommen, kann es sein, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG) entfällt. Das Gesetz knüpft den Anspruch explizit an die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. Liegt die Arbeitsunfähigkeit (auch) aus anderen, nicht von der Krankheit umfassten Gründen vor, ist die gesetzliche Voraussetzung möglicherweise nicht erfüllt. Die Krankheit muss also die unmittelbare und ausschlaggebende Ursache für das Ausbleiben der Arbeitsleistung sein.


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Welche Rolle spielt eine fehlende Fahrerlaubnis bei der Beurteilung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung für Lkw-Fahrer im Krankheitsfall?

Für Lkw-Fahrer ist eine gültige Fahrerlaubnis eine zwingende Voraussetzung, um die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung überhaupt erbringen zu können. Ohne den passenden Führerschein darf ein Lkw nicht im Straßenverkehr geführt werden.

Stellen Sie sich vor, ein Lkw-Fahrer ist arbeitsunfähig wegen Krankheit. Gleichzeitig fehlt ihm aber aus einem anderen Grund die notwendige Fahrerlaubnis (z.B. weil sie entzogen wurde, abgelaufen ist oder eine notwendige Verlängerung nicht erfolgte).

In einem solchen Fall besteht die Arbeitsunfähigkeit nicht ausschließlich wegen der Krankheit. Die fehlende Fahrerlaubnis stellt ein eigenständiges, von der Krankheit unabhängiges Hindernis dar, das den Fahrer daran hindert, seine Arbeit zu tun. Er kann den Lkw nicht fahren, weil ihm die dazu notwendige Erlaubnis fehlt, unabhängig davon, ob er körperlich oder geistig fit ist.

Für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist aber gerade entscheidend, dass die Arbeitsunfähigkeit allein auf der Krankheit beruht. Wenn die Arbeitsleistung schon aus einem anderen Grund, der nichts mit der Krankheit zu tun hat, nicht erbracht werden könnte, besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung in der Regel nicht oder ist zumindest stark eingeschränkt, solange dieses andere Hindernis (hier: die fehlende Fahrerlaubnis) fortbesteht.

Kurz gesagt: Solange die notwendige Fahrerlaubnis fehlt, kann dies den Anspruch auf Entgeltfortzahlung ausschließen, weil die Arbeitsunfähigkeit dann nicht (oder nicht nur) an der Krankheit liegt, sondern an einem anderweitigen Mangel, der die Ausübung des Berufs unmöglich macht.


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Bin ich als Arbeitnehmer verpflichtet, meinen Arbeitgeber über das Vorliegen oder die Beseitigung von Hindernissen, wie zum Beispiel einer fehlenden Fahrerlaubnis, zu informieren?

Grundsätzlich besteht für Arbeitnehmer eine Pflicht, den Arbeitgeber über Umstände zu informieren, die ihre Arbeitsfähigkeit oder die Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten beeinträchtigen oder verhindern. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Arbeitsverhältnis selbst und der gegenseitigen Rücksichtnahme- und Treuepflicht. Der Arbeitgeber muss in der Lage sein, seine betrieblichen Abläufe zu planen und auf Veränderungen zu reagieren.

Wenn ein Hindernis vorliegt, das Sie daran hindert, Ihre vertraglich vereinbarte Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben, dann ist eine Information in der Regel notwendig. Ein klares Beispiel ist der Verlust der Fahrerlaubnis, wenn das Fahren eine wesentliche Anforderung Ihrer Arbeit ist, wie etwa bei Berufskraftfahrern oder Mitarbeitern im Außendienst. Auch die Beseitigung eines solchen Hindernisses, also wenn Sie Ihre volle Arbeitsfähigkeit oder eine notwendige Qualifikation wiedererlangt haben, kann für den Arbeitgeber relevant sein, um Sie wieder entsprechend einzuplanen. Auch darüber kann eine Informationspflicht bestehen. Es geht immer darum, ob die Information für den Arbeitgeber wichtig ist, um seine betrieblichen Abläufe und Ihre Arbeitsfähigkeit beurteilen zu können.

Kommen Sie dieser Informationspflicht nicht nach, kann dies Konsequenzen haben. Der Arbeitgeber erfährt möglicherweise nicht rechtzeitig, warum Sie Ihre Arbeit nicht wie gewohnt leisten können. Dies kann als Verletzung Ihrer Pflichten aus dem Arbeitsvertrag angesehen werden. Mögliche Folgen können je nach Schwere und den Umständen des Falls eine Abmahnung sein. Bei wiederholter oder schwerwiegender Pflichtverletzung, die das Arbeitsverhältnis erheblich stört, kann dies im äußersten Fall sogar zu einer Kündigung führen.

Die Information über das Hindernis ist auch für Ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung wichtig. Für die Zeit, in der Sie aufgrund eines Hindernisses nicht arbeiten können, haben Sie unter Umständen einen Anspruch auf Weiterzahlung Ihres Lohns. Damit dieser Anspruch besteht und Sie den Lohn erhalten, müssen Sie aber in der Regel Ihren Pflichten nachkommen. Dazu gehört auch die ordnungsgemäße und rechtzeitige Information des Arbeitgebers über den Grund Ihrer Arbeitsverhinderung. Das Fehlen der notwendigen Information kann dazu führen, dass Sie Ihren Anspruch auf Bezahlung für die Zeit, in der Sie nicht arbeiten konnten, verlieren.


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Kann mein Arbeitgeber von mir verlangen, während meiner Krankheit eine andere Tätigkeit auszuüben, wenn ich meine eigentliche Arbeit aufgrund fehlender Qualifikationen (z.B. Führerschein) nicht ausüben kann?

Wenn Sie aufgrund einer Krankheit Ihre im Arbeitsvertrag festgelegte Tätigkeit nicht ausüben können – beispielsweise weil die Krankheit eine für den Job nötige Qualifikation, wie einen Führerschein, vorübergehend unmöglich macht – stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber Ihnen stattdessen eine andere Aufgabe zuweisen darf.

Grundsätzlich sind Sie als Arbeitnehmer verpflichtet, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten. Diese Pflicht ruht jedoch, solange Sie wegen Krankheit an der Erbringung dieser konkreten Arbeitsleistung gehindert sind. Ihr Arbeitgeber hat zwar ein sogenanntes Direktionsrecht (auch Weisungsrecht genannt), mit dem er Ihnen im Rahmen des Arbeitsvertrages bestimmte Aufgaben zuweisen kann. Dieses Recht ist aber begrenzt.

Wenn Sie wegen Krankheit Ihre eigentliche, im Vertrag beschriebene Tätigkeit nicht ausüben können, kann der Arbeitgeber von Ihnen nicht einfach verlangen, irgendeine andere Tätigkeit zu übernehmen. Eine solche alternative Tätigkeit müsste erstens überhaupt innerhalb des Rahmens Ihres Arbeitsvertrages liegen oder zumindest vom Arbeitgeber im Wege seines Direktionsrechts zumutbar zugewiesen werden können. Zweitens müssen Sie trotz Ihrer Krankheit und mit Ihren vorhandenen Qualifikationen in der Lage sein, diese alternative Tätigkeit auszuüben.

Das bedeutet konkret: Kann Ihre Haupttätigkeit wegen der Krankheit nicht ausgeübt werden (weil z.B. das Autofahren durch die Krankheit unmöglich ist und dies für die Tätigkeit notwendig ist), kann der Arbeitgeber nicht einfach eine andere Tätigkeit verlangen, für die Sie ebenfalls nicht qualifiziert sind oder die Sie aufgrund der Krankheit nicht ausüben können.

Ihr Arbeitgeber ist im Regelfall nicht verpflichtet, Ihnen während einer kurzfristigen Krankheit eine völlig neue Position zu schaffen oder Sie für eine andere Tätigkeit zu schulen. Es geht vielmehr darum, ob es existierende, Ihnen zumutbare Aufgaben gibt, die Sie trotz Ihrer gesundheitlichen Einschränkung und mit Ihren vorhandenen Qualifikationen erledigen können. Eine Aufgabe, für die Ihnen die nötigen Qualifikationen fehlen – auch wenn diese Qualifikationen für Ihre ursprüngliche Tätigkeit nicht relevant waren – kann Ihnen im Allgemeinen nicht aufgezwungen werden. Die Zuweisung einer solchen Tätigkeit wäre für Sie meist nicht zumutbar.

Es kommt also immer auf den Einzelfall an: Welche Tätigkeit ist im Vertrag vereinbart? Welche Einschränkungen bestehen durch die Krankheit? Welche Qualifikationen sind vorhanden? Und gibt es im Betrieb überhaupt eine andere Aufgabe, die Sie trotz der Krankheit und mit Ihren Qualifikationen erfüllen könnten und deren Zuweisung im Rahmen des Direktionsrechts als zumutbar angesehen werden könnte? Ist die vorgeschlagene Ersatztätigkeit nicht zumutbar oder können Sie sie aus den genannten Gründen nicht ausüben, bleibt es bei Ihrer Arbeitsunfähigkeit für die ursprüngliche Tätigkeit.


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Wie wird die Höhe der Entgeltfortzahlung berechnet, wenn ich regelmäßig Überstunden leiste?

Wenn Sie wegen Krankheit nicht arbeiten können, haben Sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Diese soll sicherstellen, dass Sie während Ihrer Arbeitsunfähigkeit finanziell so gestellt sind, als hätten Sie regulär gearbeitet.

Die Höhe der Entgeltfortzahlung richtet sich nach dem Arbeitsentgelt, das Sie erhalten hätten, wenn Sie nicht arbeitsunfähig gewesen wären. Dazu gehört nicht nur Ihr Grundgehalt.

Berücksichtigung von Überstunden

Auch die Vergütung für Überstunden kann bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung berücksichtigt werden. Das ist aber nur der Fall, wenn Sie diese Überstunden regelmäßig geleistet haben.

Was als regelmäßig gilt, ist gesetzlich nicht im Detail definiert. Typischerweise wird dafür ein bestimmter Zeitraum vor Beginn Ihrer Arbeitsunfähigkeit betrachtet, zum Beispiel die letzten drei oder zwölf Monate.

Berechnung des Durchschnitts

Für die Berechnung der Entgeltfortzahlung wird dann ermittelt, wie viel Sie durchschnittlich pro Stunde oder pro Tag in diesem festgelegten Zeitraum verdient haben. In diesen Durchschnitt fließen die Einnahmen aus den regelmäßig geleisteten Überstunden mit ein.

Das bedeutet: Wenn Überstunden ein fester, wiederkehrender Bestandteil Ihrer Arbeit sind und Sie dafür eine zusätzliche Vergütung erhalten, erhöht dies in der Regel auch die Basis für Ihre Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Was nicht mitzählt

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen regelmäßigen und unregelmäßigen Überstunden. Überstunden, die nur sporadisch oder einmalig anfallen, werden bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung oft nicht berücksichtigt. Auch bestimmte zusätzliche Zahlungen wie Spesen oder Auslagenersatz zählen normalerweise nicht zum fortzuzahlenden Entgelt.

Die rechtliche Grundlage für die Berücksichtigung von regelmäßigem zusätzlichen Arbeitsentgelt, wozu auch Überstundenvergütung zählen kann, findet sich im Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 4 Abs. 1a EFZG).

Für Sie bedeutet das: Wer regelmäßig mehr arbeitet als vertraglich vereinbart und dafür bezahlt wird, hat gute Chancen, dass diese Mehreinnahmen auch bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung berücksichtigt werden. Entscheidend ist die Regelmäßigkeit der Überstunden.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar - Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, den Lohn weiterzuzahlen, wenn ein Arbeitnehmer wegen Krankheit unverschuldet nicht arbeiten kann (§ 3 Absatz 1 EFZG). Voraussetzung ist, dass die Krankheit die alleinige Ursache für die Arbeitsunfähigkeit ist, und die Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt wurde. Die Zahlung erfolgt für maximal sechs Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit und soll dem Arbeitnehmer seine finanzielle Sicherheit während der Genesung gewährleisten.

Beispiel: Wenn ein Arbeitnehmer wegen Grippe krankgeschrieben ist, muss der Arbeitgeber für bis zu sechs Wochen sein Gehalt weiterzahlen.


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Grundsatz der Monokausalität

Der Grundsatz der Monokausalität besagt, dass die Krankheit der alleinige oder überwiegende Grund für den Ausfall der Arbeit sein muss, damit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Liegt neben der Krankheit ein weiterer Grund vor, der ebenfalls die Arbeitsunfähigkeit verursacht (z. B. fehlender Führerschein), entfällt der Anspruch für den Zeitraum, in dem beide Gründe zusammenwirken. Die Krankheit muss somit die unmittelbar ausschlaggebende Ursache sein.

Beispiel: Ein Lkw-Fahrer ist krank und gleichzeitig besitzt er keinen gültigen Führerschein. Da er den Lkw ohne Fahrerlaubnis nicht fahren darf, ist die Krankheit nicht alleiniger Grund für den Arbeitsausfall, sodass keine Lohnfortzahlung für diese Zeit gewährt wird.


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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung)

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist ein ärztliches Attest, das bestätigt, dass ein Arbeitnehmer wegen Krankheit nicht arbeiten kann. Sie dient als Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber für die Arbeitsunfähigkeit. Die Bescheinigung hat einen hohen Beweiswert; der Arbeitgeber kann sie nur durch konkrete Zweifel an der tatsächlichen Erkrankung infrage stellen.

Beispiel: Ein Mitarbeiter reicht seinen gelben Schein ein, der bestätigt, dass er wegen einer Grippe für zwei Wochen arbeitsunfähig ist. Bis zum Ende dieses Zeitraums gilt er als krankgeschrieben.


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Direktionsrecht des Arbeitgebers

Das Direktionsrecht erlaubt es dem Arbeitgeber, im Rahmen des Arbeitsvertrags Weisungen an den Arbeitnehmer zu erteilen, etwa welche Arbeit zu leisten ist. Dieses Recht ist jedoch begrenzt: Der Arbeitgeber kann keine Tätigkeiten zwingen, für die der Arbeitnehmer weder qualifiziert ist noch die er trotz Krankheit ausüben kann. Auch darf keine völlig neue oder unzumutbare Aufgabe zugewiesen werden.

Beispiel: Ein krankgeschriebener Lkw-Fahrer ohne gültigen Führerschein kann nicht einfach angewiesen werden, als Lagerarbeiter zu arbeiten, wenn dies nicht vereinbart oder zumutbar ist.


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Berechnung der Lohnfortzahlung bei regelmäßig geleisteten Überstunden

Bei der Höhe der Entgeltfortzahlung wird das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das der Arbeitnehmer bei Arbeit erhalten hätte (§ 4 EFZG). Werden Überstunden regelmäßig und nicht nur gelegentlich geleistet und bezahlt, sind diese bei der Berechnung des fortzuzahlenden Lohns mit einzubeziehen. Dabei wird ein Durchschnittszeitraum vor der Arbeitsunfähigkeit betrachtet, um die durchschnittliche Mehrarbeit zu ermitteln.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer arbeitet normalerweise acht Stunden täglich, leistet aber seit Monaten regelmäßig Überstunden, die bezahlt werden. Im Krankheitsfall wird sein Lohn so berechnet, als hätte er auch die Überstunden gearbeitet.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) § 3 Absatz 1: Regelt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall, vorausgesetzt die Krankheit ist die alleinige Ursache für die Arbeitsunfähigkeit. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht prüfte, ob Herr K. trotz fehlendem Führerschein während der Krankheit Anspruch auf Lohnfortzahlung hat, und verneinte dies für die Zeit ohne gültige Fahrerlaubnis, da die Krankheit nicht alleiniger Grund des Arbeitsausfalls war.
  • Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) § 4: Bestimmt die Berechnung der Höhe der Lohnfortzahlung, insbesondere dass auch regelmäßig geleistete Überstunden in die Berechnung einfließen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht berücksichtigte die regelmäßigen Überstunden von Herrn K. bei der Ermittlung des fortzuzahlenden Entgelts, was zu einer höheren Entgeltfortzahlung führte.
  • Grundsatz der Monokausalität (arbeitsrechtliche Rechtsprechung): Besagt, dass die Arbeitsunfähigkeit ausschließlich auf der Krankheit beruhen muss, um einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu begründen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da Herr K. während eines Teils seiner Krankheit keinen gültigen Führerschein besaß, war die Krankheit nicht die alleinig ausschlaggebende Ursache für den Arbeitsausfall, was den Lohnfortzahlungsanspruch in diesem Zeitraum ausschloss.
  • Arbeitsrechtlicher Grundsatz der Mitteilungspflicht: Arbeitnehmer müssen relevante Änderungen, etwa die Wiedererlangung des Führerscheins, dem Arbeitgeber mitteilen, um Missverständnisse über Arbeitsfähigkeit zu vermeiden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die verspätete Information von Herrn K. über seine erneute Fahrerlaubnis wurde vom Gericht als unbeachtlich bewertet, da die Arbeitsunfähigkeit durch die Krankheit bewiesen war.
  • Sozialgesetzbuch (SGB V) – Anrechnung von Krankengeld: Krankengeld wird auf die Entgeltfortzahlung angerechnet, um eine doppelte Leistung zu vermeiden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das bereits erhaltene Krankengeld von Herrn K. wurde vom Brutto-Entgeltfortzahlungsanspruch abgezogen, sodass der Arbeitgeber nur die Differenz zahlen musste.
  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU): Hat hohen Beweiswert für Arbeitsunfähigkeit, kann jedoch durch konkrete Tatsachen infrage gestellt werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht erkannte die AU-Bescheinigung von Herrn K. als ausreichend an und ging nicht davon aus, dass die Krankheit nicht vorlag; es lag das Hindernis im fehlenden Führerschein.

Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 2 SLa 74/24 – Urteil vom 29.11.2024


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