Ein Jurist trat im Frühjahr 2023 eine strategisch wichtige Position an und stieß kurz darauf auf mögliche Kartellrechtsverstöße in seinem neuen Unternehmen. Obwohl seine Leistung als gut bis sehr gut bewertet wurde und er seine Bedenken dem Geschäftsführer mitteilte, erhielt er Ende September 2023 die überraschende Probezeitkündigung. Das Unternehmen nannte mangelnden Pragmatismus als Grund, der Jurist sah darin jedoch eine Reaktion auf seine Meldungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz.
Übersicht:
- Der Fall vor Gericht
- Eine Kündigung im Probelauf: Der Fall des Juristen und die heiklen Meldungen
- Was führte zur überraschenden Kündigung mitten in der Probezeit?
- Warum sah der gekündigte Jurist die Kündigung als unwirksam an?
- Wie verteidigte sich das Unternehmen gegen die Vorwürfe?
- Wie urteilte das Arbeitsgericht, und warum ging der Fall in die nächste Runde?
- Was waren die entscheidenden Fragen für das höhere Gericht?
- Warum bestätigte das höhere Gericht die Wirksamkeit der Kündigung?
- Wichtigste Erkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Das Urteil in der Praxis
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit eine Meldung unter den Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes fällt?
- Was ist der Unterschied zwischen dem Schutz durch das Hinweisgeberschutzgesetz und dem allgemeinen Maßregelungsverbot im Arbeitsrecht?
- Wie wirkt sich die Probezeit auf den Kündigungsschutz eines Arbeitnehmers aus?
- Können formale Fehler bei der Angabe des Kündigungsdatums die Wirksamkeit einer Kündigung aufheben?
- Welche Schritte sollte ein Hinweisgeber unternehmen, wenn er nach einer Meldung Benachteiligungen erfährt?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 SLa 306/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
- Datum: 11.11.2024
- Aktenzeichen: 7 SLa 306/24
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Hinweisgeberschutzrecht, Betriebsverfassungsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein ehemaliger „Leiter Recht“ eines Unternehmens. Er klagte gegen seine Kündigung und forderte seine Weiterbeschäftigung.
- Beklagte: Das Unternehmen, das dem Kläger gekündigt hat. Sie verteidigte die Wirksamkeit der Kündigung.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Ein Mitarbeiter in der Probezeit wurde gekündigt. Er hielt die Kündigung für unwirksam, da er zuvor interne Rechtsverstöße gemeldet hatte und die Kündigungsfrist seiner Meinung nach falsch berechnet wurde.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: Durfte der Arbeitgeber den Mitarbeiter in der Probezeit kündigen, obwohl dieser mögliche Missstände im Unternehmen aufgedeckt haben will und die Kündigungsfrist nicht genau eingehalten wurde?
Entscheidung des Gerichts:
- Urteil im Ergebnis: Berufung zurückgewiesen.
- Zentrale Begründung: Das Gericht bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung, da der Kläger seine behaupteten Rechtsverstöße nicht ausreichend darlegen konnte, die Kündigung keine verbotene Maßregelung war und die Kündigungsfrist durch Umdeutung als korrekt galt.
- Konsequenzen für die Parteien: Der Kläger muss die Kosten des Verfahrens tragen und sein Arbeitsverhältnis endete zum 31. Oktober 2023.
Der Fall vor Gericht
Eine Kündigung im Probelauf: Der Fall des Juristen und die heiklen Meldungen
Ein erfahrenes Unternehmen stand vor einer ungewöhnlichen Situation. Es hatte einen hochqualifizierten Juristen eingestellt, um eine neue, strategisch wichtige Position als Leiter der Rechtsabteilung zu besetzen. Sein Gehalt war beachtlich, seine Aufgaben vielfältig und entscheidend für die Ausrichtung des Unternehmens.

Doch noch während der sechsmonatigen Probezeit, in der man sich gegenseitig beschnuppern und die Zusammenarbeit testen wollte, zogen dunkle Wolken auf. Plötzlich, nach nur wenigen Monaten, erhielt der Jurist die Kündigung. Was war geschehen, dass eine so vielversprechende Zusammenarbeit so abrupt endete – und das, obwohl seine Leistung in den Bereichen „Compliance“ und „Legal“ noch kurz zuvor als gut bis sehr gut bewertet worden war?
Was führte zur überraschenden Kündigung mitten in der Probezeit?
Der Rechtsberater hatte seine Tätigkeit im Frühjahr 2023 bei dem großen Unternehmen aufgenommen. Seine Kernaufgaben umfassten den Aufbau eines umfassenden Systems zur Einhaltung rechtlicher Vorschriften – im Fachjargon oft „Compliance Management System“ genannt –, die Prüfung von Verträgen und die Klärung komplexer gesellschaftsrechtlicher Fragen. Er arbeitete eng mit dem Geschäftsführer und der Finanzchefin zusammen. Schon in der Stellenbeschreibung war vorgesehen, dass er auch als Ansprechpartner für interne Hinweise auf Missstände fungieren sollte – also eine Art interne Meldestelle für sogenannte „Whistleblower. Das Unternehmen hatte zwar bereits eine eigene Mitarbeiterin, die diese Rolle offiziell innehatte und ein digitales Hinweisgebersystem führte, doch die vom Juristen mitentworfene Tätigkeitsbeschreibung ließ Raum für seine eigene Funktion in diesem Bereich.
Tatsächlich stieß der Jurist im Laufe seiner Arbeit auf Sachverhalte, die er als mögliche Rechtsverstöße einschätzte. Besonders kritisch sah er einen Vertrag mit einem ausländischen Kunden, dessen Bedingungen nach seiner Auffassung gegen grundlegende Wettbewerbsregeln – im Speziellen das Kartellrecht – verstoßen könnten. Nachdem er seine Bedenken dem Geschäftsführer mitgeteilt hatte und dieser die relevanten Marktanteile des Unternehmens bestätigte, sah der Jurist seine Einschätzung bestätigt: Er hielt das Unternehmen für marktbeherrschend und damit in seiner Vertragsfreiheit eingeschränkt. Dies teilte er dem Geschäftsführer mit und empfahl, die strittigen Vertragsklauseln zu entschärfen oder ein externes Gutachten einzuholen. Trotz seiner Warnungen und Empfehlungen, und obwohl ein Feedbackgespräch seine Gesamtleistung lobte, kündigte das Unternehmen das Arbeitsverhältnis des Juristen Ende September 2023 fristgerecht zum Monatsende. Als offizielle Gründe wurden „fehlender Pragmatismus“, eine „unstrukturierte Arbeitsweise“ und eine zu lange Bearbeitungszeit für Konzepte genannt.
Warum sah der gekündigte Jurist die Kündigung als unwirksam an?
Der Rechtsberater wehrte sich gegen seine Entlassung und zog vor Gericht. Seine Klage stützte er im Wesentlichen auf drei Argumente, die die Kündigung unwirksam machen sollten:
- Schutz für Hinweisgeber: Er war davon überzeugt, dass seine Kündigung eine verbotene Reaktion auf seine Meldungen über mögliche Rechtsverstöße, insbesondere den kartellrechtlichen Fall, war. Er berief sich auf das erst kürzlich in Kraft getretene Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), das Personen vor Benachteiligungen schützt, die auf Missstände im Unternehmen aufmerksam machen. Er argumentierte, er sei selbst eine interne Meldestelle gewesen, und die direkte Meldung an den Geschäftsführer sei gemäß Verhaltenskodex des Unternehmens zulässig gewesen. Da er als Rechtsberater besonderen Geheimhaltungspflichten unterliege, müsse er die Details der gemeldeten Verstöße nicht vollständig offenlegen, es genüge die Tatsache der Meldung.
- Verbot der Maßregelung: Die vom Unternehmen genannten Kündigungsgründe – mangelnder Pragmatismus oder unstrukturierte Arbeitsweise – seien nur vorgeschoben. Der wahre Grund sei, dass er seine Rechte als Hinweisgeber ausgeübt und auf die Rechtsverstöße hingewiesen habe. Dies verstoße gegen das sogenannte Maßregelungsverbot, das Arbeitgeber daran hindert, Arbeitnehmer zu benachteiligen, nur weil diese zulässigerweise ihre Rechte wahrnehmen.
- Fehlerhafte Kündigungsfrist: Der Anstellungsvertrag sah in der Probezeit eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende vor. Das Unternehmen hatte jedoch zum 30. September gekündigt, obwohl die Kündigung erst am 28. September beim Juristen ankam. Das hätte bedeutet, dass die Kündigung nicht fristgerecht zum Monatsende war, sondern faktisch nur zwei Tage Kündigungsfrist vorlag. Eine solche Kündigung, so seine Argumentation, sei insgesamt unwirksam und könne auch nicht so umgedeutet werden, als sei sie zum nächstmöglichen Termin, dem 31. Oktober, ausgesprochen worden. Er verwies darauf, dass ein Jurist in der Personalverwaltung eine solche Kündigung ausgesprochen habe, was darauf hindeute, dass gerade dieser frühe Termin gewollt war.
Wie verteidigte sich das Unternehmen gegen die Vorwürfe?
Das Unternehmen wies die Vorwürfe des Juristen zurück und beantragte die Abweisung seiner Klage. Es argumentierte, dass die Kündigung wirksam zum 31. Oktober 2023 erfolgt sei:
- Kein Fall für das Hinweisgeberschutzgesetz: Das Unternehmen sah das Hinweisgeberschutzgesetz als nicht anwendbar an. Die vom Juristen vorgebrachten angeblichen Verstöße seien zu unkonkret. Bei dem kartellrechtlichen Vorfall habe es sich zudem lediglich um die Erfüllung seiner normalen arbeitsvertraglichen Pflichten als Rechtsberater gehandelt, nicht um eine geschützte „Meldung“ im Sinne des Gesetzes. Außerdem habe der Jurist sich nicht an die offizielle, vom Unternehmen benannte interne Meldestelle gewandt, sondern lediglich mit dem Geschäftsführer gesprochen. Eine Meldung an den Vorgesetzten mache diesen aber nicht automatisch zur Meldestelle im Sinne des Gesetzes.
- Keine Maßregelung: Die Kündigung sei nicht wegen der angeblichen Meldungen erfolgt, sondern weil die Arbeitsergebnisse und die Arbeitsweise des Juristen nicht den Erwartungen entsprochen hätten. Der Geschäftsführer habe im Laufe der Probezeit Rückmeldungen zu seiner Arbeitsweise erhalten, die Zweifel an einer erfolgreichen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aufkommen ließen. Als Beispiel wurde eine von ihm geplante, zu umfangreiche Compliance-Schulung genannt, die bei Mitarbeitern Irritationen ausgelöst habe.
- Kündigung zum nächstmöglichen Termin gültig: Das Unternehmen betonte, dass die Kündigung selbst bei einem falsch gewählten Datum nicht insgesamt unwirksam sei. Der Vermerk im Kündigungsschreiben, dass „fristgerecht innerhalb der Probezeit“ gekündigt werde, zeige klar den Willen zur fristgerechten Beendigung. Die Kündigung sei daher in eine solche zum 31. Oktober 2023 umzudeuten.
Wie urteilte das Arbeitsgericht, und warum ging der Fall in die nächste Runde?
Das Arbeitsgericht gab dem Juristen nur teilweise recht: Es stellte fest, dass die Kündigung nicht bereits zum 30. September, sondern erst zum 31. Oktober 2023 wirksam war. In allen anderen Punkten wies es die Klage des Juristen ab. Das Gericht sah die Anhörung des Betriebsrats als ordnungsgemäß an, auch wenn ein falscher Kündigungstermin genannt worden war. Entscheidend war für das Gericht, dass die Kündigung nicht nach dem Hinweisgeberschutzgesetz unwirksam war. Die Behauptungen des Juristen seien zu unkonkret gewesen; er habe nicht ausreichend dargelegt, dass die gemeldeten Verstöße tatsächlich in den Anwendungsbereich des Gesetzes fielen – also welche konkreten Vorschriften zum Schutz von Leben, Gesundheit oder Rechten von Beschäftigten betroffen gewesen wären. Auch das Maßregelungsverbot sah das Gericht als nicht verletzt an. Schließlich erklärte das Arbeitsgericht, dass die Kündigung trotz des falschen Datums nicht insgesamt unwirksam sei, sondern in eine Kündigung zum 31. Oktober 2023 umzudeuten sei.
Der Jurist war mit diesem Ergebnis nicht zufrieden. Er hatte die vollständige Unwirksamkeit der Kündigung angestrebt und legte daher Berufung beim Landesarbeitsgericht ein, um seinen Standpunkt erneut zu vertreten.
Was waren die entscheidenden Fragen für das höhere Gericht?
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen musste die Argumente beider Parteien erneut und unter Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Grundsätze genau prüfen. Im Kern ging es darum, ob die Kündigung des Juristen aus den von ihm genannten Gründen tatsächlich nichtig war.
Die zentralen Fragen, die das Gericht beantworten musste, waren:
- War die Kündigung eine verbotene Reaktion auf eine Meldung von Rechtsverstößen und damit nach dem Hinweisgeberschutzgesetz unwirksam?
- Verstieß die Kündigung gegen das Maßregelungsverbot, weil der Jurist wegen der Ausübung seiner Rechte benachteiligt wurde?
- Machte die Nichteinhaltung der korrekten Kündigungsfrist die gesamte Kündigung unwirksam, oder konnte sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt wirken?
- War die Betriebsratsanhörung korrekt erfolgt, auch wenn ein falscher Kündigungstermin genannt wurde?
Die Antworten auf diese Fragen würden das Schicksal des Juristen und die Wirksamkeit seiner Kündigung endgültig besiegeln.
Warum bestätigte das höhere Gericht die Wirksamkeit der Kündigung?
Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Juristen ab und bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch das Unternehmen zum 31. Oktober 2023 war nach Ansicht des Gerichts wirksam.
Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
- Kein Schutz durch das Hinweisgeberschutzgesetz: Das Gericht stellte fest, dass der Jurist nicht ausreichend dargelegt hatte, dass die von ihm gemeldeten Informationen tatsächlich Verstöße gegen jene spezifischen Rechtsnormen betrafen, die vom Hinweisgeberschutzgesetz erfasst werden. Seine Ausführungen zu „Konformitäten“ oder EU-Vorschriften seien zu allgemein und oberflächlich gewesen. Um eine rechtliche Prüfung zu ermöglichen, so das Gericht, bedarf es konkreter Tatsachen. Der Jurist hatte nicht erläutert, welche genauen Umstände einen Verstoß begründeten oder dass es sich um einen Verstoß handelte, der beispielsweise mit einem Bußgeld belegt wäre und dem Schutz von Gesundheit oder Arbeitnehmerrechten diente. Da dieser grundlegende „sachliche Anwendungsbereich“ des Gesetzes nicht erfüllt war, musste das Gericht nicht einmal prüfen, ob der Jurist die Meldungen über die korrekten Kanäle getätigt hatte oder ob er selbst als Meldestelle anzusehen war. Es konnte offenbleiben, ob er die Meldung an die offizielle Meldestelle oder an den Geschäftsführer hätte richten müssen.
- Kein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot: Das Gericht konnte nicht feststellen, dass die Einschätzung des Juristen bezüglich des Kartellrechtsverstoßes und seine Mitteilung an den Geschäftsführer der wahre oder wesentliche Grund für die Kündigung waren. Es gab mehrere Anzeichen, die dagegen sprachen:
- Die Kartellrechtsprüfung fand weder im Schreiben zur Betriebsratsanhörung noch im internen Gesprächsleitfaden des Geschäftsführers als Kündigungsgrund Erwähnung. Stattdessen konzentrierten sich diese Dokumente auf die Arbeitsweise und Problemlösungsansätze des Juristen.
- Zwischen der angeblichen Meldung im August und der Kündigung Ende September lag ein ausreichender zeitlicher Abstand von über einem Monat.
- Das Unternehmen hatte sogar auf die Hinweise des Juristen reagiert, indem der Geschäftsführer den Prüfauftrag erteilt und sich den Empfehlungen des Juristen gegenüber offen gezeigt hatte. Dies passte nicht zum Bild einer Repressalie.
- Gültigkeit der Betriebsratsanhörung: Die Anhörung des Betriebsrats war korrekt erfolgt. Die Beklagte hatte dem Betriebsrat die notwendigen Sozialdaten und die Gründe für die beabsichtigte Kündigung mitgeteilt. Die Tatsache, dass ein falscher Beendigungstermin (30. September statt 31. Oktober) genannt wurde, machte die Anhörung nicht ungültig. Es ist ausreichend, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat seine subjektive Sicht der Dinge und des gewünschten Kündigungstermins mitteilt.
- Kündigung zum 31. Oktober 2023 wirksam: Die Kündigung war nicht insgesamt unwirksam, nur weil die Probezeitkündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende nicht genau eingehalten wurde. Das Gericht bestätigte die Umdeutung der Kündigung. Wenn eine Partei die fristgerechte Beendigung eines Vertrages wünscht, dies aber zu einem objektiv falschen Termin versucht, dann wird der Kündigungswille grundsätzlich auf den nächstmöglichen, korrekten Termin bezogen. Der Hinweis im Kündigungsschreiben, dass „fristgerecht innerhalb der Probezeit“ gekündigt werde, machte diesen Willen des Unternehmens eindeutig. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass das Unternehmen das Arbeitsverhältnis bei einem falsch gewählten Termin lieber gar nicht beendet hätte. So wie ein Brief, der am 1. des Monats abgeschickt wird, mit der Absicht, am Monatsende anzukommen, auch dann am Monatsende ankommt, wenn das Datum auf dem Briefkopf fälschlicherweise den 15. statt des 30. des Folgemonats angibt, war hier der Wille zur fristgerechten Beendigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt klar.
Wichtigste Erkenntnisse
Gerichte legen strenge Maßstäbe für den Hinweisgeberschutz an und stärken die Arbeitgeberflexibilität bei Kündigungen während der Probezeit.
- Anforderungen an eine Whistleblower-Meldung: Ein Hinweisgeber genießt nur dann Schutz nach dem Hinweisgeberschutzgesetz, wenn er die gemeldeten Rechtsverstöße konkret benennt und deren Anwendungsbereich eindeutig darlegt.
- Abgrenzung zum Maßregelungsverbot: Arbeitgeber dürfen eine Kündigung aus sachlichen Leistungsgründen aussprechen; ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot scheidet aus, wenn Indizien wie ein zeitlicher Abstand oder eine konstruktive Reaktion des Arbeitgebers gegen eine Benachteiligung sprechen.
- Kündigungstermin bei Fehlern: Arbeitgeber können eine Kündigung auch dann fristgerecht aussprechen, wenn sie versehentlich einen falschen Beendigungszeitpunkt angeben, solange sie ihren Willen zur rechtmäßigen Beendigung eindeutig äußern.
Insgesamt betont diese Entscheidung, wie wichtig präzise juristische Darlegungen sind und dass Arbeitgeber ihr Recht auf eine leistungsorientierte Beendigung von Arbeitsverhältnissen in der Probezeit effektiv nutzen können.
Benötigen Sie Hilfe?
Mussten Sie sich nach einem Hinweis in der Probezeit gegen eine Kündigung wehren? Lassen Sie die Wirksamkeit Ihrer Kündigung in einer unverbindlichen Ersteinschätzung prüfen.
Das Urteil in der Praxis
Gibt es für Juristen im Probelauf einen Freifahrtschein zum Whistleblowing? Dieses Urteil sagt klar: Nein, nicht ohne präzise Fakten! Das Landesarbeitsgericht schiebt der Annahme einen Riegel vor, dass jede interne Meldung eines potenziellen Rechtsverstoßes automatisch den vollen Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes auslöst. Es wird gnadenlos deutlich: Wer sich auf den Schutz berufen will, muss den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes glasklar darlegen und konkrete Verstöße benennen, die auch wirklich unter dessen Schirm fallen. Für Unternehmen bedeutet das eine Bestätigung, dass vage Anschuldigungen – selbst von internen Rechtsexperten – nicht per se eine Kündigung in der Probezeit unmöglich machen. Ein warnendes Signal für jeden, der das HinSchG als universellen Schutzschild missversteht.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit eine Meldung unter den Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes fällt?
Eine Meldung fällt nur dann unter den Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes, wenn sie konkrete Informationen über Verstöße gegen bestimmte, im Gesetz genannte Rechtsvorschriften enthält. Es genügt nicht, allgemeine Bedenken oder Kritik zu äußern, um diesen besonderen Schutz zu genießen.
Man kann sich dies wie eine ärztliche Diagnose vorstellen: Es reicht nicht, einem Arzt nur zu sagen, „Mir geht es nicht gut.“ Vielmehr muss man konkrete Symptome beschreiben und idealerweise benennen, welche Krankheit vorliegen könnte, damit eine Behandlung erfolgen kann. Ebenso benötigt eine Meldung konkrete Sachverhalte, damit eine rechtliche Prüfung der geschützten Rechtsbereiche stattfinden kann.
Das Gesetz schützt Hinweisgeber nur dann, wenn die gemeldeten Informationen tatsächliche Verstöße betreffen, die beispielsweise mit einem Bußgeld belegt werden könnten oder dem Schutz von Leben, Gesundheit oder Rechten von Beschäftigten dienen. Allgemeine Hinweise auf „Konformitäten“ oder pauschale Verweise auf EU-Vorschriften sind nicht ausreichend. Stattdessen müssen präzise Umstände dargelegt werden, die einen konkreten Rechtsverstoß begründen.
Diese strengen Anforderungen stellen sicher, dass Meldungen überprüfbar sind und tatsächlich dazu beitragen, ernsthafte Missstände aufzudecken.
Was ist der Unterschied zwischen dem Schutz durch das Hinweisgeberschutzgesetz und dem allgemeinen Maßregelungsverbot im Arbeitsrecht?
Der Schutz durch das Hinweisgeberschutzgesetz und das Maßregelungsverbot im Arbeitsrecht schützen Arbeitnehmer vor Benachteiligungen, haben jedoch unterschiedliche Anwendungsbereiche und Voraussetzungen. Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt Meldungen über spezifische Rechtsverstöße, während das allgemeine Maßregelungsverbot die Ausübung jeglicher zulässiger Rechte eines Arbeitnehmers absichert.
Man kann sich das Hinweisgeberschutzgesetz wie eine spezielle Versicherung vorstellen, beispielsweise eine Feuerversicherung, die nur für genau definierte Schäden durch Brandfall aufkommt. Das Maßregelungsverbot hingegen gleicht einer allgemeinen Haftpflichtversicherung, die eine Vielzahl von Schäden abdeckt, die aus der Wahrnehmung der eigenen Rechte entstehen können.
Um den Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes in Anspruch zu nehmen, muss die Meldung konkrete Verstöße gegen bestimmte gesetzliche Vorschriften betreffen, die beispielsweise Leben, Gesundheit oder Arbeitnehmerrechte schützen. Es bedarf klarer, nachprüfbarer Fakten und nicht nur allgemeiner Bedenken. Das Maßregelungsverbot greift, wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer benachteiligt, weil dieser ein zulässiges Recht ausgeübt hat. Hierbei steht die Motivation des Arbeitgebers im Vordergrund: War die Benachteiligung eine Reaktion auf die Rechtsausübung, oder lagen andere, nachvollziehbare Gründe vor?
Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass bei einer Kündigung oder Benachteiligung stets die Gerichte angerufen werden können, um die wahren Motive hinter der Maßnahme prüfen zu lassen. Beide Regelungen dienen dem übergeordneten Ziel, Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Repressalien zu schützen und die Wahrnehmung ihrer Rechte zu ermöglichen.
Wie wirkt sich die Probezeit auf den Kündigungsschutz eines Arbeitnehmers aus?
Während der Probezeit ist der Kündigungsschutz für Arbeitnehmer stark eingeschränkt. Ein Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis in dieser Phase in der Regel ohne Angabe spezifischer Gründe beenden, es sei denn, die Kündigung wäre sittenwidrig oder diskriminierend.
Die Probezeit ist vergleichbar mit einer „Kennenlernphase“ für beide Seiten. Sie funktioniert ähnlich wie eine Testversion einer Software: Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich mit einer kürzeren Frist voneinander trennen, falls die Zusammenarbeit nicht den Erwartungen entspricht.
Dies bedeutet, dass die normalerweise strengen Voraussetzungen des allgemeinen Kündigungsschutzgesetzes, die eine Kündigung erschweren, in dieser Phase nicht zur Anwendung kommen. Ein Unternehmen kann das Arbeitsverhältnis daher auch bei nur geringfügigen Defiziten in der Arbeitsweise beenden, ohne dafür eine detaillierte Begründung liefern zu müssen, die unter dem Kündigungsschutzgesetz nötig wäre. Nur sehr spezifische, gesetzlich verankerte Schutzmechanismen – wie der Schutz für Hinweisgeber (gemäß Hinweisgeberschutzgesetz), für Schwangere oder für schwerbehinderte Personen – können auch in der Probezeit greifen. Allerdings muss die Anwendbarkeit dieser besonderen Schutzgesetze im Einzelfall genau dargelegt werden.
Diese Phase ermöglicht es beiden Parteien, die Eignung der Zusammenarbeit zu prüfen und sich bei fehlender Passung unkompliziert zu trennen.
Können formale Fehler bei der Angabe des Kündigungsdatums die Wirksamkeit einer Kündigung aufheben?
Ein formaler Fehler beim Kündigungsdatum, wie die Angabe eines zu frühen Termins, führt nicht zwingend zur Unwirksamkeit einer Kündigung. Wenn der Wille zur fristgerechten Beendigung eines Arbeitsverhältnisses klar erkennbar ist, kann eine Kündigung mit einem fehlerhaften Datum in eine Kündigung zum nächstmöglichen, korrekten Zeitpunkt umgedeutet werden.
Stellen Sie sich vor, Sie kaufen ein Parkticket für eine Stunde, aber es druckt versehentlich den falschen Monat. Wenn klar ist, dass Sie für die aktuelle Stunde bezahlen wollten, wird die Absicht der fristgerechten Bezahlung nicht durch den Druckfehler hinfällig. Sie können für die tatsächlich bezahlte Stunde parken.
Dies bedeutet, dass Gerichte in solchen Fällen nicht starr auf den genauen Wortlaut schauen. Sie prüfen stattdessen, ob die kündigende Partei tatsächlich beabsichtigte, das Arbeitsverhältnis fristgerecht zu beenden. Zeigt das Kündigungsschreiben diesen Willen eindeutig – etwa durch Formulierungen wie „fristgerecht innerhalb der Probezeit“ – dann wirkt die Kündigung zum Zeitpunkt, der rechtlich tatsächlich der frühestmögliche war. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass das Arbeitsverhältnis bei einem falsch gewählten Termin lieber gar nicht beendet worden wäre.
Obwohl größte Sorgfalt bei der Formulierung von Kündigungen wichtig ist, stellt diese Regelung sicher, dass der tatsächliche Kündigungswille einer Partei Bestand hat, auch wenn ein kleines Detail wie das Kündigungsdatum ungenau angegeben wurde. Dies schützt das Vertrauen in die Wirksamkeit von Erklärungen, solange die Absicht klar ist.
Welche Schritte sollte ein Hinweisgeber unternehmen, wenn er nach einer Meldung Benachteiligungen erfährt?
Erfährt ein Hinweisgeber eine Benachteiligung, wie eine Kündigung, nachdem er auf Missstände hingewiesen hat, kann er sich gerichtlich dagegen wehren. Stellen Sie sich dies vor wie eine Situation, in der ein Spieler eine Entscheidung des Schiedsrichters für falsch hält und diese von einem unabhängigen Sportgericht überprüfen lässt.
Ein Hinweisgeber kann eine Klage vor Gericht erheben, um die Unwirksamkeit der Benachteiligung, etwa einer Kündigung, feststellen zu lassen. Dabei kann er sich auf verschiedene Argumente stützen. Beispielsweise kann man geltend machen, dass die Benachteiligung eine unzulässige Reaktion auf die Meldung darstellt, was durch das Hinweisgeberschutzgesetz oder das allgemeine Maßregelungsverbot untersagt sein könnte. Man kann zudem formale Fehler, wie die Nichteinhaltung von Kündigungsfristen, anführen. Ist man mit einem Urteil nicht zufrieden, kann man auch in die nächste Instanz, wie ein Landesarbeitsgericht, Berufung einlegen.
Das Gericht prüft dann detailliert, ob die Meldungen des Hinweisgebers tatsächlich unter den Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes fielen oder ob die Benachteiligung eine verbotene Maßregelung war. Solche Klagen dienen dazu, die Rechte von Hinweisgebern zu verteidigen und das Vertrauen in faire Verfahren im Arbeitsleben zu stärken.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Betriebsratsanhörung
Die Betriebsratsanhörung ist ein gesetzlich vorgeschriebener Schritt in Deutschland, bei dem der Arbeitgeber vor jeder ordentlichen Kündigung den Betriebsrat über die geplante Kündigung und deren Gründe informieren und seine Stellungnahme einholen muss. Dieses Verfahren dient dem Schutz der Arbeitnehmer. Es gibt dem Betriebsrat die Möglichkeit, die Kündigung zu überprüfen, gegebenenfalls Bedenken zu äußern oder Vorschläge zu machen, um die Kündigung abzuwenden. Ohne eine korrekte Anhörung ist die Kündigung unwirksam.
Beispiel: Im Fall des Juristen wurde die Betriebsratsanhörung als ordnungsgemäß bewertet, obwohl das Unternehmen im Anhörungsprozess einen falschen Kündigungstermin genannt hatte. Das Gericht stellte fest, dass die wesentlichen Informationen und Gründe dem Betriebsrat mitgeteilt wurden, was für die Gültigkeit ausreichend war.
Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) schützt Personen – sogenannte Whistleblower –, die im Unternehmen auf Rechtsverstöße aufmerksam machen, vor Benachteiligung. Dieses Gesetz soll es einfacher und sicherer machen, Missstände wie Korruption oder Betrug innerhalb einer Organisation zu melden, ohne berufliche Nachteile befürchten zu müssen. Es schafft einen rechtlichen Rahmen, der Hinweisgeber vor Kündigung, Versetzung oder anderen Repressalien schützt, solange sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen und die Meldung sachlich fundiert ist.
Beispiel: Im Fall des Juristen berief er sich auf das HinSchG, da er davon überzeugt war, dass seine Kündigung eine Reaktion auf seine Meldungen über mögliche kartellrechtliche Verstöße war. Das Gericht stellte jedoch fest, dass seine Meldungen zu unkonkret waren, um unter den Schutz dieses Gesetzes zu fallen.
Kartellrecht
Das Kartellrecht ist ein Rechtsgebiet, das den fairen Wettbewerb zwischen Unternehmen sichert und Monopole oder Absprachen zum Nachteil von Verbrauchern oder anderen Firmen verhindert. Es soll sicherstellen, dass Unternehmen nicht ihre Marktmacht missbrauchen, um andere vom Markt zu verdrängen oder Preise durch unzulässige Absprachen zu manipulieren. Ziel ist es, Innovation, Vielfalt und angemessene Preise durch gesunden Wettbewerb zu fördern.
Beispiel: Der Jurist sah im Fall einen Vertrag mit einem ausländischen Kunden kritisch, da dessen Bedingungen seiner Auffassung nach gegen grundlegende Wettbewerbsregeln, insbesondere das Kartellrecht, verstoßen könnten, weil das Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung innehatte.
Maßregelungsverbot
Das Maßregelungsverbot ist ein arbeitsrechtlicher Grundsatz, der Arbeitgeber daran hindert, Arbeitnehmer zu benachteiligen, nur weil diese zulässigerweise ihre Rechte wahrnehmen oder auf Missstände hinweisen. Dieser Schutz soll verhindern, dass Arbeitnehmer aus Angst vor Repressalien davor zurückschrecken, berechtigte Forderungen zu stellen, sich an den Betriebsrat zu wenden oder auf gesetzliche Vorschriften zu pochen. Es sichert die freie Ausübung individueller Rechte im Arbeitsverhältnis.
Beispiel: Der Jurist argumentierte, die von der Firma genannten Kündigungsgründe seien nur vorgeschoben; der wahre Grund sei die Ausübung seiner Rechte als Hinweisgeber gewesen, was gegen das Maßregelungsverbot verstoße. Das Gericht sah diese Verletzung jedoch nicht als gegeben an.
Umdeutung (einer Kündigung)
Die Umdeutung ist ein juristisches Prinzip, bei dem eine unwirksame Erklärung – wie eine Kündigung mit falschem Datum – in eine andere, wirksame Erklärung umgewandelt wird, wenn dies dem ursprünglichen Parteiwillen entspricht. Dieses Prinzip stellt sicher, dass Rechtsgeschäfte nicht an kleinen Formfehlern scheitern, solange der eigentliche Wille der erklärenden Person klar erkennbar ist. Es schützt den Rechtsverkehr und verhindert unnötige Unwirksamkeiten, wenn eine Partei erkennbar etwas Bestimmtes erreichen wollte, es aber formal nicht ganz korrekt formuliert hat.
Beispiel: Obwohl das Unternehmen die Kündigung zum 30. September aussprach, obwohl sie erst am 28. September ankam, urteilten die Gerichte, dass die Kündigung umzudeuten sei und wirksam zum nächstmöglichen Termin, dem 31. Oktober, erfolgte, da der Wille zur „fristgerechten“ Beendigung eindeutig war.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Dieses Gesetz schützt Personen vor Benachteiligung, wenn sie in einem Unternehmen auf bestimmte, gesetzlich definierte Missstände hinweisen.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Jurist argumentierte, seine Kündigung sei wegen seiner Meldung von Rechtsverstößen unwirksam. Das Gericht lehnte dies ab, weil seine Hinweise zu unkonkret waren und er nicht darlegen konnte, dass die gemeldeten Verstöße tatsächlich in den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes fielen, z.B. solche, die mit einem Bußgeld belegt wären oder Leben und Gesundheit schützen. - Maßregelungsverbot (§ 612a BGB)
Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, nur weil diese ihre Rechte zulässigerweise wahrnehmen.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Jurist sah seine Kündigung als unzulässige Maßregelung für seine Hinweise auf Rechtsverstöße. Das Gericht sah dies nicht als bewiesen an, da es andere, nachvollziehbare Gründe für die Kündigung gab und die Reaktion des Unternehmens nicht auf eine Bestrafung hindeutete. - Umdeutung einer Kündigung (allgemeiner Rechtsgrundsatz)
Eine Kündigung, die zu einem falschen Termin ausgesprochen wird, kann trotzdem wirksam sein, wenn sie klar zum nächstmöglichen, korrekten Zeitpunkt beenden soll.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Unternehmen hatte die Kündigung zum 30. September ausgesprochen, obwohl der Jurist sie erst am 28. September erhielt und die Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende bedeutete, dass nur der 31. Oktober als nächster Termin in Frage kam. Das Gericht bestätigte, dass die Kündigung dennoch zum 31. Oktober wirksam war, da der Wille zur fristgerechten Beendigung klar erkennbar war. - Kündigung in der Probezeit (§ 622 Abs. 3 BGB)
Während einer vereinbarten Probezeit kann ein Arbeitsverhältnis in der Regel leichter und mit kürzerer Frist beendet werden, ohne dass ein besonderer Kündigungsgrund erforderlich ist.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die Kündigung während der sechsmonatigen Probezeit erfolgte, musste das Unternehmen keinen „sozial gerechtfertigten“ Kündigungsgrund vorweisen (wie es außerhalb der Probezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz der Fall wäre). Dies machte es für den Arbeitgeber einfacher, die Kündigung auszusprechen, solange kein spezieller Schutz (wie der des Hinweisgeberschutzgesetzes oder des Maßregelungsverbots) entgegenstand. - Betriebsratsanhörung bei Kündigung (§ 102 BetrVG)
In Unternehmen mit einem Betriebsrat muss dieser vor jeder Kündigung angehört werden, um die Kündigung wirksam zu machen.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Jurist zweifelte an der Wirksamkeit der Kündigung, weil der Betriebsrat mit einem falschen Kündigungstermin (30. September statt 31. Oktober) angehört wurde. Das Gericht hielt die Anhörung dennoch für wirksam, da es ausreicht, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat seine subjektive Sicht der Gründe und des gewünschten Termins mitteilt.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Niedersachsen – Az.: 7 SLa 306/24 – Urteil vom 11.11.2024
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