Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 SLa 194/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
- Datum: 26.02.2025
- Aktenzeichen: 7 SLa 194/24
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsrecht, Zivilrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein Rechtsanwalt, der ab Mai 2022 teilzeitbeschäftigt war und sich gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses wehrte. Er sah die Kündigung als unwirksam aufgrund fehlender Schriftform oder als unzulässige Maßregelung.
- Beklagte: Eine Rechtsanwalts-GmbH, die das Arbeitsverhältnis des Klägers während dessen Probezeit kündigte. Sie verteidigte die Wirksamkeit der Kündigung und bestritt, dass diese eine Maßregelung darstellte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Der Kläger, ein Rechtsanwalt, war seit Mai 2022 bei der Beklagten tätig. Nach einer internen Auseinandersetzung verweigerte er ein Gespräch, um zuerst rechtlichen Rat einzuholen. Kurz darauf erhielt er eine Kündigung per E-Mail und anschließend eine schriftliche Kündigung während seiner Probezeit.
- Kern des Rechtsstreits: Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Kündigung des Arbeitsverhältnisses in der Probezeit wirksam war. Dabei ging es um die Einhaltung der Schriftform bei Kündigungen, das Verbot der Maßregelung eines Arbeitnehmers sowie die allgemeine Zulässigkeit einer Kündigung in der Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Klägers zurück. Es bestätigte, dass das Arbeitsverhältnis durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 21.09.2022 wirksam zum 06.10.2022 beendet wurde.
- Begründung: Das Gericht erklärte, das Kündigungsschutzgesetz sei aufgrund der kurzen Betriebszugehörigkeit des Klägers nicht anwendbar. Eine Kündigung in der Wartezeit unterliegt nur einer eingeschränkten Missbrauchskontrolle; hier lag mit der mangelnden Teamintegration des Klägers ein zulässiger Grund vor. Ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot wurde ebenfalls verneint, da die Weigerung, sich ohne Anwalt zu äußern, kein geschütztes Recht darstellt, dessen Ausübung eine Maßregelung unzulässig machen würde.
- Folgen: Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten endete mit dem 06.10.2022. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, und eine Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.
Der Fall vor Gericht
Ihr neuer Job: Was, wenn die Probezeit zum Albtraum wird?
Viele kennen das: Man startet voller Elan in einen neuen Job. Die ersten Monate, oft als „Probezeit“ bezeichnet, sind eine Phase des Kennenlernens. Doch was passiert, wenn es in dieser Anfangszeit kracht und eine Kündigung ins Haus flattert? Ist man dann völlig schutzlos?

Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz beleuchtet genau solch einen Fall und zeigt, welche Rechte Arbeitnehmer in den ersten sechs Monaten, der sogenannten Wartezeit (die ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses, bevor der volle Kündigungsschutz greift), haben – und welche nicht.
Streit im Büro: Von einer Fachfrage zur Kündigung
Herr M., ein 1967 geborener Rechtsanwalt, begann am 1. Mai 2022 in Teilzeit bei einer Rechtsanwalts-GmbH, also einem Unternehmen von Anwälten, das als Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisiert ist. Sein Arbeitsvertrag, unterschrieben in C-Stadt, sah eine Probezeit von sechs Monaten vor. Innerhalb dieser Zeit konnten beide Seiten – Herr M. und die Kanzlei – mit einer Frist von nur zwei Wochen kündigen. Sein Gehalt betrug 2.250 Euro brutto im Monat. Einen Betriebsrat, also eine Vertretung der Arbeitnehmerinteressen im Unternehmen, gab es nicht.
Mitte September 2022, also noch deutlich innerhalb der Probezeit, kam es zu einer angespannten Situation. Herr M. hatte eine fachliche Frage im internen Kommunikationssystem der Kanzlei, vergleichbar mit einem Firmen-Chat, gestellt. Ein Kollege, Herr B., mischte sich ungefragt ein, und Herr M. fühlte sich in der folgenden Diskussion „massiv attackiert“.
Am nächsten Tag, dem 20. September 2022, bat Herr S., der Prokurist (ein Angestellter mit weitreichender Vertretungsmacht für das Unternehmen), Herrn M. um ein Gespräch. Herr M. lehnte ab. Er wollte sich, so seine Begründung, erst mit seinem eigenen Anwalt beraten, bevor er sich zu dem Vorfall äußert. Daraufhin erhielt er mittags eine E-Mail von Herrn S., der erneut um ein Gespräch bat. Herr M. antwortete noch am selben Tag per E-Mail, dass er sich vorerst weder schriftlich, telefonisch noch per E-Mail äußern werde.
Die Reaktion des Arbeitgebers ließ nicht lange auf sich warten. Am folgenden Tag, dem 21. September 2022, erhielt Herr M. eine E-Mail von Herrn S. mit der Überschrift „Kündigung des Arbeitsverhältnisses“. Darin stand: „Hallo M., ich habe mich für die Kündigung deines Arbeitsverhältnisses entschieden. Ich möchte dich informieren, dass deine Zugangsdaten zu unserem System gesperrt wurden. Über das weitere Prozedere werden wir dich informieren.“ Noch am selben Tag sprach die Rechtsanwalts-GmbH, dieses Mal vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn R., eine schriftliche Kündigung aus. Dieses offizielle Kündigungsschreiben, das die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform (eine Kündigung muss nach § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf Papier erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein; eine E-Mail oder SMS reicht nicht) erfüllte, ging Herrn M. am 22. September 2022 zu. Er wurde mit sofortiger Wirkung von der Arbeit freigestellt.
Der Gang vor Gericht: Von der ersten Instanz zur Berufung
Herr M. wollte das nicht hinnehmen. Er reichte am 10. Oktober 2022 Klage beim Arbeitsgericht ein. Er verlangte, dass das Gericht feststellt, dass sowohl die Kündigung per E-Mail als auch die schriftliche Kündigung unwirksam sind und er weiterbeschäftigt werden muss. Er argumentierte, die E-Mail sei schon deshalb ungültig, weil sie nicht schriftlich erfolgte. Die schriftliche Kündigung wiederum verstoße gegen das Maßregelungsverbot (nach § 612a BGB darf ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt, z.B. Elternzeit beantragt) und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (ein allgemeiner Rechtsgrundsatz aus § 242 BGB, der besagt, dass jeder bei der Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten fair und anständig handeln muss). Er sei gekündigt worden, weil er sein Recht wahrgenommen habe, vor einer Äußerung Anwaltsrat einzuholen – eine Art „Bestrafung“. Zudem hatte er Zweifel, ob die Rechtsanwalts-GmbH überhaupt als Partei in einem Rechtsstreit auftreten könne und ob wirklich ein Arbeitsverhältnis bestanden habe; er fühlte sich eher wie ein „freier Mitarbeiter“.
Die Rechtsanwalts-GmbH (die Beklagte) sah das anders. Die Entscheidung zur Kündigung sei schon gefallen, bevor Herr M. um ein Gespräch gebeten wurde. Die E-Mail sei ohnehin keine formgültige Kündigung gewesen.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein wies die Klage ab. Die Begründung: Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) (ein Gesetz, das Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen schützt, aber in der Regel erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit greift) sei hier noch nicht anwendbar. In der Wartezeit gebe es nur einen eingeschränkten Schutz vor offensichtlich willkürlichen oder sittenwidrigen Kündigungen. Dafür sah das Gericht keine Anzeichen. Herr M. legte gegen dieses Urteil Berufung beim Landesarbeitsgericht ein. Ein kleiner Nebenaspekt, die Erstattung von Fahrtkosten für die Vertragsunterzeichnung, wurde im Berufungsverfahren durch eine Zahlung der Beklagten erledigt.
Was musste das Landesarbeitsgericht nun klären?
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz stand vor mehreren Fragen:
- Waren die Anträge von Herrn M. überhaupt zulässig? Insbesondere: Konnte er die Unwirksamkeit der E-Mail-Kündigung gesondert feststellen lassen?
- Wenn ja, war die schriftliche Kündigung wirksam? Durfte die Rechtsanwalts-GmbH Herrn M. in der Probezeit kündigen, auch wenn der Auslöser ein Streit und seine Weigerung war, sich ohne Anwalt zu äußern?
- Spielte es eine Rolle, dass Herr M. zuvor positiv bewertet wurde oder für Projekte eingeplant war?
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts: Berufung zurückgewiesen
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied mit Urteil vom 26. Februar 2025 (Az.: 7 SLa 194/24): Die Berufung von Herrn M. wird zurückgewiesen. Das bedeutet, das Urteil des Arbeitsgerichts bleibt bestehen, und die Kündigung ist wirksam. Herr M. muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Eine Revision (die Möglichkeit, das Urteil nochmals von der höchsten Instanz, dem Bundesarbeitsgericht, überprüfen zu lassen) wurde nicht zugelassen.
Warum entschied das Gericht so? Die Begründung im Detail
Das Gericht prüfte die Argumente von Herrn M. Schritt für Schritt.
Waren die Klageanträge überhaupt zulässig?
Zunächst ging es um formale Aspekte.
- Zuständigkeit und Parteifähigkeit: Das Gericht bestätigte, dass die Arbeitsgerichte zuständig sind und die beklagte Rechtsanwalts-GmbH als im Handelsregister eingetragene Firma auch parteifähig (kann Kläger oder Beklagter in einem Prozess sein) und prozessfähig (kann selbst oder durch Vertreter wirksam Prozesshandlungen vornehmen) ist.
- Die E-Mail-Kündigung: Den Antrag, die Unwirksamkeit der E-Mail-Kündigung festzustellen, bewertete das Gericht als unzulässig. Aber warum? Eine Kündigung, die nicht die vorgeschriebene Schriftform (also Papier und Unterschrift) einhält, ist ohnehin ungültig. Diesen Mangel kann man jederzeit geltend machen, auch nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist, die normalerweise für Kündigungsschutzklagen gilt. Es drohte also nicht, dass die E-Mail-Kündigung automatisch wirksam würde, wenn Herr M. nicht klagt.
Außerdem fehlte Herrn M. das sogenannte Feststellungsinteresse (man muss ein berechtigtes Interesse daran haben, dass ein Gericht eine bestimmte Rechtslage feststellt). Die Rechtsanwalts-GmbH hatte nie behauptet, die E-Mail sei eine gültige Kündigung. Zudem war der Inhalt der E-Mail („ich habe mich für die Kündigung…entschieden“) eher eine Mitteilung über eine Absicht als eine klare Kündigungserklärung. Da kurz darauf eine formell korrekte schriftliche Kündigung folgte, gab es keinen Grund, die Unwirksamkeit der E-Mail gesondert gerichtlich klären zu lassen. - Die schriftliche Kündigung: Der Antrag, die Unwirksamkeit der schriftlichen Kündigung zu prüfen, war hingegen zulässig. Hier bestand ein klares Interesse an einer gerichtlichen Klärung.
- Weitere Kündigungsgründe: Der pauschale Antrag festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Gründe beendet sei, war ebenfalls unzulässig, da keine anderen konkreten Beendigungsgründe im Raum standen.
War die schriftliche Kündigung denn nun wirksam?
Das war die Kernfrage. Das Gericht kam zu dem Ergebnis: Ja, das Arbeitsverhältnis wurde durch die schriftliche Kündigung vom 21. September 2022, die Herrn M. am nächsten Tag zuging, wirksam beendet. Die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von zwei Wochen während der Probezeit wurde eingehalten.
Die besonderen Regeln in der Probezeit (Wartezeit)
Der entscheidende Punkt hier ist: Das Arbeitsverhältnis hatte noch keine sechs Monate bestanden. Deshalb fand das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) keine Anwendung. Dieses Gesetz schützt Arbeitnehmer vor Kündigungen, die nicht durch Gründe in
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil zeigt, dass Arbeitnehmer in den ersten sechs Monaten ihres Jobs nur sehr eingeschränkt vor Kündigungen geschützt sind. Ein Anwalt wurde gekündigt, nachdem er sich weigerte, ohne eigenen Rechtsbeistand über einen Arbeitsplatzkonflikt zu sprechen – das Gericht sah darin keine unzulässige „Bestrafung“ für die Wahrnehmung seiner Rechte. In der sogenannten Wartezeit können Arbeitgeber praktisch ohne Angabe von Gründen kündigen, solange die Kündigung nicht völlig willkürlich oder sittenwidrig ist. Die Entscheidung verdeutlicht, wie schwach die Rechtsposition von Arbeitnehmern in der Probezeit tatsächlich ist und dass selbst das Bestehen auf anwaltliche Beratung vor wichtigen Gesprächen den Arbeitsplatz kosten kann.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was versteht man unter der Wartezeit oder Probezeit im Arbeitsverhältnis und welche grundsätzlichen Folgen hat eine Kündigung in dieser Phase?
Im deutschen Arbeitsrecht sind „Probezeit“ und „Wartezeit“ wichtige Begriffe, die oft miteinander in Verbindung gebracht werden, aber unterschiedliche Bedeutungen und rechtliche Konsequenzen haben, insbesondere im Hinblick auf den Kündigungsschutz.
Probezeit: Kennzeichen und Zweck
Die Probezeit ist ein vereinbarter Zeitraum zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses. Ihr Hauptzweck ist es, sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber die Möglichkeit zu geben, sich gegenseitig kennenzulernen und zu prüfen, ob die Zusammenarbeit passt. Stellen Sie sich das wie eine Testphase vor.
- Eine Probezeit ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern muss im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag ausdrücklich vereinbart werden.
- Die maximale Dauer einer Probezeit beträgt sechs Monate. Oft wird aber eine kürzere Probezeit vereinbart, zum Beispiel drei Monate.
- Für die Dauer der Probezeit gilt in der Regel eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen. Das bedeutet, sowohl Sie als Arbeitnehmer als auch Ihr Arbeitgeber können das Arbeitsverhältnis mit dieser kurzen Frist beenden, ohne dass dafür ein besonderer Kündigungsgrund angegeben werden muss.
Wartezeit: Kündigungsschutz im Fokus
Die Wartezeit ist ein gesetzlich festgelegter Zeitraum, der für das Inkrafttreten des allgemeinen Kündigungsschutzes von entscheidender Bedeutung ist.
- Die Wartezeit beträgt immer sechs Monate. Sie beginnt automatisch mit dem ersten Tag Ihres Arbeitsverhältnisses.
- Sie ist unabhängig davon, ob eine Probezeit vereinbart wurde oder nicht. Auch wenn Sie keine vertragliche Probezeit haben, besteht die gesetzliche Wartezeit von sechs Monaten für den Kündigungsschutz.
- Der wichtigste Aspekt für Sie als Arbeitnehmer: Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), welches Sie vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen schützt, findet erst nach Ablauf dieser sechs Monate Anwendung. Vorher greift dieser Schutz nicht.
Folgen einer Kündigung in dieser Phase
Wenn Ihr Arbeitsverhältnis innerhalb der ersten sechs Monate – also während der Wartezeit – gekündigt wird, hat dies grundlegende Konsequenzen für Ihren Schutz als Arbeitnehmer:
- Kein allgemeiner Kündigungsschutz: Der Arbeitgeber benötigt keinen der im Kündigungsschutzgesetz vorgesehenen Kündigungsgründe (wie zum Beispiel betriebsbedingte, personenbedingte oder verhaltensbedingte Gründe). Eine Kündigung ist in dieser Phase deutlich einfacher möglich. Der Arbeitgeber muss also in der Regel keine detaillierten Gründe nachweisen.
- Geltende Kündigungsfristen: Auch in dieser Phase muss der Arbeitgeber die vertraglich oder gesetzlich vereinbarte Kündigungsfrist einhalten. Ist eine Probezeit vereinbart, beträgt diese in der Regel zwei Wochen. Nach Ablauf einer kürzeren Probezeit (aber noch innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit) gelten die im Arbeitsvertrag oder im Gesetz vorgesehenen längeren Fristen. Der Kündigungsschutz nach dem KSchG greift jedoch weiterhin nicht.
- Wichtige Einschränkungen: Auch wenn der Arbeitgeber in der Wartezeit leichter kündigen kann, darf eine Kündigung dennoch nicht willkürlich erfolgen oder gegen grundlegende Prinzipien verstoßen. Dazu gehören beispielsweise das Verbot der Diskriminierung (etwa wegen Geschlecht, Religion oder Herkunft) oder spezielle Kündigungsschutzrechte, die bereits ab dem ersten Tag gelten können (z.B. für Schwangere oder Schwerbehinderte).
Für Sie als Arbeitnehmer bedeutet dies, dass die ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses eine Phase mit einem eingeschränkten Kündigungsschutz darstellen, in der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber mit weniger rechtlichen Hürden verbunden ist.
Wann kann eine Kündigung während der Wartezeit trotz des fehlenden Kündigungsschutzes unwirksam sein?
Grundsätzlich gilt in den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses, der sogenannten Wartezeit oder Probezeit, dass der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) noch nicht greift. Das bedeutet, eine Kündigung ist in dieser Phase nicht an betriebliche Gründe, verhaltensbedingte oder personenbedingte Gründe gebunden, wie es später der Fall wäre. Dennoch ist der Arbeitgeber auch in dieser Zeit nicht völlig schutzlos. Es gibt begrenzte Ausnahmen, unter denen eine Kündigung trotz fehlendem Kündigungsschutz unwirksam sein kann. Diese Ausnahmen sind eng auszulegen und kommen in der Praxis seltener vor.
Schutz vor Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Eine Kündigung während der Wartezeit kann unwirksam sein, wenn sie gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt. Dieses Gesetz schützt Sie als Arbeitnehmer vor Diskriminierung aus bestimmten Gründen. Eine Kündigung, die auf einem dieser Gründe beruht, ist unzulässig.
Das AGG schützt vor Diskriminierung aufgrund:
- der ethnischen Herkunft oder der Rasse
- des Geschlechts
- der Religion oder Weltanschauung
- einer Behinderung
- des Alters
- der sexuellen Identität
Stellen Sie sich vor, ein Arbeitgeber kündigt Ihnen in der Wartezeit, weil er erfahren hat, dass Sie aufgrund einer chronischen Erkrankung eine Behinderung haben, oder weil Sie eine bestimmte sexuelle Orientierung haben. Eine solche Kündigung wäre nach dem AGG unzulässig. Wichtig ist hierbei, dass nachgewiesen werden muss, dass die Kündigung tatsächlich wegen eines dieser Diskriminierungsmerkmale erfolgt ist.
Schutz vor willkürlichen, schikanösen oder sittenwidrigen Kündigungen
Auch in der Wartezeit darf eine Kündigung nicht willkürlich, schikanös oder sittenwidrig sein. Das bedeutet, eine Kündigung darf nicht aus einem völlig unsachlichen Grund erfolgen, der darauf abzielt, Ihnen bewusst zu schaden, oder der gegen die guten Sitten verstößt. Dies sind sehr hohe Hürden, die in der Praxis nur selten erreicht werden. Es muss sich um einen extremen Missbrauch des Kündigungsrechts handeln.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist das sogenannte Maßregelungsverbot. Dieses Verbot schützt Sie davor, dass Ihnen gekündigt wird, weil Sie berechtigterweise Ihre Rechte ausgeübt haben. Wenn Sie beispielsweise bei Ihrem Arbeitgeber Überstunden eingefordert haben, die Ihnen zustehen, und Ihnen daraufhin in der Wartezeit gekündigt wird, könnte dies ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot darstellen. Hier geht es darum, dass der Arbeitgeber Sie nicht für eine rechtmäßige Handlung bestrafen darf. Auch hier muss ein klarer Zusammenhang zwischen der Rechtsausübung und der Kündigung nachweisbar sein.
Welche Rolle spielt das sogenannte Maßregelungsverbot, wenn ich während der Wartezeit gekündigt werde?
Das sogenannte Maßregelungsverbot, geregelt in § 612a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), ist ein wichtiger Schutzmechanismus für Arbeitnehmer. Es besagt, dass Ihr Arbeitgeber Sie nicht benachteiligen darf, weil Sie in zulässiger Weise Ihre Rechte oder berechtigten Interessen wahrnehmen. Eine Kündigung kann eine solche unzulässige Benachteiligung darstellen.
Gerade in der Wartezeit, also den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses, in denen der allgemeine Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) noch nicht gilt, ist das Maßregelungsverbot von besonderer Bedeutung. Während in dieser Zeit eine Kündigung grundsätzlich ohne Angabe von Gründen erfolgen kann, schützt das Maßregelungsverbot Sie davor, gekündigt zu werden, weil Sie ein Recht ausgeübt haben.
Stellen Sie sich vor, Sie haben sich in der Wartezeit nach Ihren Urlaubsansprüchen erkundigt, eine berechtigte Beschwerde über Ihre Arbeitsbedingungen geäußert oder auf die Einhaltung bestimmter Arbeitsvorschriften hingewiesen. Wenn Ihr Arbeitgeber Sie daraufhin kündigt und dies der wahre Grund für die Kündigung ist, könnte ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot vorliegen.
Die Herausforderung liegt oft darin, den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Wahrnehmung Ihrer Rechte und der Kündigung nachzuweisen. Es reicht nicht aus, dass die Kündigung nachdem Sie Ihre Rechte wahrgenommen haben, erfolgt ist. Es muss nachweislich der Grund für die Kündigung gewesen sein. Dies erfordert eine genaue Prüfung der Umstände des Einzelfalls. Das Maßregelungsverbot ist damit ein grundlegender Schutz, der die freie Ausübung Ihrer Rechte im Arbeitsverhältnis auch in der sensiblen Anfangsphase sicherstellen soll.
Was muss ich nach Erhalt einer Kündigung in der Wartezeit formal beachten, insbesondere bezüglich wichtiger Fristen?
Wenn Sie eine Kündigung während der sogenannten Wartezeit erhalten, also in den ersten sechs Monaten Ihres Arbeitsverhältnisses, gibt es wichtige formale Punkte und Fristen zu beachten. Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz in dieser Phase in der Regel noch nicht greift, können formale Fehler Ihrerseits weitreichende Folgen haben.
Die Form der Kündigung
Eine Kündigung muss in Deutschland zwingend in Schriftform erfolgen. Das bedeutet:
- Die Kündigung muss auf Papier ausgedruckt sein.
- Sie muss die eigenhändige Unterschrift der kündigenden Person oder eines dazu Bevollmächtigten tragen.
- Eine Kündigung per E-Mail, SMS, Fax oder mündlich ist unwirksam. Wenn Sie eine Kündigung auf einem dieser Wege erhalten, ist sie formal nicht korrekt.
Auch wenn die Kündigung während der Wartezeit oft ohne Angabe von Gründen möglich ist, muss sie immer in der vorgeschriebenen Schriftform vorliegen. Prüfen Sie daher genau, ob das Schreiben unterschrieben ist und auf Papier übergeben wurde.
Die entscheidende Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage
Der wichtigste formale Aspekt nach Erhalt einer Kündigung ist die dreiwöchige Frist für die Einreichung einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht. Diese Frist ist absolut entscheidend:
- Sie beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung bei Ihnen.
- Sie gilt auch, wenn das Kündigungsschutzgesetz in der Wartezeit noch nicht anwendbar ist. Das bedeutet, selbst wenn Ihr Arbeitgeber Sie ohne besonderen Kündigungsgrund entlassen darf, müssen Sie diese Frist beachten.
- Diese Klage muss erhoben werden, wenn Sie die Kündigung aus irgendeinem Grund für unwirksam halten – zum Beispiel, weil sie nicht in Schriftform erfolgte oder ein schwerwiegender Verstoß gegen andere Gesetze vorliegt (wie zum Beispiel eine Diskriminierung).
Wenn Sie diese dreiwöchige Frist verstreichen lassen, wird die Kündigung rechtswirksam, selbst wenn sie ursprünglich unwirksam war. Das bedeutet, alle formalen Fehler oder möglichen Ungültigkeiten der Kündigung werden durch das Verstreichen der Frist „geheilt“ und Sie können sich später nicht mehr dagegen wehren. Diese Frist ist eine sogenannte Ausschlussfrist, deren Versäumen unumkehrbare Konsequenzen hat. Für Sie ist es also von größter Bedeutung, den Zugangstag der Kündigung zu notieren und die Frist genau zu berechnen.
Welche Schritte kann ich unternehmen, wenn ich eine Kündigung in der Wartezeit erhalten habe und diese für unzulässig halte?
Wenn Sie eine Kündigung während der sogenannten Wartezeit erhalten haben, bedeutet dies, dass Ihr Arbeitsverhältnis noch nicht länger als sechs Monate besteht. Diese erste Phase der Anstellung ist im deutschen Arbeitsrecht von besonderer Bedeutung, da hier andere Regelungen für den Kündigungsschutz gelten als nach Ablauf dieser Zeit.
Grundlagen der Kündigung in der Wartezeit
Das allgemeine Kündigungsschutzgesetz (KSchG) findet in den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich keine Anwendung. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber in der Wartezeit die Kündigung nicht sozial rechtfertigen muss, also keinen Grund im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (wie etwa betriebsbedingte, personenbedingte oder verhaltensbedingte Gründe) benötigt. Eine Kündigung ist dann oft leichter möglich.
Mögliche Anfechtungsgründe trotz Wartezeit
Obwohl das Kündigungsschutzgesetz in der Wartezeit nicht greift, ist eine Kündigung nicht in jedem Fall zulässig. Es gibt bestimmte Gründe, die auch in dieser Phase eine Kündigung als unzulässig erscheinen lassen können. Solche Situationen liegen vor, wenn die Kündigung beispielsweise:
- Diskriminierend ist: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Arbeitnehmer vor Benachteiligungen aufgrund von Merkmalen wie Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität. Eine Kündigung, die auf einem dieser Gründe beruht, ist auch in der Wartezeit unzulässig.
- Eine Maßregelung darstellt: Dies bedeutet, dass die Kündigung erfolgt, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausgeübt hat (zum Beispiel eine Beschwerde über Arbeitsbedingungen geäußert hat). Eine solche Kündigung kann gegen das sogenannte Maßregelungsverbot verstoßen.
- Sittenwidrig ist: In sehr seltenen, extremen Ausnahmefällen kann eine Kündigung auch in der Wartezeit sittenwidrig sein, wenn sie zum Beispiel schikanös ist oder gegen grundlegende moralische Prinzipien verstößt.
- Besonderem Kündigungsschutz unterliegt: Einige Personengruppen genießen auch in der Wartezeit einen besonderen Kündigungsschutz. Dazu gehören zum Beispiel Schwangere, Schwerbehinderte oder Mitglieder eines Betriebsrats. Für diese Kündigungen gelten spezielle Genehmigungspflichten oder Vorschriften.
Wichtige Überlegungen nach Erhalt der Kündigung
Wenn Sie eine Kündigung in der Wartezeit erhalten haben und diese für unzulässig halten, sind bestimmte Aspekte von großer Bedeutung:
- Sicherung relevanter Unterlagen: Das sorgfältige Sammeln und Sichern aller relevanten Dokumente ist ein wichtiger Schritt. Dazu gehören insbesondere der Arbeitsvertrag, das Kündigungsschreiben selbst sowie alle schriftlichen oder elektronischen Kommunikationen, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und der Kündigung stehen könnten. Auch mögliche Beweise für eine Diskriminierung oder Maßregelung sind von hoher Bedeutung.
- Beachtung von Fristen: Für die Anfechtung einer Kündigung vor Gericht gibt es sehr kurze Fristen. Eine Kündigungsschutzklage, um die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen zu lassen, muss in der Regel innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Wird diese Frist versäumt, wird die Kündigung in den meisten Fällen wirksam, selbst wenn sie ursprünglich anfechtbar gewesen wäre. Dies gilt auch für Kündigungen in der Wartezeit, sofern die Anfechtung auf einem der genannten Ausnahmegründe basiert.
- Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung: Auch wenn die Erfolgsaussichten ohne die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes geringer erscheinen mögen, besteht bei Vorliegen eines der genannten Ausnahmegründe (wie Diskriminierung oder besonderer Kündigungsschutz) die Möglichkeit, die Kündigung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage gerichtlich überprüfen zu lassen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.

Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Wartezeit
Die Wartezeit bezeichnet die ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses, ab dem Beginn der Beschäftigung. Während dieser Zeit gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in der Regel noch nicht, weshalb Arbeitnehmer hier weniger Schutz vor Kündigungen haben. Kündigungen können in diesem Zeitraum leichter ausgesprochen werden, allerdings gelten dennoch Einschränkungen, wie zum Beispiel das Verbot willkürlicher oder diskriminierender Kündigungen. Beispiel: Ein Arbeitnehmer kann in der Wartezeit ohne Angabe von Gründen mit einer verkürzten Frist gekündigt werden, erhält aber nach sechs Monaten durch das KSchG einen besseren Schutz vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen.
Schriftform (§ 623 BGB)
Die Schriftform bedeutet, dass rechtserhebliche Erklärungen – hier insbesondere Kündigungen – zwingend schriftlich erfolgen müssen. Dies heißt, die Kündigung muss auf Papier gedruckt sein und eigenhändig vom Kündigenden unterschrieben werden. Kündigungen per E-Mail, SMS oder mündlich sind unwirksam. Beispiel: Wenn ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter kündigt, muss er das Kündigungsschreiben eigenhändig unterzeichnen und das Dokument dem Mitarbeiter in Papierform übergeben, damit die Kündigung rechtlich gilt.
Maßregelungsverbot (§ 612a BGB)
Das Maßregelungsverbot schützt Arbeitnehmer davor, für die zulässige Ausübung ihrer Rechte benachteiligt zu werden. Es verbietet dem Arbeitgeber, einen Arbeitnehmer zu kündigen oder anderweitig zu benachteiligen, weil dieser berechtigte Interessen geltend macht, wie etwa das Einfordern von Urlaubsansprüchen oder das Einholen von Rechtsbeistand. Dieses Verbot gilt auch in der Wartezeit, wo sonst nur eingeschränkter Kündigungsschutz besteht. Beispiel: Kündigt ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter, weil dieser Überstunden korrekt eingefordert hat, verstößt dies gegen das Maßregelungsverbot.
Feststellungsinteresse
Das Feststellungsinteresse ist die Voraussetzung dafür, dass ein Gericht prüfen darf, ob eine bestimmte Rechtslage vorliegt. Es verlangt, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Klärung hat. Im Fall einer Kündigung muss ein Arbeitnehmer ein echtes Interesse daran haben, feststellen zu lassen, ob die Kündigung unwirksam ist, bevor ein Gericht die Sache überhaupt prüft. Beispiel: Wenn eine Kündigung ohnehin klar unwirksam ist und der Arbeitgeber diese nicht als gültig behauptet, fehlt dem Arbeitnehmer oft das Feststellungsinteresse, die Unwirksamkeit vor Gericht klären zu lassen.
Revision
Die Revision ist ein Rechtsmittel, mit dem eine Entscheidung einer Berufungsinstanz von einer höchsten Instanz, meist dem Bundesarbeitsgericht, überprüft wird. Wird die Revision zugelassen, kann die oberste Instanz die Entscheidung auf Rechtsfehler überprüfen und gegebenenfalls aufheben oder ändern. Die Revision ist kein erneutes Verfahren zu den Tatsachen, sondern beschränkt sich auf Rechtsfragen. Beispiel: Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts kann eine Partei beantragen, dass das Bundesarbeitsgericht das Urteil auf Fehler in der Anwendung des Rechts prüft. Wenn die Revision nicht zugelassen wird, ist die Entscheidung endgültig.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 623 BGB (Schriftform der Kündigung): Kündigungen müssen schriftlich erfolgen, also in Papierform und eigenhändig unterschrieben sein, um wirksam zu sein. Elektronische Mitteilungen wie E-Mails oder SMS genügen nicht der gesetzlichen Formvorschrift. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die per E-Mail ausgesprochene Kündigung von Herrn M. ist formunwirksam, weshalb allein aufgrund dieser Nachricht kein wirksamer Kündigungsschutz entsteht.
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG): Dieses Gesetz schützt Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen, greift jedoch meist erst nach einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten (Wartezeit). Vor Ablauf der Wartezeit kann einem Arbeitnehmer prinzipiell ohne sozialrechtlichen Grund gekündigt werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da Herr M. noch in der Wartezeit war, findet das KSchG keine Anwendung, sodass die Kündigung ohne soziale Rechtfertigung wirksam ausgesprochen werden konnte.
- § 612a BGB (Maßregelungsverbot): Es verbietet Arbeitgebern, Arbeitnehmer wegen der Ausübung gesetzlicher Rechte oder berechtigter Interessen zu benachteiligen oder zu bestrafen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Herr M. berief sich darauf, weil er sich vor einer Aussage Rechtsbeistand holen wollte; das Gericht sah jedoch keinen Verstoß, weil die Kündigung nicht wegen eines zulässigen Rechtseingriffs ausgesprochen wurde.
- § 242 BGB (Grundsatz von Treu und Glauben): Diese Generalklausel verpflichtet zu einem fairen und redlichen Verhalten bei der Ausübung von Rechten und Erfüllung von Pflichten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Herr M. argumentierte, das Verhalten des Arbeitgebers sei treuwidrig, was das Gericht ablehnte, da die Kündigung rechtlich nicht an einen Verstoß gegen Treu und Glauben geknüpft ist.
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) §§ 2 ff. (Zuständigkeit und Parteifähigkeit): Arbeitsgerichte sind für Arbeitsrechtsstreitigkeiten zuständig, und juristische Personen wie GmbHs sind als Prozessparteien anerkannt und können klagen oder verklagt werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Rechtsanwalts-GmbH ist als beklagte Partei voll prozessfähig und zuständig in diesem Arbeitsgerichtsverfahren.
- § 7 KSchG (Wartezeitregelung): Regelt die sechsmonatige Wartezeit, während der Arbeitnehmer keinen umfassenden Kündigungsschutz genießen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Kündigung von Herrn M. fiel in die Wartezeit, weshalb der volle Schutz des KSchG nicht greift und die Kündigung trotz Streitigkeiten wirksam sein kann.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 7 SLa 194/24 – Urteil vom 26.02.2025
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